Missbrauchsvorwürfe! Doktorspiele in Kindergärten der Erzdiözese Wien?

11. Oktober 2019 in Österreich


Österreichische Familienallianz bringt Anzeige gegen St. Nikolausstiftung der Erzdiözese Wien ein - Der Vorwurf: Durch das proaktiv sexualisierende Pädagogikkonzept werde die Grenze zum sexuellen Missbrauch überschritten


Wien (kath.net)
Die österreichische Familienallianz, ein wertorientierter Verein, der von Katholiken gegründet wurde, hat diese Woche Anzeige beim Magistrat der Stadt Wien gegen die St. Nikolausstiftung der Erzdiözese Wien eingebracht. Diese Stiftung betreut ungefähr 90 Kindergärten und Horte in Wien. In der Anzeige geht es um ein laut dem Verein "proaktiv sexualisierendes Pädagogikkonzept" der Stiftung, durch die schwerwiegende Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der im Kindegarten betreuten Kinder ausgehen soll. Dabei werde die Grenze zum sexuellen Missbrauch überschritten. Die Stadt Wien wird aufgefordert, die behördliche Aufsichtspflicht gegenüber der St. Nikolausstiftung auszuüben.

Laut der Familienallianz wurde den Eltern der Kinder Auskünfte über das Pädagogikkonzept auf Nachfrage verweigert. In der Anzeige wird auch auf eine 10-seitige Stellungnahme von Christian Spaemann, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, verwiesen. Die Allianz betont dann in der Aussendung: "Es entspricht jedenfalls keinen empirisch gesicherten Erkenntnissen und Methoden der Pädagogik, wie § 1 Abs. 1 Wiener Kindergartengesetz voraussetzt, dass die Kindergartenpädagoginnen die Schutzbefohlenen aktiv über die Möglichkeit zum ‚genitalen‘ Untersuchen (verharmlosend genannt ‚Doktorspiel‘) im Kindergarten informieren bzw. animieren. Auch wird im gegenständlichen proaktiv sexualisierenden Pädagogikkonzept die gesetzliche Aufsichtspflicht der Kindergartenpädagoginnen zugunsten sexueller Aktivitäten eingeschränkt, um den Kindern möglichst viel ‚Intimität‘beim gegenseitigen Erkunden Ihrer Genitalien zu ermöglichen."

Laut der Alllianz sollen die Unmündigen anscheinend eigenverantwortlich einen Partner für das genitale Untersuchen finden und entscheiden, wer wann wie und wo berühren dürfe und einander so viel streicheln, wie ihnen und den Partnern angenehm sei. "Die einzige Bedingung ist, dass die Unmündigen beim sexuellen Erkunden dem anderen nichts in den Po, die Scheide, den Penis, etc. stecken und der Altersunterschied maximal zwei Jahre beträgt. Die gegenseitigen genitalen Untersuchungen sollen von den Pädagoginnen nur dann ‚kurzfristig‘unterbunden werden, wenn es ‚oftmals zu Grenzüberschreitungen‘ kam", heißt es in der Aussendung weiters.

Dadurch werde laut dem Verein die "Grenze zum sexuellen Missbrauch", welcher in einer katholischen Institution stattfinde, überschritten, indem das Schutzgut der körperlichen Integrität Unmündiger sowie die gesetzliche Aufsichtspflicht verletzt werde. Der St. Nikolausstiftung werde außerdem vorgeworfen, vorsätzlich die Informationspflicht gegenüber den Eltern zu verletzen, weil die Herausgabe auf Nachfrage verweigert wurde. Dies begründe laut der Allianz einen anzeigepflichtigen Mangel gegenüber der Behörde nach § 11 Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 Kindergartengesetz. "Die St. Nikolausstiftung schafft bewusst Situationen für Unmündige, welche das Schutzgut der körperlichen Integrität Unmündiger verletzt und die zu einer sexuell grenzverletzenden Eigendynamik führen können, die sich einer ‚verantwortungsvollen Aufsicht‘ per se entziehen. Es sei daran erinnert, dass Kinder zu sexuellen Handlungen kein Einvernehmen in Form eines sog. informed consentsetzen können, da dies eine Folgenabschätzung einschließen würde", heißt es weiters.

Dann verweist die Allianz auch auf das österreichische Strafrecht und ein Verbot sexueller Selbstbestimmungsunfähigkeit Unmündiger, welches nicht auf die Lustempfindungen sondern auf die Schutzkomponente und die gefährdende Dimension sexueller Handlungen für Unmündige abstellt. "Eine proaktive Förderung sexueller Handlungen im Rahmen des Kindergartenbesuchs, wie es im Fall der St. Nikolausstiftung gegeben ist, steht jedenfalls im Widerspruch zur Sexualstrafrechtsordnung und kann daher niemals eine pädagogische Legitimation und schon gar keine Geheimhaltung dieses pädagogischen Ansatzes im Kontext der Sexualität erfahren."

Kontakt Kardinal Schönborn

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