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DBK kritisiert: Urteil öffnet Tür zum staatlich assistierten Suizid

8. März 2017 in Deutschland, 4 Lesermeinungen
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"Es kann nicht sein, dass der Staat dazu verpflichtet wird, die Hand zum Suizid zu reichen" - Kopp, Pressesprecher der Deutschen Bischofskonferenz, wird zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig zur schmerzlosen Selbsttötung deutlich


Bonn (kath.net/DBK) Zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (AZ 3 C 19.15) vom 2. März 2017, das in extremen Ausnahmefällen den Zugang zu Betäubungsmitteln ermöglicht, um eine schmerzlose Selbsttötung durchzuführen, erklärte der Pressesprecher der Deutschen Bischofskonferenz, Matthias Kopp, bereits vor einigen Tagen:

„Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, soweit wir sie bisher aus den Verlautbarungen des Gerichts kennen, erfüllt uns mit großer Sorge und wirft erhebliche Fragen auf. Es kann nicht sein, dass der Staat dazu verpflichtet wird, die Hand zum Suizid zu reichen. Nichts anderes ist es, wenn das Gericht dem Staat die Entscheidung darüber abverlangt, ob im Einzelfall das Leben eines Menschen noch erträglich und zumutbar ist, oder ob ihm ausnahmsweise der Zugang zu einem todbringenden Medikament eröffnet werden soll. Damit muss eine Behörde ein Werturteil über die Zumutbarkeit des Lebens abgeben, das ihr bisher aus guten Gründen verwehrt ist. Die Werteordnung des Grundgesetzes verbietet solche Entscheidungen durch den Staat, da sie das Leben und die Würde jedes Menschen ungeachtet seiner körperlichen oder geistigen Verfassung schützt.


Die personale Würde besteht ja gerade darin, dass auch ein von schwerer Krankheit gezeichneter Mensch sie niemals verliert und ihm die solidarische Zuwendung seiner Mitmenschen bis zuletzt garantiert wird.

Der Urteilsspruch scheint sich über grundlegende Wertungen des Gesetzgebers hinwegzusetzen, indem er die Tür zum staatlich assistierten Suizid – wenn auch nur einen Spalt weit – öffnet. Dabei hatte der Gesetzgeber noch Ende 2015 mit den Gesetzen zum Ausbau der Palliativ- und Hospizversorgung und dem Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung kraftvolle Signale für die Begleitung und Unterstützung Schwerstkranker, aber eindeutig gegen jegliche Formen prozeduralisierter Hilfe zum Suizid gesetzt.

Das Bundesverfassungsgericht wird sich mit den grundlegenden Fragen der Selbstbestimmung und des Lebensschutzes am Lebensende im Zusammenhang mit dem Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung nach eigenen Angaben noch in diesem Jahr befassen. Wir hoffen und sind zuversichtlich, dass das Bundesverfassungsgericht den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei diesen grundlegenden Wertungsfragen anders beurteilt als die Leipziger Richter.“

Symbolbild: Sterbehilfe



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Lesermeinungen

 Henry_Cavendish 8. März 2017 
 

Ich bin schockiert!

Liest denn niemand mehr die Urteile, Hintergründer oder, in diesem Fall, wenigstens die offizielle Presseerklärung? Ist echt so wenigen bewusst, dass es bei diesem Urteil um einen konkreten Einzelfall; eine konkrete, einzigartige Situation geht?

Aus der Pressemitteilung geht hervor, dass die Frau u.a. künstlich beatmet wurde. Meine Vermutung ist, dass sie sicher auch eine Magensonde zur Ernährung hatte. Die Frau war aber bei klarem Verstand.
Somit hatte sie das unabweisbare Recht (darauf hebt das BVerwG mit Erwähnung von Art 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 ab), die Behandlung abzubrechen. Somit hätte sie sich de facto ersticken oder verhungern können.
Und angesichts dieser (Grundrechts-)Situation war es von den Vorinstanzen falsch ungeprüft davon auszugehen, hier läge keine Verletzung der Grundrechte vor.
Denn es ist eine Grundrechtsfrage, die man zumindest hätte prüfen und abwägen müssen, ob hier das Ersticken oder Verhungern wirklich zumutbar ist verglichen mit der Einnahme des Opiats.


0
 
 Heinzkarl 8. März 2017 
 

Warum wird über ethische Fragen so wenig diskutiert?

Welche Werte gelten in unserer Gesellschaft eigentlich noch?

Obwohl von „Werten“ doch sehr oft gesprochen wird...........

Nun dürfen Gerichte, also Juristen, einfach beschließen, dass nun staatliche Instanzen in Deutschland darüber entscheiden, ob sie ein menschliches Leben noch sinnvoll möglich oder wertvoll finden.

Wenn der Staat es nun ermöglicht zukünftig per Antrag eine Zustimmung zur Selbsttötung zu geben, sollten die Hinterbliebenen Angehörigen auch gleich bei der Todesanzeige das Gewicht, die Größe und die Fußlänge des nun ,,Verstorbenen,, mit angeben.


2
 
  8. März 2017 
 

Wem sollen Schwerkranke denn noch trauen dürfen,

wenn Angehörige ihnen den Suizid nahelegen oder gar die Ärzte....es sit eine Schande, wie weit es in unserem land gekommen ist und kommen wird, wenn das Christentum ins Private abgedrängt und alle Religionen gleich (überflüssig) sind. Zum Fürchten!!!


4
 
 chiarajohanna 8. März 2017 
 

Der Schierlings-Becher für alle, die der Gesellschaft im Wege stehen ?

Erst die Gesetzes-Freigabe,

dann das Recht auf MEINEN Becher,

folgend der SOZIALE DRUCK: Trink doch!

Ergebnis: Fürsorge + Kosten sparen!

Übersetzt: ENDLÖSUNG für alle

statt abwartende ERLÖSUNG durch Gott

***

Die Würde des Menschen ist ...
UNANTASTBAR - so das Grundgesetz !

Wollen wir MODERNEN Menschen jetzt
alle WEGWERFEN, was unsere Vorgänger
MÜHSAM auf dem Weg gebracht haben,
als das GG geschrieben wurde?

Was ist das für eine STIMME, die hier
erneut in den Zeitgeist hinein ruft:

Erst Gender,
dann die Homo-Ehe,
jetzt Recht auf Selbsttötung,
vorher Recht auf Embryo-Tötung

AUCH WENN WIR GOTT NICHT SEHEN ...
ER IST MITTEN UNTER UNS !!!

VORSICHT AN ALLE - DIE GLAUBEN,
DIE "VERANTWORTUNG DAFÜR"
WIRKLICH TRAGEN ZU KÖNNEN !

Der Hausarzt wollte meinen Vater,
mittels Spritze erlösen, doch
3 Minuten vor dem Hausbesuch
nahm der HERR "ÜBER" LEBEN + TOD
SEIN GESCHÖPF zu sich: Gebets-Bitte!

Deswegen:
VORSICHT - VORSICHT - VORSICHT!


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