DBK: Ja zur Pille danach, sofern sie keinen Embryo tötet

22. Februar 2013 in Deutschland


Stellungnahme der Deutschen Bischofskonferenz zur Verabreichung der „Pille danach“ an Vergewaltigungsopfer durch katholische Krankenhäuser – DBK steht kritisch zum sukzessiven Adoptionsrecht für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften


Trier (kath.net/DBK) Die Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz „hat bekräftigt, dass in katholischen Krankenhäusern Frauen, die Opfer einer Vergewaltigung geworden sind, selbstverständlich menschliche, medizinische, psychologische und seelsorgliche Hilfe erhalten. Dazu kann die Verabreichung einer „Pille danach“ gehören, insofern sie eine verhütende und nicht eine abortive Wirkung hat. Medizinisch-pharmazeutische Methoden, die den Tod eines Embryos bewirken, dürfen weiterhin nicht angewendet werden.“ So entschied die Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz in Trier über die derzeit öffentlich heftig debattierte Möglichkeit der Verabreichung der sogenannten „Pille danach“ an Vergewaltigungsopfer.

Zur Frage der Sukzessivadoptionen in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften erinnerte die Deutsche Bischofskonferenz daran, dass sich die Katholische Kirche „in der Vergangenheit stets kritisch zu einem Adoptionsrecht für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften geäußert“ habe.


Die Aussage der Deutschen Bischofskonferenz zur „Pille danach“ im Wortlaut:

Die Vollversammlung hat sich aus aktuellem Anlass mit den moraltheologischen Aspekten der Verabreichung der so genannten „Pille danach“ für Frauen, die einer Vergewaltigung zum Opfer gefallen sind, befasst. Kardinal Karl Lehmann (Mainz) als Vorsitzender der Glaubenskommission der Deutschen Bischofskonferenz hat auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Verfügbarkeit neuer Präparate mit geänderter Wirkweise die moraltheologische Bewertung der Verwendung einer so genannten „Pille danach“ dargestellt.

Kardinal Joachim Meisner (Köln) erläuterte die Hintergründe seiner im Anschluss an den aktuellen Fall der Abweisung eines Vergewaltigungsopfers durch zwei Kölner Krankenhäuser in Ordensträgerschaft ergangenen Erklärung vom 31. Januar 2013, die er im Benehmen mit der Kongregation für die Glaubenslehre und der Päpstlichen Akademie für das Leben abgab.

Die Vollversammlung hat bekräftigt, dass in katholischen Krankenhäusern Frauen, die Opfer einer Vergewaltigung geworden sind, selbstverständlich menschliche, medizinische, psychologische und seelsorgliche Hilfe erhalten. Dazu kann die Verabreichung einer „Pille danach“ gehören, insofern sie eine verhütende und nicht eine abortive Wirkung hat. Medizinisch-pharmazeutische Methoden, die den Tod eines Embryos bewirken, dürfen weiterhin nicht angewendet werden.

Die deutschen Bischöfe vertrauen darauf, dass in Einrichtungen in katholischer Trägerschaft die praktische Behandlungsentscheidung auf der Grundlage dieser moraltheologischen Vorgaben erfolgt. Auf jeden Fall ist die Entscheidung der betroffenen Frau zu respektieren.

Die Vollversammlung anerkennt die Notwendigkeit, neben ersten Stellungnahmen zur „Pille danach“ die weiteren Zusammenhänge der Fragestellung – auch im Kontakt mit den in Rom Zuständigen – vertieft zu ergründen und notwendige Differenzierungen vorzunehmen.

Die Bischöfe werden entsprechende Gespräche mit den Verantwortlichen der katholischen Krankenhäuser, mit katholischen Frauenärztinnen und -ärzten sowie mit Beraterinnen und Beratern führen.

Stellungnahme der Deutschen Bischofskonferenz zumUrteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 2013 in Sachen Sukzessivadoption bei eingetragenen Lebenspartnerschaften:

Die Adoption soll Kindern ermöglichen, in einer vollständigen Familie aufzuwachsen. Ihnen sollen die gleichen Lebenschancen und Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden wie Kindern, die von ihren Eltern erzogen und gepflegt werden. Entscheidende Voraussetzung der Adoption eines Kindes ist daher die Erwartung, dass zwischen den Annehmenden und dem Angenommenen ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht und dass sie dem Kindeswohl dient.

Die Katholische Kirche hat sich in der Vergangenheit stets kritisch zu einem Adoptionsrecht für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften geäußert. Sie hat sich dabei von der Überzeugung leiten lassen, dass ein Aufwachsen mit Mutter und Vater für die Identitätsfindung und Persönlichkeitsentwicklung des Kindes von großer Bedeutung ist. Im Hinblick auf die Forderung, auch eine gemeinsame Kindesannahme („Fremdkindadoption“) oder eine Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner zuzulassen, halten wir an der Überzeugung fest, dass die Annahme eines Kindes durch ein Ehepaar grundsätzlich die besten Voraussetzungen für die Entwicklung des Kindes bietet.


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