27. März 2014 in Deutschland
Limburger Bischof Franz-Peter Tebartz-van Elst kritisiert Prüfbericht der Deutschen Bischofskonferenz - Die Stellungnahme im WORTLAUT
Limburg (kath.net) Mit Widerspruch zu Aussagen des DBK-Prüfberichtes hat sich der seit heute Mittag emeritierte Bischof von Limburg, Franz-Peter Tebartz-van Elst, am Mittwoch am Abend bei verschiedenen Medien zu Wort gemeldet. Mit Ausführungen zu fünf Themenkomplexen sowie dem St.-Georgswerk bezieht er unerwartet Gegenposition zum Prüfbericht der Deutschen Bischofskonferenz.
Stellungnahme von Bischof Franz-Peter Tebartzvan Elst zum Bericht der Prüfungskommission der Deutschen Bischofskonferenz im Wortlaut
1. Komplex:
Zur unterstellten Diskrepanz zwischen dem Wissenstand des Bischofs und den Angaben
gegenüber S.Em. Kardinal Lajolo (ng. S. 46; S. 51 Ziff. 25 und 29;S.103)Wird erklärt:
Bereits im Oktober 2013 habe ich auf die mir vorgelegten Fragen unter Nr. l|.6. wahrheitsgemäß mitgeteilt, dass mir beim Gespräch mit S.Em. Kardinal Lajolo, am 10. September 2013 die differenzierte Gesamtsummenrechnung noch nicht vorlag. In den vorausgehenden Sitzungen des Vermögensverwaltungsrates des Bischöflichen Stuhls war immer wieder von der Notwenigkeit und dem Bemühen die Rede, mögliche Abschreibungen mit zu berücksichtigen, die hinsichtlich der gesamten Baukostensumme dann zu Verringerungen geführt hätten. in der vom Bericht angesprochenen Sitzung des Vermögensverwaltungsrates vom 28. August 2013, nach der ich über die Erweiterung des Kreditumfanges hätte informiert sein müssen, war ich entgegen der Angabe des Berichtes gar nicht anwesend, weil ich an diesem Tag zu einer Begegnung mit dem Präfekten der Bischofskongregation, S.Em. Marc Kardinal Ouellet, in Rom weilte.
Auch die Behauptung des Berichtes, nach der die Unterzeichnung des Protokolls der Sitzung des VermögensverwaItungsrates vom 28. August 2013 durch mich am 11. September 2013 erfolgt sei, kann nicht als Beleg für meine Kenntnis der differenzierten Gesamtbaukostensumme angeführt werden. Das Gespräch mit S.Em. Kardinal Lajolo fand am Tag zuvor statt und erst am Tag darauf wurde mir das Protokoll der Sitzung vom 28. August 2013 von Generalvikar Dr. Kaspar zugestellt, so dass erst zu diesem Zeitpunkt eine Beschäftigung meinerseits im Detail möglich war.
Die Romgenehmigung erweist sich als nicht erforderlich. vorsorglich wurde jedoch der Vertreter des Heiligen Stuhls in Deutschland, Erzbischof Dr. Jean-Claude Périsset, seit Baubeginn im Jahr 2010/2011 mehrfach durch Generalvikar Dr. Kaspar informiert (vgl. das in der Anlage beigefügte Schreiben von Rechtsanwalt Professor Ignor vorn 5. November 2013; und meine Beantwortung der Einzelfragen, die mir im Oktober 2013 von der Bischofskongregation vorgelegt wurden, vgl. hier: Nr. |.5.;6.).
