18. Juli 2007 in Aktuelles
Knalleffekt in Deutschland: Kirchenrechtler Zapp tritt vor staatlicher Behörde aus der Kirche aus und erklärt vor der Kirche, dass er diese nicht verlassen will - Schwere Kritik an der Deutschen Bischofskonferenz.
Berlin (www.kath.net)
Die Diskussion rund um das Kirchensteuersystem in den deutschsprachigen Ländern bekommt eine neue Dimension. Der deutsche Kirchenrechtler Hartmut Zapp ist vor wenigen Tagen vor einer staatlichen Behörde aus der Kirche ausgetreten wie KATH.NET erfahren konnte. Gleichzeitig gab der Kanonist den Kirchenbehörden bekannt, dass er die Kirche nicht verlassen möchte. Er wolle nur aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts austreten. Mit dem Austritt möchte Zapp die Widersprüchlichkeit zwischen der römischen Anordnung zum "Kirchenaustritt" und der Antwort der deutschen Bischöfe aufzeigen. In Zukunft möchte Zapp der Kirche 0,8 Prozent der Einkommenssteuer zukommen lassen. Er folgt damit dem italienischen Modell.
In der Zeitschrift Kirche und Recht, die vom Kirchenrechtler Zapp an KATH.NET übermittelt wurde, übt er schwere Kritik an der Reaktion der deutschen Bischöfe auf das Schreiben des Päpstlichen Rates für die Interpretation von Gesetzestexten, das an alle Bischofskonferenzen weltweit ergangen war und schreibt in einem umfassenden Aufsatz, dass die deutschen Bischöfe mit der Gleichsetzung von Körperschaftsaustritt und Trennung von der Kirche in direktem Gegensatz zur römischen Interpretation stehen.
Als Kriterium für den Kirchenaustritt wird in dem Schreiben aus Rom, über das KATH.NET exklusiv berichtet hatte, angeführt, die Entscheidung müsse auch seitens der zuständigen kirchlichen Autorität angenommen werden. Wörtlich heißt es dort: "Es ist erforderlich, dass der Akt durch den Betroffenen persönlich vor der zuständigen kirchlichen Autorität (eigener Ordinarius oder Pfarrer) kundgetan wird, der allein es zusteht zu beurteilen, ob ein Willensakt gegeben ist, und ihn mit Unterschrift zu bestätigen."
In Deutschland genügt derzeit aber ein Gang zur weltlichen Behörde, um aus der Kirche auszutreten. Eine Klarstellung kam bereits Ende April vom Ständigen Rat der Bischöfe in Deutschland. Man wolle möglichen Missverständnissen entgegen treten, heißt es in einer amtlichen Stellungnahme, die kürzlich veröffentlicht wurde. Die vatikanische Klarstellung berührt nicht die in der deutschen Rechtstradition stehende staatliche Regelung für den ,Kirchenaustritt, betonen die Bischöfe.
Zapp, ein international anerkannter Kanonist und Rechtshistoriker, der bis 2004 an der theologischen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg unterrichte, analysiert in dem umfassenden Artikel das Schreiben aus Rom und die Reaktion der deutschen Bischöfe und kommt zur Auffassung, dass der Versuch der deutschen Bischöfe, ihre unangemessenen Kirchensteuerforderungen durch ein weiteres Festhalten an dessen Umdeuten in einen Austritt aus der Kirche mit Hilfe von Rechtsentzügen und Androhung schwerster Kirchenstrafen durchzusetzen, gegen allgemeines kanonisches Recht verstöße.
Wörtlich schreibt Zapp in dem KATH.NET vorliegenden Artikel: Ein Körperschaftsaustritt aus steuerlichen Gründen kann nicht als Verstoß gegen die in den genannten einschlägigen kirchlichen Bestimmungen festgelegte Verpflichtung gewertet werden- vorausgesetzt, es wird eine Unterstützung in etwa der Höhe der durchschnittlichen Kirchenbeiträge in vergleichbaren westeuropäischen Ländern geleistet. Bei den genannten Canones handelt es sich grundsätzlich um Rechtsverpflichtungen alle Gläubigen, zum Unterhalt der Kirche beizutragen. Nicht gedeckt von der Norm des can. 1262, wonach die Gläubigen der Kirche durch erbetene Unterstützung Hilfe gewähren sollen, sind jedoch gegenüber den in vergleichbaren Ländern verlangten Abgaben die von den deutschen Bischöfen geforderten um das Zehnfache höheren Kirchernsteuern.
