Stützenhofen ist immer und überall

19. Mai 2012 in Kommentar


Brisante Hintergründe über die Pfarrgemeinderatswahlen aus der Sicht eines Pfarrers - Ein Gastkommentar von Pfr. Christian Sieberer


Wien (kath.net)
Ich habe aufmerksam das aktuelle Interview mit Erzbischof Christoph Kardinal Schönborn in „La Stampa” gelesen, da der „Fall Stützenhofen” mich als Pfarrer in der Erzdiözese Wien unmittelbar betrifft. Sollte ich wirklich der einzige Mensch sein, der nach diesem Interview noch immer dieselben Fragen hat wie vorher, dann entschuldige ich mich schon jetzt ausdrücklich. Sollten meine hier geäußerten Bedenken berechtigt sein, dann erhoffe ich mir Antworten, auf die ich schon seit über einem Jahr warte.

In dieser Causa geht es im Grunde um eine einfache Frage, die jede Pfarre jederzeit betrifft, Stützenhofen ist tatsächlich immer und überall: „WIE soll festgestellt werden, ob potentielle Kandidaten und gewählte Mitglieder des Pfarrgemeinderats die kirchenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen?”

Ich habe Kardinal Schönborn bereits am 18. Februar 2011 bei einem Abendessen mit mehreren Mitbrüdern diese Frage gestellt.
Meinen Vorschlag, dass der Pfarrer vor der Wahl mit den potentiellen Kandidaten ein Gespräch über die Glaubenslehre und Ordnung der Kirche führt und sich davon überzeugt, dass sich die Personen auch wirklich dazu bekennen, hat er schroff als „Kasuistik” zurückgewiesen.

Monatelang hörte ich daraufhin Vorwürfe der Diözesanleitung gegen mein vermeintlich rechtswidriges Vorhaben. Die Ablehnung eines einfachen Gesprächs auf der Grundlage des Katechismus der Katholischen Kirche ist für mich bis heute ein klarer Hinweis auf die Sorge, dass sich viele Kandidaten nicht zu den Grundlagen der Kirche bekennen wollen.

Schließlich bat ich Kardinal Schönborn am 12. Jänner 2012 in einem Brief um Weiterleitung dieser Frage an das seiner Meinung nach zuständige Dikasterium in Rom.

Am 20. Jänner 2012 rief mich Eminenz an, und wir erörterten in einem ausführlichen Telefongespräch die Frage von Einspruchsmöglichkeiten eines Pfarrers gegen die Kandidatur von ungeeigneten Kandidaten.

Dabei sagte mir der Erzbischof, dass ein Pfarrer seiner Einschätzung nach ein Vetorecht hat, das er nicht begründen muss. Er versprach mir auch, diese Frage in der darauf folgenden Woche in Rom mit dem Kardinalpräfekten der Kleruskongregation und anderen hochrangigen Würdenträgern der katholischen Kirche persönlich zu besprechen.

Am 6. Februar 2012 erhielt ich im Namen von Eminenz eine schriftliche Bestätigung des Vetorechts durch Ordinariatskanzler Dr. Walter Mick.

Am 15. Februar 2012 habe ich daher im Wahlvorstand unserer Pfarre verlautbart, dass ich mein Vetorecht gegen die Kandidatur von drei Personen ergreife, da sie sich meiner Überzeugung nach nicht zur Glaubenslehre und Ordnung der Kirche bekennen. Sie wurden daraufhin vom Wahlvorstand gemäß Punkt 6.6. der Wahlordnung nicht in die Liste der zu Wählenden aufgenommen.

In seinem Schreiben vom 23. Februar 2012 forderte mich Herr Bischofsvikar Pater Dariusz Schutzki CR völlig unerwarteter Weise auf, mein Veto zu begründen. Nach langwierigen Recherchen stellte sich heraus, dass Eminenz ihm gegenüber von seiner mir gegenüber geäußerten Einschätzung abgewichen war und plötzlich auf einer Begründung des Vetos bestand. Schnellstmöglich habe ich daraufhin als Zeichen des guten Willens eine ausführliche Begründung nachgeliefert, obwohl bis heute nicht geklärt ist, ob ich dies hätte tun müssen.

Nach der Wahl wurden mehrere Einsprüche von Pfarrmitgliedern eingebracht. Diese Rekurse habe ich in einer ausführlichen Stellungnahme zurückgewiesen, dennoch hat das zuständige Gremium der Erzdiözese, der Vikariats-Wahlbeirat, die PGR-Wahl in der Pfarre Penzing St. Jakob, Wien 14 mit Schreiben vom 3.5.2012 annulliert. Kurioserweise waren sämtliche dabei beanstandete Verfahrensfehler den Verantwortlichen der Erzdiözese schon vor der Wahl bekannt, somit gleicht dieses Schreiben einer Selbstverurteilung. Es ist mir vollkommen unverständlich, warum ich am 14. März 2012 trotzdem die Weisung erhielt, dass die Wahl auf jeden Fall stattfinden muss.

Wohl niemand in der Pfarre Penzing wird verstehen, warum wir nun dieses Vorgehen „auf unsere Kappe” nehmen müssen, mit all dem Aufwand und der Aufregung rund um eine auf unbestimmte Zeit verschobene Wahl. Man fragt sich unweigerlich, wozu es einen Vikariats-Wahlbeirat gibt, wenn dieser vor der Wahl Verfahrensfehler nicht bemerkt, die er nach der Wahl als „massive Mängel und Fehler” bezeichnet.

