Ausführungsbestimmungen zu 'Summorum Pontificum' vor Veröffentlichung

8. März 2011 in Weltkirche


Kommission ‚Ecclesia Dei’ beendet derzeit die Arbeiten an einer Instruktion, durch die nähere Einzelheiten für die Durchführung der Bestimmungen des Motu proprio Benedikts XVI. zur Liberalisierung des ‚Alten Ritus’ festgelegt werden. Von Armin Schwib


Rom (kath.net/as) In den kommenden Wochen wird die bereits seit langem erwartete Instruktion der Kommission „Ecclesia Dei“ veröffentlicht werden, mit der einige Bestimmungen zur Anwendung des Motu proprio „Summorum Pontificum“ (2007) zur Liberalisierung des „Alten Ritus“ getroffen werden.

Im Vorfeld der nun anstehenden Veröffentlichung war es in Kreisen, die der außerordentlichen Form des Römischen Ritus verbunden sind, zu Stimmen gekommen, die ihre Sorge über eine mögliche „Verwässerung“ des Gesetzes des Papstes aus dem Jahr 2007 äußerten. So wurde unter anderem im Internet eine Petition betreffend die Instruktion/Klarstellung zum Motu proprio „Summorum Pontificum“ gestartet (Link). Die Unterzeichner, so das Gesuch an den Papst, „sehen mit Sorge die Anzeichen dafür, dass eine bevorstehende Instruktion zu Summorum Pontificum in irgendeiner Weise das, was Sie rechtlich in diesem Motu proprio festgesetzt haben, schmälern und Abstriche an der großzügigen Anwendung im Geiste der Weitherzigkeit machen wird, die Eure Heiligkeit so beredt in dem Begleitbrief zum Motu proprio erläutert haben: ‚Machen wir unser Herz weit auf, und lassen wir all dem Raum, wozu der Glaube selbst Raum bietet’“.

Es kam die schwere Besorgnis zum Ausdruck, „dass jegliche restriktiven Maßnahmen Ärgernis, Uneinigkeit und Leiden in der Kirche hervorrufen und die Versöhnung vereiteln würden, die Sie so ernstlich wünschen, sowie auch die weitere liturgische Erneuerung und Entwicklung in Kontinuität mit der Tradition behindern würden, die schon eine so große Frucht Ihres Pontifikats darstellt“.

Nach kath.net zur Verfügung stehenden Informationen scheint diese Besorgnis, so weit dies abzuwägen ist, unbegründet zu sein. Es steht außer Zweifel, dass es trotz des eindeutigen Textes des päpstlichen Gesetzes und angesichts eines wachsenden Interesses für die Liturgie nach den Büchern von 1962 (gerade auch unter jungen Katholiken) in den vergangenen Jahren zu Situationen gekommen war, bei denen der Widerstand gewisser Bischöfe gegen die Bestimmung des Papstes zu unangenehmen Reibungen geführt hatte und weiterhin führt. Viele dem alten Ritus verbundene Gläubige hatten den Eindruck, dass auf der einen Seite alle möglichen liturgischen Missbräuche auch mit Gleichgültigkeit geduldet werden, während altrituellen Gruppen ihrem Wunsch nach der Feier der Liturgie nach dem Missale Romanum von Johannes XXIII. unberechtigt und gegen den expliziten Willen des Papstes Steine in den Weg gelegt wurden und diese sich in einer Art Ghetto-Situation vorfanden. Somit kann eine vermehrte Sensibilität verstanden werden.

Der dem Papst zur Billigung vorzulegende Text, der vom Präsidenten der Kommission „Ecclesia Dei“, Prälat Guido Pozzo, und vom Präfekten der Kongregation für die Glaubenslehre, William Kardinal Levada, unterzeichnet werden wird, befindet sich nun in der Endphase der Redaktion und wurde zur Übersetzung in die verschiedenen Sprachen gegeben. Die Instruktion bekräftigt erneut, auch wenn dies nicht notwendig wäre, dass das Motu proprio Benedikts XVI. universales Gesetz der Kirche ist, an das sich alle zu halten haben und dessen Anwendung gewährleistet werden muss.

