Folgen für Vertuschungsverantwortliche? Keine Antwort aus Münster!

12. November 2019 in Deutschland


Bistum Münster: Gab es für Mitverantwortliche mehr als nur eine nette Ermahnung via Telefon? – Keine Antwort auf kath.net-Presseanfrage nach "erhebliche Fehler"-Statement des früheren Münsteraner Generalvikars Erzbischof em. Thissen


Münster (kath.net) Erhebliche Fehler hatte der Hamburger Erzbischof em. Werner Thissen in einem Interview mit „Kirche und Leben“ eingeräumt. Die Tatverdächtigen ja Priester gewesen seien, „die wir gut kannten. Da kommt sehr schnell der Mitleidseffekt auf. In einer Personalkonferenz fragte mal jemand: ‚Muss der Täter denn nicht bestraft werden?‘ Die übereinstimmende Meinung war: Der hat sich doch durch sein Vergehen am meisten schon selbst bestraft.“. Auch habe er in seiner Zeit als Personalverantwortlicher des Erzbistums Münster (er hatte diese Funktion mehr als 20 Jahre lang ausgeübt) kaum Kontakt mit Missbrauchsopfern gehabt. Erst als er als Erzbischof von Hamburg Betroffenen viele Stunden lang zugehört hatte, sei ihm klargeworden, „was Missbrauch an Verletzungen und Schaden anrichtet“.

kath.net hatte dazu am 7.11. eine Presseanfrage an das Bistum Münster gerichtet. Wegen völlig fehlender Reaktion wiederholte kath.net die Presseanfrage am 8.11. und richtete sie an einen weiteren Adressatenkreis. Erneut kam es zu keinen Reaktionen. Die Pressestelle des Bistums konnte sich nicht einmal dazu durchringen zu schreiben, dass sie derzeit diese Fragen nicht beantworten wird, wie das sonst bei entsprechenden Pressekontakten üblich ist.

kath.net veröffentlicht deshalb die Fragen, die das Bistum Münster nicht beantworten wollte:

Erzbischof em. Thissen erläuterte im Interview mit "Kirche und Leben", dass er als Personalverantwortlicher des Bistums Münster wenig Ahnung davon hatte, um was es bei sexuellem Missbrauch wirklich ging.

Dem steht allerdings entgegen, dass Sexualverkehr mit Jugendlichen strafbewehrt war und eine Gefängnisstrafe nach sich ziehen konnte.

Wikipedia erläutert im Artikel "Schutzalter" beispielsweise: "Mit Ausnahme der nachfolgend genannten Sonderfälle liegt das Schutzalter in Deutschland gemäß § 176 StGB bei 14 Jahren. Sexuelle Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren sind in Deutschland als sexueller Missbrauch von Kindern generell verboten. Strafrechtlich verantwortlich ist diesbezüglich jeder mindestens 14 Jahre alte Täter; der Versuch ist strafbar. Es gab im Jahre 2003 über 2800 aufgrund von § 176 StGB verurteilte Personen."

Unsere Fragen:

a) Wie konnte es dazu kommen, dass im Bistum Münster Priester unter den Verdacht gerieten, strafbewehrte Handlungen durchgeführt zu haben, aber niemand der – jederzeit namentlich nachprüfbar bekannten – Personalverantwortlichen dies der Polizei gemeldet hat?

b) Haben Sie wenigstens inzwischen wegen diesen Unterlassungen den Verantwortlichen (soweit noch lebend) mehr unternommen als höchstens eine nette Ermahnung via Telefon? Falls ja: wie gehen Sie gegen die Verantwortlichen vor?

c) Müssten eigentlich nicht sämtliche Mitverantwortlichen Zelebrations- und Jugendkontaktverbot erhalten... statt möglicherweise sogar noch Firmungen durchzuführen und Jugendlichen die Beichte zu hören?

Symbolbild: Schweigen



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