in Weltkirche
"Die Tagespost" hat die Ansprache des Papstes an den obersten kirchlichen Gerichtshof von letzter Woche in einer eigenen Übersetzung dokumentiert
Zur Eröffnung des Gerichtsjahres 2002 hat Papst Johannes Paul II. am 28. Januar vor den Mitarbeitern am obersten kirchlichen Ehegericht des Vatikans, der Rota Romana, eine Ansprache über das Sakrament der Ehe gehalten, die in den italienischen Medien für Aufsehen gesorgt hat.
Wir (Anm. DIE TAGESPOST) veröffentlichen den Text in einer eigenen Übersetzung der Redaktion, verzichten aber aus Platzgründen auf die Wiedergabe der Gruß- und Dankesworte.
1. (...) Die Aufgabe der kirchlichen Gerichtshöfe fügt sich als unverzichtbarer Beitrag in den Rahmen der gesamten Ehe und Familienpastoral ein. Gerade der seelsorgerische Gesichtspunkt verlangt - auch als notwendige Voraussetzung für die Rechtspflege in diesem Bereich - ein ständiges Bemühen um Vertiefung der Wahrheit über Ehe und Familie.
2. Die Wesenseigenschaften der Ehe - ihre Einheit und Unauflöslichkeit (vgl. CIC, can. 1056, CCEO, can. 776 § 3) - bieten Gelegenheit zu einer nützlichen Reflexion über die Ehe. Unter Anknüpfung an das, was ich in meiner Ansprache vom vergangenen Jahr über die Unauflöslichkeit ausführen konnte (vgl. AAS 92 [2001], S. 30355), möchte ich deshalb heute die Unauflöslichkeit der Ehe als Gut für die Ehepartner, für die Kinder, für die Kirche und für die ganze Menschheit bedenken.Die positive Darstellung der unauflöslichen Verbindung ist wichtig, um das Gut und die Schönheit dieser Verbindung wieder zu entdecken. Vor allem gilt es, ein für allemal die Vorstellung auszumerzen, welche die Unauflöslichkeit der Ehe als eine Begrenzung der Freiheit der Partner und daher als manchmal unerträgliche Last einstuft. Nach dieser Auffassung wird die Unauflöslichkeit als nicht zur Ehe gehörendes Gesetz gesehen, als „Auferlegung" einer Vorschrift gegen die „legitimen" Erwartungen einer weiter gehenden Verwirklichung der Person. Hinzu kommt die weit verbreitete Meinung, die unauflösliche Ehe wäre typisch für die Gläubigen, weshalb diese nicht verlangen könnten, sie der zivilisierten Gesellschaft als ganzer „aufzuerlegen".
3. Um auf dieses Problem eine gültige und erschöpfende Antwort geben zu können, muss man vom Wort Gottes ausgehen. Ich denke konkret an den Abschnitt des Matthäus Evangeliums, der das Gespräch wiedergibt, das Jesus mit einigen Pharisäern und dann mit seinen Jüngern über die Ehescheidung führte (vgl. Mt 19, 3-12). Jesus setzt sich über die damaligen Diskussionen darüber, welche Gründe eine Scheidung rechtfertigen könnten, radikal hinweg, wenn er sagt: „Nur weil ihr so hartherzig seid, hat Mose euch erlaubt, eure Frauen aus der Ehe zu entlassen. Am Anfang war das nicht so" (Mt 19, 8).Nach der Lehre Jesu hat Gott Mann und Frau im Ehebund vereinigt. Sicher erfolgt diese Verbindung durch den freiwilligen Konsens der beiden; aber diese menschliche Einwilligung bezieht sich auf einen Plan, der göttlich ist. Mit anderen Worten, die natürliche Dimension der Verbindung, konkreter, die von Gott selbst geformte Natur des Menschen liefert den unerlässlichen Schlüssel zu den Wesenseigenschaften der Ehe. Ihre weitere Festigung in der christlichen Ehe durch das Sakrament (vgl. CIC, can. 1056) stützt sich auf eine naturrechtliche Grundlage; im Falle ihrer Beseitigung würde das Heiligungswerk selbst und die Erhöhung, die Christus ein für allemal im Hinblick auf die eheliche Wirklichkeit vollzogen hat, unverständlich werden.