In einem ausführlichen Offenen Brief, den ich als pdf-file auf der Pfarrwebsite veröffentlicht habe, finden Sie weitere Details:
www.pfarre-penzing.at/#pgr
Wenn ich nun im Interview mit unserem Erzbischof lese: „Es ist die Pfarrei, die ihre Kandidaten für den Pfarrgemeinderat gut auswählen muss, in Übereinstimmung mit den vorgesehenen Voraussetzungen.”, macht mich diese Aussage ratlos, weil ich für die Erfüllung eben dieser Vorgabe mit einem Spießrutenlauf belohnt wurde, der nach über einem Jahr noch immer nicht beendet ist.

Ich frage mich auch, warum in Stützenhofen eine „Nichtentscheidung” auf Kosten des Pfarrers und der Pfarre getroffen wurde, in Penzing jedoch ohne Probleme in eine erfolgte Wahl auf Kosten des Pfarrers und der Pfarre eingegriffen wurde.

An der Größe dürfte es wohl kaum liegen, hat doch Stützenhofen 111 Einwohner, unsere Pfarre hingegen die Verantwortung für mindestens
16 000 Menschen. Ein weiterer Zusammenhang der Ereignisse in den beiden Pfarren ist offensichtlich:
Hätte Eminenz vor der Wahl die mir gegenüber schriftlich gegebene Zusicherung eines Vetorechts pflichtgemäß allen Pfarrern der Erzdiözese Wien kundgemacht und nicht sofort wieder relativiert, hätte Pfarrer Swierzek in Stützenhofen mit großer Wahrscheinlichkeit von diesem Rechtsmittel Gebrauch gemacht.

Der in einer eingetragenen homosexuellen Partnerschaft lebende Florian Stangl wäre dann nie in die Kandidatenliste bzw. auf den Stimmzettel eingetragen worden. Somit wäre genau das geschehen, was Eminenz erst dann telefonisch von Pfarrer Swierzek forderte, als es schon zu spät war.

Es wundert mich nach all diesen Ereignissen nicht, dass ich bei vielen Mitbrüdern im Priesteramt eine große Verunsicherung wahrnehme, weil Entscheidungen der Diözesanleitung häufig zu Lasten der Pfarrer getroffen werden, auch wenn diese völlig korrekt gehandelt haben. Man weiß dann tatsächlich nicht mehr, wie man sich verhalten soll.

Wie kann nun eine bestmögliche Lösung gefunden werden?

1. Zunächst geht es um die Klärung der Frage, ob der Pfarrer sein Vetorecht gegen einen ungeeigneten Kandidaten begründen muss oder nicht. Nach meinem Rechtsverständnis bedarf ein Veto grundsätzlich keiner Begründung, der Wortsinn ist ja: „Ich verbiete.” und nicht: „Ich bitte eine höhere Instanz, zu verbieten, weil...”

Auch ist es möglich, dass Einwände gegen den Kandidaten aufgrund von Informationen aus dem forum internum (natürlich nicht der Beichte) bestehen, die nicht öffentlich begründet werden können.
Schließlich soll der Pfarrer auch ohne aufwendige Begründungen in der Lage sein, ungeeigneten Personen den Zutritt zu seinem Beratungsgremium zu verwehren. Er selbst kann vor Ort die Menschen wohl am besten einschätzen, ein Einspruchsrecht bei einer höheren Instanz ist auch aufgrund der Schwierigkeit eines diözesanen Eignungsverfahrens kaum vorstellbar.

2. Sollte das Vetorecht ohne Begründung bejaht werden, dann würde dieses natürlich auch nach der Wahl gelten. In Punkt IV. 6. der PGO heißt es: „Ein gewähltes oder bestelltes Mitglied scheidet frühzeitig aus:

- durch Wegfall der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im PGR;”
Aufgrund der Causa Stützenhofen ist es noch leichter möglich, dass sich in den nächsten Monaten und Jahren gewählte Pfarrgemeinderäte gegen die Glaubenslehre und Ordnung der Kirche in Wort und Tat auflehnen. Einem regelrechten Dammbruch wird man nur dann vorbeugen, wenn der Pfarrer ein Vetorecht hat, das er auch nach der Wahl ausüben kann.

Selbst in der ersten Stellungnahme der Erzdiözese Wien vom 21.03.2012 zur PGR-Wahl in Stützenhofen wurden die selbstverständlichen Voraussetzungen für Pfarrgemeinderäte noch betont.

Dort heißt es u.a.:
„Zu berücksichtigen ist auch, dass das Amt des Pfarrgemeinderats ein spezifischer kirchlicher Dienst ist. Für diesen gelten auch spezifische Voraussetzungen. Dazu zählt auch das Einverständnis mit der Glaubenslehre und der Ordnung der Kirche.”

Drei Fragen:

Mir ist völlig klar, dass diese meine Aussagen bei manchen Menschen auf Ablehnung stoßen werden, daher bitte ich um bessere Lösungsvorschläge. Denn selbst wenn es offensichtlich absurd klingt, stellen sich mir in meiner jetzigen Situation allen Ernstes folgende Fragen:

Was soll ich als Pfarrer tun, wenn sich bei der in einigen Monaten in unserer Pfarre stattfindenden Pfarrgemeinderatswahl eine in einer eingetragenen homosexuellen Partnerschaft lebende Person als Kandidat meldet?

Darf ich selbst feststellen, ob es sich hier um einen weiteren besonderen Fall handelt, da diese Person vielleicht so wie Florian Stangl durch ihre gläubige Haltung, ihre Bescheidenheit und ihre gelebte Dienstbereitschaft meinen Erzbischof sehr beeindruckt?
Oder soll ich gleich einen Termin zum Mittagessen bei Eminenz für diese Person erbitten, da mir als Pfarrer eine derartige Beurteilung nicht erlaubt wird?


© 2012 www.kath.net