25. April 2013 in Deutschland
Ein Austritt aus der katholischen Kirche rechtfertigt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts die außerordentliche Kündigung eines langjährigen Mitarbeiters der Caritas
Erfurt (kath.net/KNA) Ein Austritt aus der katholischen Kirche rechtfertigt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts die außerordentliche Kündigung eines langjährigen Mitarbeiters der Caritas. Die Richter stärkten damit am Donnerstag in Erfurt das gesonderte Arbeitsrecht der Kirchen, das von den Mitarbeitern besondere Loyalitätspflichten verlangt. Zuvor hatte auch schon das Landesarbeitsgericht Stuttgart die Entlassung des heute 60-jährigen Sozialpädagogen als rechtmäßig bezeichnet und auf das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen verwiesen.
Der beim Mannheimer Caritasverband beschäftigte Sozialpädagoge hatte seinen Kirchenaustritt damit begründet, dass er von seinem Grundrecht auf Gewissensfreiheit Gebrauch gemacht habe. Er könne unter anderem wegen der Missbrauchsfälle in katholischen Einrichtungen und den Vorgängen um die erzkonservative Piusbruderschaft nicht länger in der Kirche bleiben. Zudem wirke sich sein Kirchenaustritt nicht auf die konkrete Arbeit in der Betreuung von Schulkindern aus. Der 60-Jährige stand seit 1992 in Diensten des katholischen Wohlfahrtsverbands, eine sogenannte ordentliche Kündigung war nach den Richtlinien desDeutschen Caritasverbands deshalb nicht mehr möglich.
Das durch das Grundgesetz gedeckte kircheneigene Arbeitsrecht war zuletzt mehrfach von Gerichten überprüft und auch im Bundestag debattiert worden. Im November hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Streiks in kirchlichen Betrieben unter stark eingeschränkten Bedingungen erlaubt sein können. Grundsätzlich stärkten die Richter aber das kirchliche Arbeitsrecht.
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