4. Nach diesem natürlichen göttlichen Plan haben sich unzählige Männer und Frauen aller Zeiten und Orte auch schon vor dem Kommen des Erlösers gerichtet und seit seinem Kommen richten sich viele andere danach, auch ohne ihn zu kennen. Ihre Freiheit öffnet sich der Gottesgabe sowohl im Augenblick der Eheschließung wie auch während des ganzen Ehelebens. Immer besteht jedoch die Möglichkeit, sich jenem Liebesplan zu widersetzen: dann liegt wieder jene „Hartherzigkeit" (vgl. Mt 19, 8) vor, wegen der Mose die Entlassung aus der Ehe erlaubte, die aber Christus endgültig besiegt hat. Auf solche Situationen muss man mit dem demütigen Mut des Glaubens antworten, eines Glaubens, der die Vernunft selbst unterstützt und stärkt, um sie in die Lage zu versetzen, mit allen ins Gespräch zu kommen, die auf der Suche nach dem wahren Gut der menschlichen Person und der Gesellschaft sind. Die Unauflöslichkeit der Ehe nicht als eine natürliche Rechtsnorm, sondern als ein bloßes Ideal anzusehen, entleert die unmissverständliche Erklärung Jesu Christi, der dieScheidung absolut verworfen hat, weil es „am Anfang nicht so war" (Mt 19, 8), ihres Sinnes.Die Ehe „ist" unauflöslich: Diese Eigenschaft drückt eine Dimension ihres objektiven Seins aus und ist nicht bloß ein subjektives Faktum.
Daher ist das Gut der Unauflöslichkeit das Gut der Ehe selbst; und das Unverständnis ihrer unauflöslichen Natur stellt das Unverständnis der Ehe in ihrem eigentlichen Wesen' dar. Daraus folgt, dass die „Last" der Unauflöslichkeit und die Grenzen, die sie für die menschliche Freiheit mit sich bringt, nichts anderes sind als sozusagen die Kehrseite der Medaille im Vergleich zu dem Gut und den Möglichkeiten, die der Ehe als Institution innewohnen. Aus dieser Sicht hat es keinen Sinn, von „Auferlegung" seitens des menschlichen Gesetzes zu sprechen, da dieses das natürliche und göttliche Gesetz, das immer befreiende Wahrheit ist (vgl. Joh 8, 32), widerspiegeln und wahren muss.
5. Diese Wahrheit über die Unauflöslichkeit der Ehe ist, wie die ganze christliche Botschaft, für die Männer und Frauen aller Zeiten und an allen Orten bestimmt. Damit sich das erfüllt, muss diese Wahrheit von der Kirche und im Besonderen von den einzelnen Familien als "Hauskirchen" bezeugt werden, in denen sich die Eheleute gegenseitig als durch eine lebenslängliche Bindung verpflichtet anerkennen, die eine immer wieder neu belebte, großmütige und opferbereite Liebe e ordert.Man kann hier nicht der Scheidungsmentalität nachgeben: Das Vertrauen in die natürlichen und übernatürlichen Gaben Gottes an den Menschen verhindert das. Die seelsorgerische Tätigkeit muss die Unauflöslichkeit der Ehe unterstützen und fördern. Die Lehraussagen müssen mitgeteilt, geklärt und verteidigt werden, noch wichtiger aber sind konsequente Handlungen. Wenn ein Ehepaar Schwierigkeiten durchmacht, müssen die Seelsorger und die anderen Gläubigen nicht nur Verständnis zeigen, sondern klar und nachdrücklich daran erinnern, dass die eheliche Liebe der Weg zu einer positiven Lösung der Krise ist. Eben weil Gott sie durch ein unauflösliches Band verbunden hat, können und sollen Ehegatten dadurch, dass sie mit gutem Willen alle ihre menschlichen Möglichkeiten einsetzen, vor allem aber auf die Hilfe der göttlichen Gnade vertrauen, erneuert und gestärkt aus Zeiten der Ohnmacht und Verwirrung hervorgehen.
