23. März 2009 in Aktuelles
Papst Benedikt hatte bei einer Rede an Politiker auch über Abtreibung gesprochen - Der Vatikan klärte nach einigen medialen Falschberichten Journalisten über die Lehre der Kirche auf
Vatikan (kath.net)
Vatikansprecher P. Federico Lombardi hat am Wochenende mehrere Medienberichte von westlichen Zeitungen richtiggestellt, in denen die Nachricht verbreitet wurde, dass der Papst angeblich auch gegen eine Abtreibung sei, wenn das Leben der Mutter bedroht wäre. Benedikt hatte bei einer Rede am Freitag Abend in Luanda vor angolanischen Politikern kurz auch das Thema Abtreibung erwähnt. Wörtlich sagte der Papst: "Wie bitter ist die Ironie derjenigen, die Abtreibungen zum Mittel der Pflege der Gesundheit der Mütter erheben wollen. Wie befremdlich ist die These, wonach die Unterdrückung des Lebens eine Frage von reproduktiver Gesundheit sei." (Italienisch: Quanto amara è lironia di coloro che promuovono laborto tra le cure della salute materna! Quanto sconcertante la tesi di coloro secondo i quali la soppressione della vita sarebbe una questione di salute riproduttiva (cfr Protocollo di Maputo, art. 14))
Lombardi erklärte, dass sich diese Aussage auf das Maputo-Protokoll, einer Ergänzung der Charta der Afrikanischen Union, bezog. In der Erklärung werden Regierungen aufgefordert, Frauen "das Recht auf Abtreibung" zu garantieren, wenn die Schwangerschaft durch Vergewaltigung oder Inzest zustandekam oder das Leben der Frau oder des Fötus bedroht sei. Der Vatikansprecher betonte auch: "Die katholische Kirche akzeptiert eine Abtreibung, wenn der Tod des Fötus nicht das Ziel ist, aber eine Folge einer medizinischen Behandlung der Mutter, um das Leben der Mutter zu retten." Diese "indirekte Abtreibung" wurde übrigens von Kirche immer toleriert, auch wenn eine österreichische Gratiszeitung das jetzt als "Kleine Sensation im Vatikan" verkaufen wollte.
So spricht der Katechesmus im Kapitel 2271 wörtlich: "Eine direkte, das heißt eine als Ziel oder Mittel gewollte, Abtreibung stellt ein schweres Vergehen gegen das sittliche Gesetz dar".
Im Lexikon der christlichen Moral" schreib Karl Hörmann: "Von der direkten ist die indirekte A. zu unterscheiden: eine Maßnahme, durch die der Abgang der Leibesfrucht hervorgerufen wird, ohne daß man ihn beabsichtigt, und anderseits sich eine sonstige Wirkung einstellt, die man erreichen will. Ein solches Tun kann, wenn es auf eine entsprechend wichtige gute Wirkung ausgerichtet ist, sittl. erlaubt sein (Handlung mit zweierlei Wirkung), nämlich dann, wenn eine schwere Gefahr für die Mutter anders nicht behoben werden und man nicht bis nach der Geburt zuwarten kann (vgl. Pius XII., UG 1111).
So wäre es etwa gerechtfertigt, bei lebensgefährl. Blutungen der Gebärmutter ein Medikament zu verabreichen, das ein Zusammenziehen der Gebärmutter und dadurch ein Verschließen der Blutgefäße, zugleich aber, ohne daß es beabsichtigt wird, die Ausstoßung der Leibesfrucht bewirkt. Eine zur Lebensrettung notwendige Krebsoperation an der Gebärmutter einer Schwangeren darf durchgeführt werden, obwohl die Leibesfrucht dabei den Tod findet.
Sonstige zur Lebensrettung notwendige Operationen dürfen ebenfalls vorgenommen werden, wenn auch die Leibesfrucht dadurch mehr oder minder gefährdet wird. - Die Leibesfrucht wird ektopisch genannt, wenn sie sich nicht in der Gebärmutter, sondern an einer anderen Stelle im Mutterleib (Eierstock, Eileiter, Bauchhöhle) befindet und dort heranreift (foetus extrauterinus, ectopicus).
Die Gefahr, die dadurch für die Mutter entsteht, dürfte man nicht dadurch beseitigen wollen, daß man die ektopische Frucht absichtl. vernichtet, vielmehr sollte man das Mögliche zu ihrer Rettung tun. Gegen einen notwendig werdenden Bauchschnitt (Laparotomie), bei dem man sich durch geeignete Vorkehrungen ernstl. bemüht, das Leben nicht nur der Mutter, sondern auch der Frucht nach Möglichkeit zu retten, ist nichts einzuwenden (vgl. D 3338 3358). Solche Früchte schaffen immer eine schwere Gefahr für die Mutter, da sich die betreffende Körperstelle abnormal entwickelt und es an ihr früher oder später zu lebensbedrohenden Blutungen kommt.
Gegen diese krankhafte Entwicklung Maßnahmen (z.B. Unterbindung der Blutzufuhr zur Gefahrenstelle, Entfernung entarteter Teile) zu treffen und innerhalb ihrer den unbeabsichtigten Tod der Leibesfrucht mit in Kauf zu nehmen, ist sittl. zulässig. -
Wenn menschl. Keimzellen außerhalb des Mutterleibes (im Reagenzglas) eperimentell vereinigt werden und der Experimentierende das so entstandene menschl. Leben zwar nicht töten will, aber voraussieht, daß es in Kürze zugrundegehen wird, ist zu fragen, ob die Gründe, die ihn bewegen, dazu ausreichen, solche indirekte Tötung menschl. Lebens zu rechtfertigen.
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