Papst nimmt Rücktrittsgesuch des Bischofs von Essen an

in Deutschland


Ruhrbischof Dr. Hubert Luthe von seinem Amt entpflichtet


Essen (kath.net/PBE/F)
Papst Johannes Paul II. hat das Rücktrittsgesuch des Bischofs von Essen, Dr. Hubert Luthe, angenommen. Unter Hinweis auf die Vollendung seines 75. Geburtstages am 22. Mai 2002 hatte der Ruhrbischof gemäß den Vorschriften des Kirchenrechts seinen Rücktritt angeboten. Damit ist im Bistum Essen die sogenannte Sedisvakanz eingetreten, die Zeit, in der der Stuhl des Bischofs von Essen verwaist ist.

Mit Eintritt der Sedisvakanz erlischt zugleich auch die Amtsvollmacht des Generalvikars, Prälat Dieter Schümmelfeder. Luthe hatte den langjährigen Mülheimer Stadtdechanten am 1. Januar 1993 zu seinem Generalvikar berufen.

Nach dem Rücktritt von Bischof Dr. Hubert Luthe übernimmt zunächst der dienstälteste Essener Weihbischof Franz Grave die Leitung des Bistums. Innerhalb von acht Tagen muss das Domkapitel dann den sogenannten Diözesanadministrator wählen, der bis zum Amtsantritt eines neuen Bischofs die Diözese leiten wird.

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DAS STICHWORT: Dompropst und Domkapitel

Das Domkapitel ist der Senat des Bischofs, der ihn bei der Leitung und Verwaltung des Bistums unterstützt. Vorsitzender des Domkapitels ist der Dompropst, der das Kapitel nach außen vertritt und die Kapitelssitzungen leitet.

Die Zahl der Mitglieder eines Domkapitels ist stets ungerade und hängt von der Größe des Bistums ab. Das Essener Domkapitel zählt 11 Mitglieder, neben dem Dompropst, Prälat Günter Berghaus, sechs Residierende Domkapitulare (Weihbischof Franz Grave; Prälat Martin Pischel, Leiter des Personaldezernates, Apostolischer Protonotar Dieter Schümmelfeder, bis zum Rücktritt des Bischofs Generalvikar; Weihbischof Franz Vorrath, Dr. Rainer Alfs, Offizial des Bistums Essen, Msgr. Dr. Hans-Werner Thönnes, Regens des Bischöflichen Priesterseminars) und vier Nichtresidierende Domkapitulare (Msgr. Otmar Vieth, Stadtdechant von Essen, Msgr. Heinz-Josef Tillmann, Dechant des Dekanates Duisburg-Mitte, Propst Hermann-Josef Bittern, Stadtdechant von Bochum, Pfarrer Johannes Broxtermann, Dechant des Dekanates Lüdenscheid).

Zu den Aufgaben der Domkapitulare gehört der feierliche Gottesdienst in der Domkirche sowie die Verwaltung des Dombesitzes. Im Bistum Essen, für das nach wie vor das Preußen-Konkordat von 1929 gilt, haben die Domkapitulare außerdem das Recht, den Bischof zu wählen.

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DAS STICHWORT: Diözesanadministrator

Bei Vakanz eines bischöflichen Stuhls geht die Leitung der Diözese zunächst auf den dienstältesten Weihbischof über. Im Bistum Essen ist dies Weihbischof Franz Grave. Der Dompropst muss dann innerhalb von acht Tagen das Domkapitel zusammenrufen, das für die Zeit der Sedisvakanz einen Diözesanadministrator wählt. An dieser Wahl nehmen nur der Dompropst und die sechs residierenden Domkapitulare teil.

Für das Amt des Diözesanadministrators kann nach Canon 425 des Codex des kanonischen Rechts (Codex Iuris Canonici, kurz: CIC) "gültig nur bestellt werden, wer Priester ist, das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und nicht schon für diesen vakanten bischöflichen Stuhl gewählt, benannt oder präsentiert worden ist".

Mit seiner Wahl erlangt der Diözesanadministrator Amtsgewalt. Er muss von niemandem bestätigt werden, jedoch sind die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen sowie der Apostolische Stuhl von der Wahl zu informieren. Der Gewählte ist verpflichtet, das Glaubensbekenntnis vor dem Domkapitel abzulegen.

Mit der Annahme des Rücktrittsgesuches des Bischofs endet auch die Amtszeit des Generalvikars. Die Befugnisse des Diözesanadministrators sind denen eines Generalvikars gleich. Er darf nach den Bestimmungen des Kirchenrechts jedoch keine Grundsatzentscheidungen treffen, die den neuen Bischof binden oder in seinen bischöflichen Rechten beeinträchtigen würden. "Während der Sedisvakanz darf nichts verändert werden", heisst es dazu ausdrücklich im Canon 428 des CIC. Zu seiner Entlastung kann der Diözesanadministrator einen Stellvertreter benennen.

Das Amt des Diözesanadministrators erlischt mit der Besitzergreifung der Diözese durch den neuen Bischof.


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