6. Wenn man die Rolle des Rechts in den Ehekrisen betrachtet, denkt man allzu oft fast ausschließlich an die Prozesse, welche die Ungültigkeit der Ehe oder die Auflösung des Ehebundes bestätigen. Diese Denkweise greift bisweilen auch auf das Kirchenrecht über, das auf diese Weise als der Weg erscheint, um Gewissenslösungen für die Eheprobleme der Gläubigen zu finden. Daran ist etwas Wahres, aber diese etwaigen Lösungen müssen so geprüft werden, dass die Unauflöslichkeit der Verbindung, wenn sich diese als gültig geschlossen herausstellt, weiter gewahrt bleibt. Die Kirche tritt sogar dafür ein, die ungültigen Ehen, falls möglich, gültig zu machen (vgl. CIC, can. 1676; CCEO, can. 1362). Es ist wahr, dass die Ehenichtigkeitserklärung, entsprechend der durch den rechtmäßigen Prozess erworbenen Wahrheit, den Gewissen den Frieden zurückbringt; aber diese Erklärung - und dasselbe gilt für die Auflösung einer gültigen, aber nicht vollzogenen Ehe und für das Glaubensprivileg - muss in einem kirchlichen Kontext vorgelegt und vollzogen werden, der zutiefst für die unauflösliche Ehe und für die auf ihr gegründete Familie eintritt.. Die Ehegatten selbst müssen als Erste begreifen, dass sich nur in der ehrlichen Suche nach der Wahrheit ihr wahres Gut findet, ohne von vornherein die Möglichkeit auszuschließen, eine Verbindung gültig zu machen, die zwar noch nicht ehelich ist, aber für sie und für die Kinder Elemente enthält, die sorgfältig und gewissenhaft erwogen werden müssen, bevor man eine andere Entscheidung trifft.
7. Die Gerichtstätigkeit der Kirche, die auf Grund ihrer Besonderheit auch wirklich pastorale Tätigkeit ist, inspiriert sich am Prinzip der Unauflöslichkeit der Ehe und trachtet, dessen Wirksamkeit im Volk Gottes zu gewährleisten. Tatsächlich würde ohne die Prozesse und Urteile der kirchlichen Gerichtshöfe die Frage bezüglich des Bestehens oder Nichtbestehens einer unauflöslichen Ehe der Gläubigen allein auf deren Gewissen verwiesen werden, was freilich die Gefahr des Subjektivismus in sich birgt, besonders wenn sich in der Zivilgesellschaft die Ehe als Institution in einer tiefen Krise befindet.Jedes gerechte Urteil über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Ehe ist ein Beitrag zur Kultur der Unauflöslichkeit in der Kirche wie in der Welt. Es handelt sich um einen sehr bedeutenden und notwendigen Beitrag; er liegt in der Tat auf einer unmittelbar praktischen Ebene, weil er nicht nur den betroffenen Einzelpersonen, sondern auch allen Ehen und den Familien Gewissheit gibt. Daher ist die Ungerechtigkeit einer Nichtigkeitserklärung, die im Gegensatz zur Wahrheit der normativen oder faktischen Prinzipien steht, besonders schwer wiegend, denn ihre offizielle Bindung zur Kirche begünstigt die Verbreitung von Einstellungen und Haltungen, in denen die Unauflöslichkeit mit Worten vertreten, aber im tatsächlichen Leben verdunkelt wird.In diesen Jahren hat man mitunter den traditionellen „favor matrimonii" (Schutz der Ehe) im Namen eines „favor libertatis" oder „favor personae" angefochten.
In dieser Dialektik ist das grundlegende Thema selbstverständlich die Unauflöslichkeit, doch die Antithese ist noch radikaler, da sie die mehr oder weniger offen relativierte Wahrheit über die Ehe betrifft. Es ist nicht korrekt, sich gegen die Wahrheit eines Ehebundes auf die Freiheit der Kontrahenten zu berufen, die sich mit der freien Annahme dieses Bundes dazu verpflichtet haben, die objektiven Forderungen der ehelichen Wirklichkeit, die von der menschlichen Freiheit nicht verfälscht werden darf, zu respektieren. Die Gerichtstätigkeit muss' sich daher an einem „favor indissolubilitatis" (Schutz der Unauflöslichkeit) inspirieren, der natürlich kein Vorurteil gegen die gerechten Nichtigkeitserklärungen bedeutet, sondern die Überzeugungsarbeit zu dem Gut, um das es in den Prozessen geht, zusammen mit dem immer wieder erneuerten Optimismus, der aus dem natürlichen Wesen der Ehe und aus der Unterstützung des Herrn für die Eheleute stammt.
