Die Beweislast liegt bei den Ehe-Umstürzlern

22. Juni 2019 in Schweiz


Wer die Legalisierung gleichgeschlechtlicher „Elternschaft“ fordert, trägt die Beweislast zu zeigen, dass das Kindeswohl dadurch keinen Schaden leidet. Von Dominik Lusser, Stiftung Zukunft CH.


Weinfelden (kath.net)
Die Rechtskommission des Schweizer Nationalrats (RK-N) hat einen Gesetzesentwurf zur Einführung der sogenannten „Ehe für alle“ in die Vernehmlassung geschickt, deren Frist am 21. Juni 2019 ablief. Gleichzeitig mit der Kernvorlage, die bestimmte Gesetzesbereiche ausklammert (Revision der Hinterlassenenrente, Zugang zur Fortpflanzungsmedizin), stellte die RK-N auch eine Variante zur Debatte, die lesbischen „Ehepaaren“ den Zugang zur Samenspende ermöglichen soll. Beide Vorlagen würden der Gesellschaft und insbesondere dem Kindeswohl schweren Schaden zufügen. Und schliesslich ist der Plan der RK-N, die gleichgeschlechtliche „Ehe“ auf Gesetzesebene – also ohne vorgängige Verfassungsänderung – einzuführen, als undemokratisch zurückzuweisen.

Wie „Veggie-Cheese“

Die Ehe ist seit jeher und in allen Kulturen als Lebensgemeinschaft von Mann und Frau verstanden worden, die das natürliche Potential hat, eigene Kinder zu haben und somit eine Familie zu gründen. Die Ehe in diesem Sinn ist Keimzelle und Pfeiler der Gesellschaft und somit Garant für den Fortbestand der Generationenfolge. Dieses Ideal zu verwässern, indem man andersartige Lebensgemeinschaften ebenfalls Ehe nennen und ihnen den gleichen institutionellen Schutz gewähren will, ist weder gesellschaftlich noch rechtlich ein Fortschritt, sondern das Einknicken vor einer egalitaristischen Ideologie. Es handelt sich bei der „Ehe für alle“ um einen Etikettenschwindel, ähnlich wie beim „Veggie-Cheese“, der nach einem Urteil des EU-Gerichtshofs (EuGH) von 2017 nicht als solcher angepriesen werden darf, weil es sich eben nicht um Käse handelt.

Ähnlich geht es bei der Ehe nicht bloss um einen historisch geprägten Begriff, der sich beliebig dem Wandel der Gesellschaft und aufkommenden Trends anzupassen und der Macht des Faktischen zu beugen hätte, sondern um die durch den Begriff „Ehe“ bezeichnete Realität selbst. Mit der Einführung der gleichgeschlechtlichen „Ehe“ würde sich unsere Rechtsordnung vom Realitätsprinzip verabschieden und der fundamentale Rechtsgrundsatz untergraben, wonach Gleiches gleich, Ungleiches aber ungleich zu behandeln ist.

Gleichgeschlechtliche Paare können keine eigenen Kinder haben, weswegen es ihnen grundsätzlich nicht möglich ist, in gleicher Weise zu Stabilität und Fortbestand der Gesellschaft beizutragen wie Ehepaare. Daran kann sich nichts ändern, da hier die Natur selbst unterscheidet („diskriminiert“). Auch geht es nicht an, homosexuelle Paare mit kinderlosen Ehepaaren zu vergleichen. Denn die Kinderlosigkeit ist im ersten Fall prinzipiell (d.h. normal), im zweiten Fall aber die Folge einer freien Entscheidung oder einer körperlichen Dysfunktion. Die Kinderlosigkeit gleich- bzw. gegengeschlechtlicher Paare ist also von ganz anderer Qualität. Der Begriff der Unfruchtbarkeit ist auf schwule und lesbische Paare so wenig anwendbar, wie derjenige der Ehe.

Davon abgesehen leben auch kinderlose Ehepaare das unverzichtbare gesellschaftliche Ideal der auf Dauer ausgerichteten Lebensgemeinschaft von Mann und Frau, welche das Fundament der Gesellschaft bildet. Dieses Ideal gilt es für junge Leute sichtbar zu halten und auch begrifflich von anderen Formen des Zusammenlebens klar zu unterscheiden.

Die Ehe im herkömmlichen Sinn ist vorstaatlich. Sie ist in der Natur vorgegeben und kein blosses soziales Konstrukt. Der Gesetzgeber hat darum die Ehe zu schützen und ihren Wert und ihre Bedeutung nicht durch unsachliche Umdeutungen zu schmälern und zu untergraben.