Wie bereits in „Summorum Pontificum“ (Art.5,§1) wird festgehalten, dass den Gläubigen, die der früheren Liturgie anhängen, die Möglichkeit gegeben werden muss, die heilige Messe nach dem im Jahr 1962 herausgegebenen Römischen Messbuch zu feiern, sofern eine dauerhafte Gruppe ohne zahlenmäßige Einschränkung besteht.

Eine Neuheit der Instruktion ist in der Feststellung der Notwendigkeit zu sehen, dass die Seminaristen Lateinkenntnisse besitzen/erwerben müssen und die Feier der außerordentlichen Form der Römischen Ritus kennen sollen, wofür die Seminarien zu sorgen haben. Damit bestätigt die Instruktion die in der apostolischen Konstitution „Veterum sapientia“ (22.2.1962) enthaltenen Bestimmungen Johannes XXIII. Es wird für notwendig erachtet, dass ein Priester, der in der Sprache der Kirche die Messe feiert, das Lateinische lesen und verstehen kann.

Priesterweihen nach dem alten Pontificale sind nur in den altrituellen Gemeinschaften möglich. Die bisherige Freiheit eines Bischofs, im alten oder neuen Ritus zu weihen, wird somit eingeschränkt. Dass ein Bischof im Seminar seines Bistums sozusagen zwei Ausbildungsgänge für die Seminaristen eingerichtet hatte – einen „alten“ und einen „neuen“ – gehört allerdings zu den absoluten Ausnahmefällen. Ein besonderes Problem ist in diesem Zusammenhang auch durch die Abschaffung der „niederen Weihen“ und des Subdiakonats durch Papst Paul VI. gegeben (Motu proprio „Ministeria quaedam“, 15.8.1972).

Nachdem Papst Benedikt XVI. vor zwei Jahren die Päpstliche Kommission „Ecclesia Dei“ in die Kongregation für die Glaubenslehre integriert hatte, wird die Kommission entsprechend Art. 7 von „Summorum Pontificum“ („Wo irgendeine Gruppe von Laien durch den Pfarrer nicht erhalten sollte, worum sie nach Art. 5 § 1 bittet, hat sie den Diözesanbischof davon in Kenntnis zu setzen. Der Bischof wird nachdrücklich ersucht, ihrem Wunsch zu entsprechen. Wenn er für eine Feier dieser Art nicht sorgen kann, ist die Sache der Päpstlichen Kommission "Ecclesia Dei" mitzuteilen“) nun zu einer Institution erhoben, die sich im Namen des Papstes mit den verschiedenen Kontroversen hinsichtlich der Anwendung des Motu proprio mit Entscheidungskompetenz beschäftigt.

Des weiteren wird festgehalten, dass die Bischöfe keine eigenen Ausführungsbestimmungen erlassen können, durch welche die durch das Motu proprio festgelegten Rechte beschränkt werden.

Nachdem es hinsichtlich der Ausführungen des Motu proprio zur Feier des österlichen Triduums zu Missverständnissen gekommen war, wird explizit festgeschrieben, dass auch diese hohe Zeit des Kirchenjahres in der außerordentlichen Form des Römischen Ritus gefeiert werden kann. Ursache für die Missverständnisse war die Formulierung des Art. 2 von „Summorum Pontificum“, der sich jedoch allein auf einen Priester bezog, der „sine populo“ zelebriert“.

Eine letzte Neuheit betrifft die Erzdiözese Mailand, in der die Liturgie nach dem ambrosianischen Ritus gefeiert wird. Hatte am 22. Mai 2009 der damalige Vizepräsident der alten Kommission „Ecclesia Dei“, Prälat Camille Perl, auf Anfrage noch geschrieben, dass „Summorum Pontificum“ die anderen lateinischen Riten und somit auch den ambrosianischen Ritus nicht ausschließe, so zitiert nun die jetzige Instruktion den ambrosianischen Ritus erneut nicht explizit. Dieser fällt zudem in die Jurisdiktion der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung. Es bleibt abzuwarten, ob es eine eigene Bestimmung für die größte Diözese der Welt geben wird.


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