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Kirchliches Selbstbestimmungsrecht wurde gestärkt

21. November 2014 in Deutschland, 2 Lesermeinungen
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Die Bischöfe Voderholzer und Hanke begrüßen das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum kirchlichen Arbeitsrecht.


Regenburg/Eichstätt (kath.net/pde) Die beiden Bischöfe Rudolf Voderholzer aus Regensburg und Gregor Maria Hanke OSB aus Eichstätt nehmen mit Blick auf das kirchliche Arbeitsrecht mit Erleichterung zur Kenntnis, dass das Bundesverfassungsgericht mit seiner jüngsten Entscheidung vom Donnerstag, 20. November, noch einmal die Bedeutung und Tragweite des kirchlichen Selbstbestimmungsrechtes herausgehoben und die in der Grundordnung der katholischen Kirche festgelegten Loyalitätsverpflichtungen bestätigt hat.


Das Erzbistum Köln hatte in einem arbeitsrechtlichen Fall beim Bundesverfassungsgericht Revision gegen eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts eingelegt. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wurde nun zurückgewiesen, weil diese der Bedeutung und Tragweite des kirchlichen Selbstbestimmungsrechtes nicht gerecht werde.

Die beiden Bischöfe sprechen sich dafür aus, das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes genau zu analysieren und nach der weiteren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes in den zuständigen Gremien zu überlegen, in welcher Form eine Weiterentwicklung des kirchlichen Arbeitsrechtes angemessen und erforderlich ist. Nach wie vor solle die Kirche aber im Verkündigungsbereich bei verantwortungsvollen Aufgaben in ihrem Dienst entsprechende persönliche Voraussetzungen erwarten und einfordern.


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Lesermeinungen

 backinchurch 21. November 2014 
 

Die "weiße Fahne" ist gehisst.

Zitat:" ... im Verkündigungsbereich bei verantwortungsvollen Aufgaben ... entsprechende persönliche Voraussetzungen erwarten und einfordern."
Wenn "Verkündigungsbereich" auf Priester und Bischöfe eingeengt wird, kann jede/r in kath. Einrichtungen arbeiten. In Zeiten sinkender Katholikenzahlen kann man kath. Arbeitsplätze - außerhalb der Vekündigung - sowohl qualitativ als auch quantitativ schon lange nicht mehr mit katechismuskonform lebenden Mitarbeitern besetzen. Im Sinne von Caritas läßt sich dies durchaus unter das NT subsumieren. Ich kenne muslimische Angestellte in Altenheimen, die sich sehr liebe- und aufopferungsvoll um die Bewohner kümmern.
Es sind halt andere ethische Voraussetzungen gefordert, als nur "taufscheinkatholisch" zu sein.
Auch eine "entweltlichte" Kirche ist auf hauptberufl. und ehrenamtl. Mitarbeiter außerhalb der RKK angewiesen, was sicher längst Praxis z.B. in islamischen Staaten der Fall ist.


1
 
 sopran6 21. November 2014 
 

Muss aber für nichteheliche Lebensgemeinschaften genauso gelten

In dem BVerfG-Urteil steckt aber noch was drin: Nichteheliche Lebensgemeinschaften müssen dann auch zur Kündigung führen.
Das BVerfG hat daraufhingewiesen, dass das Urteil falsch begründet wurde. Kirchen haben das Recht wegen einer zivilen Zweitehe zu kündigen. Dann müssen sie es aber auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Der Arzt hatte vorher eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, da diese nicht geahndet wurde, ging er davon aus, dass die zivile Zweitehe auch nicht geahndet wurde. Wenn, dann muss die Kirche konsequent sein. Nach dem Urteil des BVerfG kann das BAG die Kündigung noch aufheben, aber mit einer anderen Begründung: Vergehen müssen gleich geahndet werden, also zivile Zweitehe und nichteheliches Zusammenleben. Fazit:
Im Selbstbestimmungsrecht müssen die Kirchen aber den Gerechtigkeitsgrundsatz und Gleichberechtigungsgrundsatz beachten. Also gleich schwere Verstöße gleich ahnden: Nichteheliches Zusammenleben genauso wie zivile Zweitehen


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