Über Trägervielfalt und Lebensschutz

23. Juni 2015 in Kommentar


Streit zwischen Caritas und Land Brandenburg - Katholische Schwangerenberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht - Es geht ums Geld: Nach Angaben der Caritasverbände um rund 1,6 Millionen Euro. Von Gregor Krumpholz (KNA)


Leipzig (kath.net/KNA) Ein Urteil von voraussichtlich großer Tragweite für die Schwangerenberatung steht am Donnerstag in Leipzig an. Dann verhandelt das Bundesverwaltungsgericht eine Revisionsklage des Brandenburger Landesamtes für Soziales und Versorgung. Zur Entscheidung steht vor allem die Frage, was Trägervielfalt bei den Beratungsangeboten bedeutet.

Es geht in mehreren Musterverfahren um eine Landesförderung für zwei Beratungsstellen der Caritas in Cottbus und Strausberg zwischen August 2007 und Ende 2008. Das Landesamt lehnte die Förderanträge mit der Begründung ab, in der Region gebe es mehr Beratungsstellen als notwendig. Vorrangig zu fördern seien deshalb Einrichtungen, die außer allgemeiner Beratung auch Konfliktberatung mit der Ausstellung des Beratungsscheins anböten, der für eine straffreie Abtreibung erforderlich ist. Diese Voraussetzung erfüllten die Stellen der Caritas jedoch nicht, seit die katholische Kirche im Jahr 2001 aus dem staatlichen System der Konfliktberatung ausgestiegen sei.

Die Ablehnung ihrer Förderung sei mit der gesetzlichen Auflage der Trägervielfalt vereinbar, so das Landesamt. Ein plurales Beratungsangebot im Sinne des Schwangerschaftskonfliktgesetzes liege bereits dann vor, wenn es mindestens zwei Träger mit unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung gebe. Das sei in der betroffenen Region der Fall. Gegen diese Rechtsauffassung klagte die Caritas - vergeblich - beim Verwaltungsgericht Cottbus und wandte sich dann - mit Erfolg - an die nächste Instanz.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hob in Urteilen vom 5. Dezember 2013 (OVG 6 B 48.12, 49.12, 50.12 und 51.12) auf die Bedeutung eines weltanschaulich vielfältigen Beratungsangebots ab.

Bei der katholischen Kirche sei es auf den unbedingten Schutz des ungeborenen Lebens ausgerichtet. Damit unterscheide es deren Beratungsstellen von allen anderen, die das Land Brandenburg fördere. Ein solches Beratungsangebot von der öffentlichen Finanzierung auszuschließen, widerspreche überdies der staatlichen Schutzpflicht für das ungeborene Leben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits ließ das OVG die Revision beim Bundesverwaltungsgericht zu, die das Landesamt auch einlegte.

Für die Caritasverbände im Erzbistum Berlin und im Bistum Görlitz ist es nicht der erste Rechtsstreit über die Förderung ihrer Schwangerenberatung. Für die Jahre 2001 bis 2006 schlossen sie im Juli 2009 bereits einen außergerichtlichen Vergleich mit dem Land Brandenburg. Hintergrund war, dass es in Brandenburg für diesen Zeitraum noch kein Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz des Bundes gab. Nach Schätzungen erbrachte der damalige Kompromiss für die Caritas im Erzbistum Berlin eine Million Euro und für die Caritas im Bistum Görlitz 270.000 Euro.

Jetzt geht es nach Angaben der Caritasverbände um rund 1,6 Millionen Euro. Denn von der Entscheidung der Leipziger Richter hängt ab, ob das Land beide Stellen auch ab 2009 fördern muss. Noch wichtiger dürfte jedoch werden, welchen Rang die obersten Verwaltungsrichter der Trägervielfalt einräumen.

(C) 2015 KNA Katholische Nachrichten-Agentur GmbH. Alle Rechte vorbehalten.


© 2015 www.kath.net