26. August 2013 in Schweiz
Aufgrund ihrer rechtlichen Natur sind die Körperschaften nicht Vertreter der Gläubigen gegenüber dem eigenen Bischof bzw. Pfarrer. Die Schweizer Bischofskonferenz (SBK) gibt ein Vademecum heraus. Von Petra Lorleberg
Freiburg i.Ü. (kath.net/pl) Aufgrund ihrer rechtlichen Natur sind die Körperschaften nicht Vertreter der Gläubigen gegenüber dem eigenen Bischof bzw. Pfarrer, vielmehr sollte für die innerkirchlichen Entscheidungs- und Beratungsvorgänge auf die dafür im Kirchenrecht vorgesehenen Institutionen und Gremien zurückgegriffen werden. In diesem Satz drückt sich die Grundspannung aus, welche die Schweizer Bischofskonferenz (SBK) zur Herausgabe eines Vademecum: Für die Zusammenarbeit von katholischer Kirche und staatskirchenrechtlichen Körperschaften in der Schweiz veranlasst hat. Das von der Bischofskonferenz in ihrer 299. Ordentlichen Versammlung vom 2.- 4. März 2013 in Edlibach/ZG (Bad Schönbrunn) einstimmig verabschiedete Papier wurde vergangene Woche u.a. an die Landeskirchen versandt.
Aufgrund der besonderen Verfasstheit der Katholischen Kirche in der Schweiz, aus der die für die Kirche in der Schweiz typische Verdoppelung der Strukturen erwächst, birgt das Papier Konfliktstoff, da sich die von der Schweizer Verfassung geforderte demokratische Struktur von Religionsgemeinschaften mit der vom Kirchenrecht vorgesehenen hierarchischen Verfasstheit der katholischen Kirche nicht in völlige Deckungsgleichheit bringen lässt eine Situation, die die SBK an einer Stelle (nämlich der Wahl des Pfarrers durch die Kirchgemeinde) auch explizit eine Einschränkung der Religionsfreiheit nennt. Doch wird bei der weiteren Lektüre schnell klar, dass die Forderung nach demokratischeren innerkirchlichen Strukturen nicht nur gegenüber staatlichen Wünschen, sondern auch im innerkatholischen Diskurs dringend geklärt werden muss.
An dieser Klärung hängt auch die wichtige Frage, wer nun also die Haupt- und Letztverantwortung für die Verwaltung der kirchlichen Gelder und Kirchensteuereinnahmen trägt: die staatskirchenrechtlichen Strukturen oder die Bischöfe? Das Vademecum erinnert an einer Stelle ausdrücklich daran, dass die finanziellen Entscheidungen der Körperschaften der Lehre und Rechtsordnung der katholischen Kirche nicht widersprechen dürften.
Das Vademecum der SBK positioniert sich klar und statuiert: Die staatskirchenrechtlichen Organisationen sind , auch aus der Sicht des staatlichen Rechts, nur dann legitim, wenn sie helfender sowie unterstützender Natur sind und auxiliaren Charakter haben. Denn aus theologischen Gründen kann es in der katholischen Kirche nicht zwei nebeneinander stehende Leitungen geben, sondern die Kirche wird gemäß der Lehre des Zweiten Vatikanischen Konzils von den Bischöfen zusammen mit ihren Mitarbeitern, den Priestern und Diakonen sowie den besonders von ihnen beauftragten Laien geleitet.
Das Vademecum bietet einige konkrete Handlungsmodelle. Deren Umsetzung dient der Einheit der Kirche in der Schweiz und der Einheit mit der Universalkirche:
Terminologie
Als Grundsatz muss gelten, dass staatskirchenrechtliche Körperschaften oder Einrichtungen nicht mit Begriffen bezeichnet werden, die in der Theologie oder im kirchlichen Recht bereits in anderem Sinne verwendet werden. Das grundlegende Beispiel dafür ist die Verwendung des Wortes Kirche und seiner Ableitungen, die nur für Institutionen der Kirche zutreffen und daher für solche auf Seiten der Körperschaften durchgehend vermieden werden sollen. Die (staatskirchenrechtliche) Körperschaft sollte daher nicht als Kirche oder Landeskirche bezeichnet werden. Geeignete Begriffe sind dagegen etwa Körperschaft, Corporation, Corporazione und Corpus. Auch die Zusammenfassung kirchlicher und staatskirchenrechtlicher Organe sollte nicht als Katholische Kirche im Kanton X bezeichnet werden.
