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| Verhütungsverordnung: US-Gericht erlaubt Ausnahmeregelung für EWTN8. Dezember 2018 in Chronik, 2 Lesermeinungen Der katholische Fernsehsender EWTN muss Verhütungsmittel, Sterilisation und abtreibende Mittel nicht in die Krankenversicherung für seine Mitarbeiter aufnehmen. Birmingham (kath.net/LifeNews/jg) Michael P. Warsaw, der Geschäftsführer von EWTN, begrüßte das Urteil. Es sei die richtige Entscheidung für den Sender und für alle, denen die Religionsfreiheit in den USA ein Anliegen sei. Die Regierung und die Gerichte hätten anerkannt, dass die Verhütungsverordnung der Versuch eines verfassungswidrigen Eingriffs in grundlegende Rechte sei, sagte er. Mit dem Urteil vom 29. November 2018 geht ein fast siebenjähriger Rechtsstreit zu Ende. EWTN hat im Februar 2012 das Gesundheitsministerium, die damalige Gesundheitsministerin Kathleen Sebelius und andere Regierungsbehörden geklagt. Der Fernsehsender sah in der Verordnung einen unzulässigen Eingriff in die von der Verfassung garantierte Religionsfreiheit. Die Klage wurde im März 2013 abgewiesen, da die Regierung Obama angekündigt hatte, die Bestimmungen der Verordnung zu ändern. Im Oktober 2013 klagte EWTN erneut, weil die Änderungen die Einwände des Senders nicht betroffen hatten. Der Staat Alabama und der damalige Attorney General schlossen sich als Mitkläger an. Im Juni 2014 entschied das Gericht gegen EWTN. Der Sender legte sofort Berufung ein. Dank einer gerichtlichen Verfügung war EWTN von den Bestimmungen der Verhütungsverordnung ausgenommen. Im Februar 2016 stimmten die Richter des Berufungsgerichts mehrheitlich gegen EWTN, setzten das Urteil aber aus, bis ein ähnlich gelagerter Fall vor dem Obersten Gerichtshof entschieden war. Dem Urteil des Obersten Gerichtshof folgend, hob das Berufungsgericht das für EWTN negative Urteil im Mai 2016 auf. Das Gericht ersuchte um zusätzliche Informationen und schlug den Streitparteien vor, einen Vergleich zu schließen. Die Anwälte von EWTN und der Regierung einigten sich im Oktober 2018. Das Justizministerium war damit einverstanden, die Bestimmungen der Verordnung bei EWTN nicht anzuwenden. Das Berufungsgericht folgte dem Vergleich mit seinem Urteil vom 29. November. Ihnen hat der Artikel gefallen? Bitte helfen Sie kath.net und spenden Sie jetzt via Überweisung oder Kreditkarte/Paypal! Lesermeinungen
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