Übergangenes Kindeswohl

Es ist zu bedauern, dass die RK-N in ihrem Bericht zur angestrebten Gesetzesrevision dem Kindeswohl kaum Beachtung schenkt. Dieses wird scheinbar einzig in Abhängigkeit von der gesellschaftlichen Akzeptanz von homosexuellen Partnerschaften gesehen, die in den letzten Jahren zweifellos zugenommen hat. Dies sagt aber noch kaum etwas darüber, wie es diesen Kindern geht und wie sie sich bis ins Erwachsenenalter entwickeln werden.

Die intakte biologische Familie (verheiratete Eltern, die mit ihren leiblichen Kindern zusammenleben) ist, wie die Sozialforschung klar zeigt, der „Goldstandard“ für das Wohlergehen von Kindern. Die Entbehrung eines oder beider biologischer Elternteile sowie partnerschaftliche Instabilität sind statistisch nachweisbare Risikofaktoren, die einen guten Entwicklungsverlauf gefährden. Auch der biologische Geschlechtsunterschied der Eltern spielt eine zentrale Rolle: Kaum etwas ist in der sozialwissenschaftlichen Forschung der letzten vierzig Jahre so gut belegt wie die Tatsache, dass Mutter und Vater geschlechtsabhängig Verschiedenes und Komplementäres für die Entwicklung der Kinder leisten.

Die führenden deutschen Bindungsforscher Klaus und Karin Grossmann sind der Auffassung: „Wir haben es (…) mit deutlichen Geschlechtsunterschieden im Einfluss der Eltern auf die Entwicklung ihrer Kinder zu tun. (…) Beide zusammen, Vater und Mutter, legen (…) erst die Grundlagen für psychische Sicherheit und ergänzen einander“. Dazu ergänzt der Psychiater Christian Spaemann: „Es gibt nicht mehr und nicht weniger als zwei Geschlechter, Mann und Frau. Das bedeutet, dass es hinsichtlich des Geschlechts auch nur zwei Arten von Kindern gibt: Mädchen und Jungen. Für ihre Identitätsentwicklung ist sowohl das gleichgeschlechtliche als auch das gegengeschlechtliche Elternteil wichtig. Vater und Mutter bestätigen und fördern auf jeweils andere Weise ihre Jungen und ihre Mädchen.“

Gleichgeschlechtliche „Elternschaft“ widerspricht in jedem Fall dieser Idealsituation. Wer darum auf politischem Wege die Legalisierung gleichgeschlechtlicher „Elternschaft“ welcher Art auch immer (Adoptionsrecht, Samenspende, Eizellenspende, Leihmutterschaft…) fordert, trägt die Beweislast zu zeigen, dass das Kindeswohl dadurch keinen Schaden leidet. Dieser Beweis ist aber bis heute nicht erbracht worden.

Kursierende Studien, die behaupten, es gäbe für Kinder keine Unterschiede, ob sie bei ihren beiden leiblichen Eltern aufwachsen oder bei zwei Männern bzw. zwei Frauen (von denen maximal einer bzw. eine ein leibliches Elternteil ist), zeichnen sich durch gravierende methodische Mängel aus und können nicht belegen, was sie behaupten. Es gibt weltweit keine einzige wissenschaftlich belastbare, auf grossen Zufallsdatenbeständen beruhende Langzeitstudie, die belegen würde, dass sich Kindern bei gleichgeschlechtlichen Eltern gleich gut entwickeln wie bei ihren verheirateten biologischen Eltern. Anderseits gibt es aus Nordamerika ein paar wenige, aus nationalen Zufallsdatenbeständen beruhende Forschungsarbeiten neueren Datums, die zeigen, dass es eben doch signifikante Unterschiede gibt, die sich bis ins Erwachsenenalter der betroffenen Kinder auswirken: z.B. bezüglich Inanspruchnahme von Sozialhilfe, Arbeitslosigkeit, sexuellen Belästigungen, sexuell übertragbaren Krankheiten, Konsum von Suchtmitteln, Sicherheitsgefühl, psychische Gesundheit, Sexualverhalten, Liebesbeziehungen und Ausbildungserfolg.

Kein Bedarf an „zweitbesten“ Lösungen

Die homosexuell lebende Bevölkerung hebt sich – unabhängig von deren gesellschaftlicher Akzeptanz – statistisch hinsichtlich verschiedener Kriterien deutlich von der Allgemeinbevölkerung ab (z.B. betreffend psychische Gesundheit, Beziehungsstabilität, Trennungs- bzw. Scheidungsrate, Suizidalität, Sexualverhalten und sexuell übertragbare Krankheiten). Anzunehmen, dass sich diese Unterschiede nicht nachteilig auf Kinder auswirken, ist realitätsfremd.