Auch der Begriff Synode für Parlamente der Körperschaften sollte vermieden werden, weil er in der Sprache der Kirche schon einen eigenen Sinn hat (Diözesansynode, Bischofssynode). Auch die doppeldeutige Verwendung des Begriffs paroisse, parrocchia, Pfarrei für die kanonische Pfarrei und für die staatskirchenrechtliche Körperschaft ist nicht angemessen.
Daneben sollte auch das Adjektiv kirchlich nicht für staatskirchenrechtliche Einrichtungen oder Tätigkeiten gebraucht werden. Andererseits erscheint gemäß des Vademecum sinnvoll, die Bezeichnung römisch-katholisch im Zusammenhang mit staatskirchenrechtlichen Institutionen zu verwenden, gerade um diese von den reformierten/christkatholischen Pendants zu unterscheiden.
Die Körperschaften sind nicht Vertreter der Gläubigen gegenüber ihrem eigenen Bischof
Offenbar bestand Anlass für den expliziten Hinweis, dass die Körperschaften aufgrund ihrer rechtlichen Natur nicht Vertreter der Gläubigen gegenüber dem eigenen Bischof bzw. Pfarrer. Für solche kirchlichen Entscheidungs- und Beratungsvorgänge sollte vielmehr auf die dafür im Kirchenrecht vorgesehenen Institutionen und Gremien, zumal auf die Pastoralräte der Diözesen bzw. der Pfarreien zurückgegriffen werden. Ebenso weisen die Bischöfe darauf hin, dass die Körperschaften nicht Vertreter der Kirche 'gegen aussen', also gegenüber dem Staat, sind. Dies sei vielmehr Aufgabe des Bischofs.
Wahl eines Pfarrers oder Gemeindeleiters
Wo Pfarrwahlrechte bestehen, erfolgt die Besetzung der Pfarrstelle durch parallele Rechtsakte: die demokratische Wahl nach staatlichem Recht durch die Kirchgemeinde auf der einen Seite, die Einsetzung des Präsentierten durch den Bischof nach kirchlichem Recht auf der anderen Seite. Dies müsse zukünftig in angemessener Weise koordiniert werden. Voraussetzung für die Wählbarkeit bzw. die Gültigkeit der Wahl eines Priesters als Pfarrer ist neben den allgemeinen kanonischen Voraussetzungen die bischöfliche Sendung. Es sollte sichergestellt sein, dass der Bischof den zur Wahl vorgeschlagenen Priester nach einer allfälligen Wahl auch tatsächlich als Pfarrer einsetzt. Gerade angesichts der geringen Anzahl an Priestern, die für die Übernahme einer Pfarrstelle in Frage kommen, soll der Bischof bereits bei der Kandidatensuche wesentlich mitwirken. Es ist beispielsweise sinnvoll, dass sich die Exekutivbehörde der Kirchgemeinde und der Bischof auf einen (oder wenn möglich mehrere) Priester einigen, der (bzw. die) den Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Kirchgemeinde zur Wahl vorgeschlagen werden.
Bestehende [staatskirchenrechtliche] Körperschaften, welche eine Volkswahl von Gemeindeleitern / Gemeindeleiterinnen vorsehen, sollen aufgehoben werden. Denn aus kirchenrechtlicher Sicht übernimmt der Gemeindeleiter / die Gemeindeleiterin nicht das Amt des Pfarrers. Somit rechtfertigt sich eine Volkswahl von Gemeindeleitern / Gemeindeleiterinnen in Analogie zur Pfarrwahl nicht.
Link zum vollen Text des Vademecum: Für die Zusammenarbeit von katholischer Kirche und staatskirchenrechtlichen Körperschaften in der Schweiz der Schweizer Bischofskonferenz.
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