Für den Kirchenrechtler wirkt die undifferenzierte Androhung vor allem des Ausschlusses vom Sakramentenempfang, der de facto den wesentlichen Inhalt der schwersten Strafe bildet, der Exkommunikation besonders befremdend. Der deutsche Episkopat kann den bloßen Körperschaftsaustritt nicht mehr zum Abfall von der deutschen Kirche durch formalen Akt umdeuten, der nach der eindeutigen römischen PCLT- Entscheidung als wirkliche Trennung einen Akt des Schismas voraussetzt; wenn daher bei der Tilgung des Namens aus einem staatlicherseits geführten Kirchenmitgliedschafts-Register bloß juristisch- administrativen Charakter(s) von einem Akt des Schismas keine Rede sein kann, kommt auch die für ein Schisma angedrohte Strafe der Exkommunikation nicht in Frage.
Zapp zeigt in dem Aufsatz auch die Widersprüchlichkeiten der Strafsanktionen bei kirchlichen Vergehen auf. Unter gerechter Strafe kann nur angemessene Beeinträchtigung von Rechten verstanden werden. Welche Maßnahmen ständen zur Verfügung? Die Möglichkeiten sind spärlich. Verstöße gegen die Beitragspflicht sind nicht gravierender als- nicht geahndet- Verletzungen des Sonntagsgebots, als Missachtung liturgie- oder sakramentenrechtlicher Vorschriften, ganz zu schweigen von ernsteren Verfehlungen, die Glaubwürdigkeit und Ansehen der Kirche schädigen.
Der Kirchenrechtler meint weiters, das auf Grund der Rückwirkung der römischen Erklärung seit Inkrafttreten des Codex am 27. November 1983 Körperschaftsaustritte nicht als Formalakte im Sinne des can. 1117 gewertet werden können und die Formpflicht nicht berühren.
Für Zapp ist sich die Bischofskonferenz durchaus über die Bedeutung der römischen Entscheidung im klaren, da seiner Meinung nach ohne Grund so eine Beschwörung der deutschen Rechtstradition erfolgt wäre. Dann betont der Kirchenrechtler: Mit der Nichtbeachtung der approbierten Interpretation zur Defektionsklausel befinden sich die deutschen Bischöfe im Ungehorsam gegenüber der päpstlichen Autorität und im Widerspruch zu dem verfassungsrechtlich- hierarchischem Prinzip der absoluten gesetzgebenden, ausführenden und richterlichen Leitungsgewalt des Papstes (Jurisdiktionsprimat), der einzig Gott Rechenschaft schuldet, rechtlich aber dominus canonum ist. Das kanonische Recht verwehrt ihnen, an einer Lehre festzuhalten, die ausdrücklicher päpstlicher Doktrin widerspricht, oder päpstlichem Recht unter Berufung auf das Partikularrecht zuwiderzuhandeln. Das ordentliche teilkirchliche Lehramt der Bischöfe ist im Verhältnis zum universalkirchlichen Lehramt vom Papst und Bischofskollegium als Lehramt minderen Rechts zu qualifizieren.
Zapp hält die Antwort der deutschen Bischöfe auch für kanonistisch irrelevant, da es keine päpstlich approbierte Entscheidung ändern oder aufheben kann. Nur eine vom höchsten kirchlichen Lehrer und Gesetzgeber, dem Herrn der canones, erlassene Änderung seiner Entscheidung- gemäß dem kirchenverfassungsrechtlichen Grundsatz des päpstlichen Jurisdiktionsprimats vom rechtspositivistischem Standpunkt aus jederzeit möglich- könnte in Deutschland verbindliches päpstliches Partikularrecht schaffen, so dass gegenüber der Weltkirche eigenes Kirchenzugehörigkeitsrecht mit andersartigen straf- wie eherechtlichen Bestimmungen in Kraft träte und um Vergleich zu anderen Ländern um ein vielfach höhere Kirchenbeiträge durchgesetzt werden könnten..
Abschließend verweist der Kanonist in dem Aufsatz auf Joseph Kardinal Ratzinger selbst, der schon vor Jahren im Buch Salz der Erde gemeint hatte: Vielleicht könnte in Zukunft einmal der Weg in die Richtung des italienischen Modells gehen, das zum einen einen viel niedrigeren Hebesatz hat, zum anderen aber- da scheint mir wichtig- die Freiwilligkeit festhält.
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