Österreichische Bischöfe restriktiver als von Regierung gefordert!

18. Mai 2020 in Österreich


Österreichische Regierung nimmt Kirchen in neuer COVID19-Lockerungsverordnung ausdrücklich von verschiedenen Maßnahmen aus, trotdem halten Kirchen an umstrittener Maskenpflicht und 10m2-Regelung fest


Wien (kath.net/rn)

In Österreich sind seit vergangenen Freitag unter Auflagen (Mindesfläche von 10 m2 pro Person, Maskenpflicht) wieder öffentliche Gottesdienste zugelassen. Was bei Katholiken für heiße Diskussionen in dem Zusammenhang sorgt, ist die vergangenen Freitag erlassene COVID19-Lockerungsverordnung der österreichischen Bundesregierung, aus denen klar hervorgeht, dass die Kirchen gar nicht verpflichtet wären, dass 10 m² Fläche pro Person zur Verfügung stehen müssen oder dass man in Kirchen eine Mund-Nasen-Schutz tragen müsste.

 

Denn im  § 10 Abs. der Vordnung, wo diese 10 m2 Flächen-Anordnung für  Veranstaltungen geregelt wird, heißt es explizit, dass dies nicht bei Veranstaltungen zur Religionsausübung gelte. In § 11 Abs der Verordung heißt es dann wörtlich: "Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung und die Pflicht der Einhaltung eines Abstands gelten nicht, wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen von anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und religiösen Bekenntnisgemeinschaften erfordert."

 

De facto heißt dies, dass diese Anordungen aufgrund eines mündlichen aber rechtlich nicht bindenden Vereinbarung zwischen Staat und den Kirchen getroffen wurde, die Kirchen aber dies jederzeit aufheben könnten und hier deutlich restriktiver agieren als die österreichische Regierung bei ähnlichen Fällen. In Gasthäusern, wo Menschen deutlich enger als in den Kirchen beieinander sitzen, gibt es diese Maskenpflicht-Regelungen für Besucher nicht. Politische Insider aus der ÖVP erklärten gegenüber kath.net diesen Widerspruch auch damit, dass die Kirchen hier sich schlicht über den Tisch ziehen ließen und hier sehr leicht Maßnahmen verbal zugestimmthatten, die es bei ähnlichen Fällen eben nicht gibt.

 

 

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011162


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