Juristentag: An «hiesiger Rechtsgemeinschaft» orientieren

20. September 2014 in Deutschland


Auf absolute Ablehnung stieß bei den Juristen die Überlegung, die kulturelle oder religiöse Prägungen des Täters als Rechtfertigungsgrund heranzuziehen.


Hannover (kath.net/KNA) Auch in einer zunehmend pluralistischen Gesellschaft sollten sich Gesetzgebung und Rechtsprechung nach Auffassung des Juristentages vorrangig an den Vorstellungen der «hiesigen Rechtsgemeinschaft» orientieren. Auf dem 70. Juristentag in Hannover sprach sich eine deutliche Mehrheit der Rechtsexperten dafür aus, hiervon abweichende Vorstellungen nur in Ausnahmefällen zu berücksichtigen.

Auf absolute Ablehnung stieß die Überlegung, die kulturelle oder religiöse Prägungen des Täters als Rechtfertigungsgrund heranzuziehen. Auch bei der gerichtlichen Prüfung der Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums sprach sich eine Mehrheit dafür aus, die kulturellen und religiösen Prägungen des Täters nur im Ausnahmefall zu berücksichtigen - maßgeblich sei dabei die Schwere der Tat.

Ebenfalls sollten bei der Strafzumessung nach Auffassung der Juristen tatrelevante kulturelle oder religiöse Gebote nur ausnahmsweise berücksichtigt werden. Dabei sollte der Widerspruch zwischen kulturellen oder religiösen Geboten und dem rechtlichen Verbot für den Täter einen echten, schweren Konflikt darstellen und zugleich die kulturelle oder religiöse Verhaltensnorm nicht in fundamentalem Widerspruch zur hiesigen Verfassungs- und Rechtsordnung stehen.

Die Juristen sprachen sich ferner dagegen aus, die Strafzumessungskriterien um «rassistische, fremdenfeindliche oder sonst menschenverachtende Motive» zu ergänzen. Derartige Motive des Täters seien bei der konkreten Strafzumessung auch ohne gesetzliche Ausformung zu berücksichtigen, hieß es zur Begründung.

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