Als Antwort auf die Frage der Öffnung des Adoptionsrechts müsste darum auch schon die pragmatische Überlegung genügen, dass es in der Schweiz keinen Notstand an adoptionswilligen Ehepaaren gibt. Bedarf, nach „zweitbesten“ Lösungen für Adoptivkindern zu suchen, besteht also nicht. Sachlich betrachtet müsste nach wie vor massgebend sein, was der Bundesrat 2002 in seiner Botschaft zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft schrieb: „Von der Natur vorgegeben ist, dass jedes Kind einen Vater und eine Mutter hat, die für die Entwicklung des Kindes ihre spezifische Bedeutung haben. Das Kindesrecht des Zivilgesetzbuches (…) versucht dementsprechend, jedem Kind auch rechtlich einen Vater und eine Mutter zuzuordnen und damit der Polarität der Geschlechter Rechnung zu tragen.“

Gleichgeschlechtliche Paare zu reproduktionstechnischen Verfahren zuzulassen, widerspricht sogar in doppelter Weise dem Kindeswohl: 1. wird dem Kind die für seine Entwicklung ideale Doppelstruktur von Vater und Mutter vorenthalten. 2. wird dem Kind die schmerzhafte Trennung von mindestens einem Elternteil bewusst zugemutet. Es ist daran zu erinnern, mit welchen ernsthaften Schwierigkeiten Kinder, die durch Samenspende entstanden sind, auf ihrem Lebensweg konfrontiert sind. Nicht zuletzt muss man festhalten, dass im Grunde jede künstliche Fortpflanzung mit nicht elterlichen Ei- oder Samenzellen der UNO-Kinderrechtskonvention widerspricht.

Das Adoptionsrecht zu öffnen oder gar reproduktionstechnische Verfahren für gleichgeschlechtliche Paare zugänglich zu machen, käme somit einem ethisch unverantwortlichen Experimentieren mit dem Kindeswohl gleich.

Verfassungsbruch?

Die „Ehe für alle“ ohne Verfassungsänderung einzuführen, ist undemokratisch und verfassungsrechtlich hochproblematisch. Zwar widerspräche die sogenannte „Öffnung“ der Ehe nicht dem Wortlaut von Artikel 14 BV, da dort die Selbstverständlichkeit, dass nur ein Mann und eine Frau heiraten können, nicht explizit genannt wird, wohl aber dessen ursprünglicher Aussageabsicht und somit dem Willen dem Verfassungsgebers selbst.

Wenn Schweizer Behörden und Gerichte nur einem Mann und einer Frau das Recht auf Ehe gewähren, wird dadurch der Wortlaut der Verfassung keineswegs diskriminierend eingeschränkt. In BGE 126 II 425, 430 hielt das Bundesgericht im Jahr 2000 in Auslegung von Artikel 14 BV ausdrücklich fest, dass „Ehe und Familie […] aus biologischen Gründen immer noch und natürlicherweise in anderer Form zum Fortbestand der Gesellschaft bei[tragen] als die gleichgeschlechtliche Partnerschaft“. Zudem spricht das Bundesgericht in diesem Zusammenhang von der Ehe als auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau (vgl. auch BGE 119 II 264, 266).

In Beantwortung der Interpellation Thorens Goumaz (13.4254: CVP-Volksinitiative zur Besteuerung von Ehepaaren. Keine Diskriminierung von gleichgeschlechtlichen Paaren) stellte der Bundesrat 2013 hinsichtlich der von der CVP vorgeschlagenen Ehe-Definition als „auf Dauer angelegte und gesetzlich geregelte Lebensgemeinschaft von Mann und Frau“ klar: „Die traditionelle Definition der Ehe ist nicht neu, sondern entspricht der geltenden Auslegung von Artikel 14 BV.“ Der Bundesrat habe schon in seiner Botschaft vom 20. November 1996 zur neuen Bundesverfassung festgehalten, dass das Recht auf Ehe entsprechend der historischen Auslegung von Artikel 54a BV und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) die Verbindung zwischen Mann und Frau garantiere. Eine Ausweitung auf alle Formen des Zusammenlebens würde hingegen – wie der Bundesrat festhält – „dem Grundgedanken des Instituts Ehe widersprechen“.

Damit ist klar: Wenn die RK-N die „Ehe für alle“ auf Gesetzesebene, also in Umgehung einer Verfassungsänderung einführen will, die zwingend an die Zustimmung von Volk und Kantonen gebunden ist, tritt sie nicht nur den gesunden Menschenverstand, sondern auch die Schweizer Demokratie mit Füssen.

Der Autor leitet den Fachbereich Werte und Gesellschaft bei der Stiftung Zukunft CH: www.zukunft-ch.ch


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