8. Die Kirche und jeder Christ sollen Licht der Welt sein: ,,So soll euer Licht vor den Menschen leuchten, damit sie eure guten Werke sehen und euren Vater im Himmel preisen" (Mt 5, 16). Diese Worte Jesu finden heute eine einzigartige Anwendung auf die unauflösliche Ehe. Es mag fast scheinen, als sei die Scheidung in bestimmten sozialen Bereichen derart verwurzelt, dass es sich gar nicht mehr lohnt, weiter dagegen anzugehen und eine Mentalität, ein soziales Umfeld und eine zivile Rechtsprechung zu Gunsten der Unauflöslichkeit zu fördern. Und doch lohnt es sich! In Wirklichkeit hat die es Gutgerade an der Basis der ganzen Gesellschaft seinen Platz, als notwendige Voraussetzung für die Existenz der Familie. Sein Fehlen hat verheerende Folgen, die sich wie eine Plage - diesen Begriff verwendet das Zweite Vatikanum zur Beschreibung der Ehescheidung (vgl. Gaudium et spes 47) - in der Gesellschaft ausbreiten und die jungen Generationen, vor denen die Schönheit der wahren Ehe getrübt wird, negativ beeinflussen.
9. Das wesentliche Zeugnis über den Wert der Unauflöslichkeit wird durch das Eheleben der Ehepartner in der Treue zu ihrem und durch die Freuden und Prüfungen d Lebens hindurch erbracht. Der Wert er Unauflöslichkeit kann freilich nicht als Gegenstand einer rein privaten Entscheidung gelten: Er betrifft einen der Eckpfeiler der ganzen Gesellschaft. Während die vielen Initiativen, die Christen zusammen mit anderen Menschen guten Willens zum Wohl der Familien in die Wege leiten ( B. Hochzeitstagsfeiern), gefördert werden sollen, gilt es in den Grundfragen, die das Wesen von Ehe und Familie betreffen, die Gefahr des Permissivismus zu vermeiden (vgl. Brief an die Familien, Nr. 17).
Unter diesen Initiativen dürfen jene nicht fehlen, denen es um die öffentliche Anerkennung der unauflöslichen Ehe in den staatlichen Rechtsordnungen geht (vgl. ebd., r. 17). Es gilt, sich entschieden gegen sämtliche gesetzlichen und administrativen Maßnahmen einzusetzen, die die Einführung der Ehescheidung oder die rechtliche Gleichstellung der Ehe mit „Ehen ohne Trauschein“ oder mit gleichgeschlechtlichen Gemeinschaften zum Ziel haben.
Mit einer konstruktiven Haltung und mit Nachdruck muss man aber auch dort, wo die Ehescheidung leider gesetzlich zugelassen ist, um eine bessere soziale Anerkennung er wahren Ehe kämpfen. Andererseits müssen es die im staatlichen Rechtsbereich Tätigen vermeiden, sich persönlich in eine mögliche Mitwirkung an einer Ehescheidung hineinziehen zu lassen. Für die Richter kann sich das als schwierig herausstellen, da die Rechtsbestimmungen keinen Gewissensvorbehalt gestatten, um die Richter von ihrer Pflicht der Urteilsfällung zu entbinden. Aus schwer wiegenden und angemessenen Gründen können sie daher nach dem traditionellen Prinzip von der materiellen Mitwirkung am Übel handeln. Aber auch sie müssen nach wirksamen Möglichkeiten suchen, sich für den Erhalt ehelicher Gemeinschaften einzusetzen, vor allem durch eine klug durchgeführte Versöhungsarbeit. Die freiberuflich tätigen Anwälte müssen es immer ablehnen, ihren Beruf für eine der Gerechtigkeit widersprechende Zielsetzung zu missbrauchen. Sie können nur dann an einem solchen zivilen Ehescheidungsverfahren mitwirken, wennes nach der Absicht des Klienten nicht auf einen Bruch der Ehe, sondern auf andere legitime Ergebnisse abzielt, die in einer bestimmten Rechtsordnung nur durch diesen Rechtsweg zu erreichen sind (vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 383). Auf diese Weise dienen die Anwälte durch ‚ ihr hilfreiches Bemühen um Versöhnung von Personen in Ehekrisen wirklich den Rechten dieser Menschen und vermeiden es, zu bloßen Handlangern im Dienst beliebige Interessen zu werden.
10. Der Fürbitte Mariens, Königin der Familie und ein Vorbild an Gerechtigkeit, vertraue ich an, dass sich alle immer stärker des Gutes der Unauflöslichkeit der Ehe bewusst werden mögen. Ihr vertraue ich außerdem den Einsatz der Kirche und ihrer Söhne und Töchter, zusammen mit dem Engagement vieler anderer Menschen guten Willens, in dieser für die Zukunft der Menschheit so entscheidenden Rechtssache an.Mit diesen Wünschen rufe ich auf eure Tätigkeit, liebe Auditoren, Offiziale und Anwälte der Rota Romana, den göttlichen Segen herab und erteile allen von Herzen meinen Segen.
Rechte der Übersetzung bei
Die Tagespost
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