Graz: SMS an säumige Kirchenbeitragszahler war unzulässig

26. September 2013 in Österreich


Diözese Graz-Seckau akzeptiert Entscheidung der Fernmeldebehörde und bezahlt Geldstrafe


Graz (kath.net/KAP) Wegen der Versendung von rund 15.000 SMS an säumige Kirchenbeitragszahler wurde gegen die Diözese Graz-Seckau eine Verwaltungsstrafe verhängt. Das bestätigte die Diözese am Dienstag gegenüber Medien und gab an, dass die bereits im März erfolgte Entscheidung der Fernmeldebehörde von der Diözese angenommen und ein Geldstrafe von weniger als 10.000 Euro dafür bezahlt worden sei.

Anlass für das Verfahren war eine Aktion der Diözese im Frühjahr 2012, bei der Kirchenbeitragszahler auf ihre Säumigkeit hingewiesen wurden. Nach eigenen Angaben hatte die Diözese die Zulässigkeit dieser neuen Form der Kontaktaufnahme mit Mitgliedern der Kirche rechtlich geprüft und als zulässig erachtet. Demgegenüber sah die Fernmeldebehörde einen Verstoß gegen das Telekommunikationsgesetz (Paragraf 107, Absatz 2), wonach das Verschicken elektronischer Nachrichten an mehr als 50 Adressen ohne Einwilligung der Empfänger nicht erlaubt ist - auch dann nicht, wenn es nicht zu Werbezwecken erfolgt.

In einer Stellungnahme gegenüber "Kathpress" erklärte die Diözese, dass man von der rechtlichen Zulässigkeit dieser Aktion überzeugt gewesen sei. Ausschlaggebend für die Annahmen seien die offiziellen Materialien zum Telekommunikationsgesetz gewesen. Dort sei festgehalten, "dass Mitteilungen, die von Firmen oder Organisationen an ihre Mitarbeiter oder Mitglieder verteilt werden, nicht im Gesetzessinne als elektronische Post gelten". Weil sich die Diözese in diesem Sinne als "Organisation" gesehen habe, sei man von der Erlaubtheit der Kontaktaufnahme mit Kirchenmitgliedern via SMS ausgegangen.

Eine andere Sichtweise vertrat schließlich die Fernmeldebehörde: Nach ihrer Auffassung ist die Kirche keine "Organisation", der Erwachsene freiwillig aktiv beitreten. Vielmehr werde man in den allermeisten Fällen bereits als Kind aufgrund eines Willensaktes der Eltern Mitglied der katholischen Kirche. Das Element der Freiwilligkeit bestehe lediglich darin, dass man in weiterer Folge nicht austritt. Anders als ein aktiver Beitritt könne aber ein Nicht-Austritt nicht zugleich als Zustimmung zum Erhalt elektronischer Massensendungen gedeutet werden, lautete die Strafbegründung.

Nach Angaben der Diözese habe man die im März erfolgte Straferkenntnis der Behörde umgehend angenommen. Die Geldstrafe sei auch deutlich unter der möglichen Maximalstrafe von 37.000 Euro gelegen. Die Entscheidung der Behörden sei auch deswegen nicht weiter bekämpft worden, da eine derartige Versendung von SMS auch nicht mehr geplant sei. Vielmehr werde man SMS zur Kommunikation nur mehr nach vorab erfolgter Zustimmung der Betroffenen verwenden.

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