Bischof Küng über VfGH-Urteil zu Samenspenden

18. Jänner 2014 in Österreich


Verfassungsgerichtshof: Samenspende für lesbische Frauen in Lebensgemeinschaft muss erlaubt sein - Familienbischof: Kinder haben Recht auf Mutter und Vater


Wien (kath.net/KAP) Bestürzt hat der St. Pöltner Bischof Klaus Küng auf das jüngste Urteil des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) zu Samenspenden für lesbische Frauen reagiert. Der Verfassungsgerichtshof veröffentlichte am Freitag seinen Beschluss, wonach es verfassungswidrig sei, wenn Frauen, die in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft leben, von der Erfüllung eines Kinderwunsches durch künstliche Fortpflanzung mittels Samenspende ausgeschlossen werden.

"Diese Entscheidung erfüllt mich mit Sorge", so Bischof Küng dazu in einer Stellungnahme gegenüber "Kathpress". Ein "Kinderwunsch" sei nur dann legitim, wenn er auch die Wünsche des Kindes ernst nimmt. Und Kinder wünschten sich und hätten auch das Recht auf Vater und Mutter.

Küng: "Bei einer lesbischen Lebensgemeinschaft ist die Möglichkeit, mit einem Vater aufzuwachsen, von vornherein ausgeschlossen." Hier bestehe die Gefahr, "wesentliche Elemente des Lebens zum Gegenstand der Selbstverwirklichung zu machen, ohne die Menschenwürde eines anderen ernst zu nehmen". Bischof Küng ist in der Österreichischen Bischofskonferenz u.a. für Familienfragen zuständig.

Der Verfassungsgerichtshof begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass durch die bisherige österreichische Regelung Frauen in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften diskriminiert würden, wofür keine "besonders überzeugenden oder schwerwiegenden Gründe" vorliegen. Der vom Gesetzgeber ins Treffen geführte Grund, nämlich die Vermeidung der Gefahr der Leihmutterschaft, treffe bei der Samenspende gerade nicht zu. Der bei dieser Form der künstlichen Befruchtung weitgehende natürliche Schwangerschafts- und Geburtsvorgang werfe - anders als die Befruchtung von Eizellen im Labor und die Eizellspende - auch keine besonderen ethischen oder moralischen Fragen auf.

"Gleichgeschlechtliche Partnerschaften stehen gesellschaftlich gesehen nicht in einem Substitutionsverhältnis zu Ehen und verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaften, sondern treten zu diesen hinzu; sie vermögen diese daher auch nicht zu gefährden", hält der Verfassungsgerichtshof weiter fest.

Laut Verfassungsgerichtshof beziehe sich die Entscheidung ausdrücklich auf Frauen, die in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft leben. Es gebe keine Aussage dazu, ob die Entscheidung Konsequenzen für allein lebende Frauen haben muss. Gleichzeitig bedeute die Entscheidung nicht, dass Männern, die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben, nunmehr die Möglichkeit der Leihmutterschaft eingeräumt werden muss.

Dem Gesetzgeber wird eine Frist bis Ende des Jahres eingeräumt, um das betroffene Fortpflanzungsmedizingesetz zu modifizieren.

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Foto: (c) Diözese St. Pölten



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