2. Komplex:
Soweit kirchenrechtliche Bedenken geäußert werden, beziehen sich diese auf Einhaltung der Schriftform (vgl. Prüfungsbericht S. 15 und S. 37) und die Respektierung der Beispruchsrechte. Beide Gegenstände formaler Natur lagen in der Verantwortung des Generalvìkars. Als Nicht-Fachmann auf dem Gebiet der kirchlichen Verwaltung uncl durch meine Qualifikation als Wissenschaftler in der Pastoraltheologie musste ich Generalvikar Dr. Kaspar die Verantwortung hierfür überlassen, derals einziger (neben dem Geschäftsführer des Bischöflichen Stuhls) nachweislich über einen umfassenden Einblick in die Vermögensstruktur des Bischöflichen Stuhls verfügte (vgl, Prüfungsbericht S. 50 Ziff. 21).
lm Übrigen stellt der beschrittene Weg eine Fortsetzung der vorausgehenden
Übung des Domkapitels auf diesem Gebiet dar.
3. Komplex:
Zur behaupteten Letztverantwortung des Bischofs im Berichtverstehe ich diese seit jeher so, dass sie sich in der Nachfolge der Apostel an den Herrn der Kirche richtet (Zeuge der Wahrheit), nicht jedoch als Ausdruck einer verwaltungsmäßigen All- und Detailzuständigkeit. Ein entgegengesetztes Verständnis Würde an den bischöflichen Dienst Kriterien anlegen, die ihn in erster Linie als Verwaltungsfachmann, Bausachverständiger und Buchhalter sehen, statt auf seine lehramtliche, pastorale, geistliche und caritative Sendung abzustellen.
4. Komplex:
Zur Verantwortung des Generalvikars (vgl. S. 35, S. 39 und S. 101):
Mit Beginn meines bischöflichen Dienstes in der Diözese Limburg im Januar 2008 habe ich eine in vielfacher Hinsicht ungeordnete, Wenig sachorientierte und primär personenbezogene Verwaltungssituation eingetroffen. Diese hat mich veranlasst nicht zuletzt auf den ausdrücklichen Rat meines Vorgängers im Bischofsamt, Bischof em. Dr. Franz Kamphaus, hin im September 2009 Generalvikar Dr. Franz Kaspar aufgrund seiner Verwaltungserfahrung und seines Standings in der gesellschaftlichen Öffentlichkeit in das Amt des Generalvikars zu berufen.
Er drängte im Interesse einer größeren Verwaltungseffizienz darauf, dass ihm die Bauabteilung und Kunstpflege im Bischöflichen Ordinariat direkt zugeordnet und aus der Einbindung in das Finanzdezernat gelöst Werde.
Ferner beanspruchte er die Rolle des Bischöflichen Ökonoms in der Diözese, entgegen der früheren Praxis der Beauftragung des Finazdezernenten mit dieser Verantwortung. Auch das Anlagegeschäft hat er in seine Zuständigkeit genommen. Bezogen auf den Bau des Bischofshauses hat er den Wechsel vom zweiten Entwurf (Architekt Hamm) zu der Konzeption von Professor Schattner wesentlich betrieben.
Hinsichtlich der Kunstausstattung im Bischofshaus hat er die Initiative zu den Künstlern Professor Johannes Schreiter (Glasfenster), Karl-Matthäus Winter (Ausstattung der Kapelle) und Professor Thomas Duttenhofer (Portal), mit denen er allesamt persönlich bekannt war, betrieben.
Zu den vorhandenen historischen Möbeln aus dem Depot hat er aus eigener Initiative und ohne meine Kenntnis Mobiliar erworben.
Zur Unterstellung der Anforderung der Verschwiegenheit wird darauf verwiesen, dass die entsprechenden Regelungen in den Dienstverträgen zwischen Bistum und Bischöflichen Stuhl identisch sind (vgl. die in der Anlage beigefügten beiden Dienstverträge). Auch in der Praxis ist mir keine abweichende Handhabung gegenwärtig.
Die besondere Problematik im Bistum Limburg, die schon vor meinem Kommen durch Indiskretionen gekennzeichnet war (vgl. Brief von Professor Christoph Mäckler vom 20. August 2008 zum Bauvorhaben des Domkapitels; vgl. auch Prüfungsbericht S. 100), legte es trotzdem nahe, immer wieder auf eine selbstverständliche Diskretionsverpflichtung zu verweisen. Denn auch die Vorgeschichte zum Bau des Hauses der Bischöfe zeigt bereits, wie sehr hier ein Weg in die Intransparenz beschritten wurde, aus dem man später schwerlich herauskam.
