19. März 2010 in Aktuelles
Vatikanischer Rechtsexperte: Keine kirchliche Dienstvorschrift zur Vertuschung von Missbrauchsfällen. Im Gegenteil: Ein «klares Prinzip», dass kirchliche Stellen Strafanzeige stellen müssten, wenn dies nach dem staatlichen Recht verlangt werde
Vatikanstadt (kath.net/KNA)
Ein vatikanischer Rechtsexperte hat zurückgewiesen, dass es kirchliche Dienstvorschriften zur Vertuschung von Missbrauchsfällen gebe. Im Gegenteil sei es ein «klares Prinzip», dass kirchliche Stellen Strafanzeige stellen müssten, wenn dies nach dem staatlichen Recht verlangt werde, sagte Charles J. Scicluna, Kirchenanwalt der Glaubenskongregation für schwere kirchenrechtliche Vergehen, der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA) am Donnerstag. Darüber hinaus bestehe eine allgemeine «moralische Pflicht», mit staatlichen Behörden zu kooperieren.
Scicluna wandte sich gegen die Behauptung, es existierten kirchliche Geheimdokumente zum Umgang mit sexuellem Missbrauch. Einzig die Anweisungen in «Crimen sollicitationis» von 1922 und 1962 über das Vorgehen bei kircheninternen Ermittlungen seien ursprünglich vertraulich gewesen. «Sie sind es nicht mehr, weil sie im Internet stehen», so der Rechtsexperte. Der Eindruck der Geheimhaltung sei durch eine nicht autorisierte «schlechte Übersetzung dieses Textes ins Englische» entstanden. Tatsächlich solle das Ermittlungsgeheimnis dem Schutz der beteiligten Personen dienen.
Die «moralische Pflicht» zur Zusammenarbeit mit staatlichen Ermittlern ergebe sich aus den allgemeinen Prinzipien des Kirchenrechts. Dieses fuße auf grundlegenden ethischen Pflichten, wie sie in der Moraltheologie formuliert seien, so der Jurist. Katholische Obere seien durch das Kirchenrecht verpflichtet, glaubwürdige Vorwürfe in Rom anzuzeigen. Dagegen gebe es nicht in allen staatlichen Rechtsordnungen eine rechtlich bindende Anzeigepflicht für Sozialarbeiter oder Mitarbeiter der Kirche, die auf irgendeine Weise von Missbrauchsfällen Kenntnis erhielten.
Zu der Klausel des «päpstlichen Geheimnisses» (secretum pontificium) in den kirchenrechtlichen Vorschriften zur Missbrauchsthematik sagte Scicluna, diese Verschwiegenheitspflicht müsse vom Beichtgeheimnis unterschieden werden. Das Beichtgeheimnis sei unter allen Umständen unverletzlich, auch wenn ein Priester etwa vor einem staatlichen Gericht als Zeuge befragt werde.
Bei dem «secretum pontificium» gehe es um einen weitestgehenden Persönlichkeitsschutz für Kläger und Beschuldigte im kirchlichen Verfahren. Dieses sei vom staatlichen Vorgehen unabhängig, folge eigenen Regelungen - etwa bei der Verjährung - und könne nur im kirchlichen Bereich Strafen verhängen. Staatliche Gerichte interessierten sich hingegen für diejenigen Sachverhalte, die ihren Jurisdiktionsbereich beträfen.
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