Die Entscheidung die KPMG mit der Abwicklung zu beauftragen (vgl. S. 69 und S. 88), erschien mir als eine zukunftsweisende Maßnahme (Outsourcing) auch um dem Vorwurf einer bloß internen Selbstkontrolle zu begegnen.
Zudem reichte auch die Verwaltungskapazität des Bischöflichen Ordinariates nicht aus, um diese Aufgabe zu erfüllen.
5. Komplex:
Zur Auflistung der kostentreibenden und kostenerhöhenden Sachverhalten (S. 79-82) wird bemerkt:
Es wird im Prüfungsbericht eine Darstellung der Gesamtkosten vorgelegt, die den methodischen Irrtum erregt, dass die dort genannten absoluten Beträge Mehrkosten darstellten, während sie sich als Gesamtkosten der einzelnen Positionen erweisen. Der dadurch erweckte Eindruck führt zu Größenordnungen, die irritieren müssen.
Zu jedem der im Bericht genannten Punkte könnte durch die zuständigen Mitarbeiter Stellung genommen werden. Was die Verantwortung als Bischof angeht, muss dabei die Einschränkung gesehen werden, dass ich als Bischof weder ein Finanz- noch ein Baufachmann bin. Soweit mir persönlich konkrete Informationen zu den im Bericht genannten Einzelpositionen möglich waren, habe ich diese in dem Gesprächen arn 4. und 5. März 2014 in der Bischofskongregation vorgetragen. Auf dem Hintergrund misslicher Erfahrungen mit anderen Bauprojekten im Bistum lag mir besonders daran, von Anfang an Qualität und Nachhaltigkeit im Gesamtprojekt zu beachten.
Zum Exkurs des St. Georgswerkes (S. 32f.):
Zutreffend stellt der Bericht fest, dass das Urteil, das der safzungsmäßige Zweck des Werkes im Jahre 2011 nicht mehr erfüllt werden kann, dem Bischof zusteht. (vgl. 5.32). Die Verfasser des Berichts halten für klärungsbedürftig, ob die dem Bischöflichen Stuhl zufallenden Mittel für den vom Gründer bestimmten Zweck verwendet wurden. Sie sehen im Aufhebungsdekret des Bischofs eine Einschränkung der ursprünglichen Zweckbestimmung.
Hierzu ist aber- äußerlich abweichend vom Aufhebungsdekret vom 27. September 2011 -im Protokoll des Vermögensverwaltungsrates des Bischöflichen Stuhls vom 2. November 2011 belegt, dass auch nach der Auflösung des St. Georgswerkes das dem Bischöflichen Stuhl zufallende Vermögen auch Weiterhin für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke genutzt werden soll und muss.
Daraus wird ersichtlich, dass sich an der Stiftungsintention des St. Georgswerkes nichts geändert hat, ungeachtet der Frage ob bei der Gründung des Werkes in der unmittelbaren Nachkriegszeit der Bau eines diözesanen Begegnungszentrums intendiert war. Die in diesem Zusammenhang offene Rechtsfrage, die nach Auffassung der Verfasser des Berichts der Klärung bedarf, belegt, dass kein intentionaler Verstoß gegen die Zweckbestimmung vorgeworfen werden kann (Vgl. Protokoll des VVR 2. November 2011).
Der Verantwortliche für die Entscheidung, Generalvikar und Bischöflicher Ökonom Dr. Franz Kaspar, war sich offensichtlich der Tatsache bewusst, dass die Stiftungsintention des Werkes weiterhin durch das Vermögen des Bischöflichen Stuhls gedeckt ist und gewährleistet wird. Von dieser Gewissheit bin ich ausgegangen.
Die Stellungnahme im Wortlaut als PDF-Datei: http://www.kathtube.com/player.php?id=34231
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