20. Juli 2015 in Deutschland
Der Kampf für den Schutz des ungeborenen Lebens ist auf strafrechtlichem Weg nicht zu gewinnen. Davon zeigt sich der Historiker Michael F. Feldkamp überzeugt. Gastbeitrag von Tobias Klein
Berlin (kath.net) Der Paragraph 218 des deutschen Strafgesetzbuches, der die Strafbarkeit von Abtreibungen regelt, ist in der Vergangenheit vielfach Gegenstand heftiger Debatten gewesen. Nachdem der Paragraph im Jahr 1871 nahezu wörtlich aus dem Preußischen Strafgesetzbuch in das Strafgesetzbuch des Deutschen Reichs übernommen worden und seitdem rund hundert Jahre lang so gut wie unverändert geblieben war, hat er innerhalb eines Vierteljahrhunderts von 1971 bis 1995 eine äußerst wechselvolle Entwicklung durchgemacht, die im Detail allerdings wenig bekannt ist. In der Online-Enzyklopädie Wikipedia etwa findet der interessierte Leser nur ungenaue, lückenhafte und tendenziöse Angaben zur Entwicklung des deutschen Abtreibungsstrafrechts. Umso informativer war der Vortrag, den der renommierte Historiker Dr. Michael F. Feldkamp Ritter des Ordens vom Heiligen Grab zu Jerusalem und laut Einschätzung des Publizisten Wolfram Weimer einer der 800 wichtigsten Vertreter des modernen Katholizismus in Deutschland auf Einladung des Berliner Landesverbands der Christdemokraten für das Leben (CDL) am Abend des 16. Juli in der Gaststätte Stadtklause am Anhalter Bahnhof hielt: Der § 218 in der parlamentarischen Debatte ein historischer Rückblick. Das große Interesse, das diesem Vortrag entgegengebracht wurde, zeigte sich schon daran, dass die zur Verfügung stehenden Sitzplätze im Saal für die erschienenen Zuhörer kaum ausreichten.
Ist Reproduktion Privatsache? Geht die den Staat etwas an?
Die Gründe dafür, dass die Frage des Abtreibungsstrafrechts immer wieder zu engagierten und oft sehr emotionalen Auseinandersetzungen geführt hat, brachte Dr. Feldkamp zur Eröffnung seines Vortrags auf einen einfachen Begriff: Jede Schwangerschaft, und damit auch jede Abtreibung, berühre grundsätzlich zwei Leben: das der werdenden Mutter und das des werdenden Kindes. Die Frage, ob Abtreibung strafbar sein solle, laufe auf die Frage hinaus, ob Reproduktion Privatsache sei oder ob sie den Staat etwas angehe. In letzter Konsequenz sei dies
eine weltanschauliche Frage, deren Beantwortung davon abhänge, ob man dem noch ungeborenen Kind bereits ein eigenständiges Lebensrecht zugestehe und wie man dieses Recht gegenüber dem Selbstbestimmungsrecht der schwangeren Frau bewerte. Damit würden nicht zuletzt auch religiöse Überzeugungen berührt; eine plurale Gesellschaft bedinge unterschiedliche Standpunkte zu dieser Frage, eine gesetzliche Regelung jedoch müsse für alle verbindlich sein.
Grundsätzlich, so Feldkamp, könne man drei unterschiedliche Modelle der strafrechtlichen Regelung von Abtreibung unterscheiden: ein Totalverbot, wie es etwa in Irland noch bis 2013 galt; ein Indikationsmodell, das Abtreibung unter bestimmten Voraussetzungen straffrei stellt (medizinische Indikation: bei Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der Mutter; embryopathische Indikation: bei schwerer Schädigung des ungeborenen Kindes; kriminologische Indikation: bei Schwangerschaft infolge einer Sexualstraftat, etwa Vergewaltigung, Inzest oder auch im Falle von Minderjährigkeit); und schließlich, als liberalste Lösung, ein Fristenmodell, bei dem Abtreibung bis zu einem gesetzlich festgelegten Stadium der Schwangerschaft grundsätzlich straffrei bleibt. Die geltende Rechtslage in Deutschland die im internationalen Vergleich eine einigermaßen mittige Position einnimmt ist das Ergebnis eines mühsam errungenen Kompromisses.
Ein stern-Titelbild als Anstoß für die parlametarische Debatte
Dass sich der Deutsche Bundestag 1971 erstmals mit der Frage nach einer Reform des Abtreibungsstrafrechts befasste, wurde, so Feldkamp, unmittelbar durch das berühmt-berüchtigte Wir haben abgetrieben!-Titelbild der Illustrierten stern vom 06. Juni 1971 angeregt. Diese von der Feministin Alice Schwarzer initiierte Selbstbezichtigung von 374 Frauen veranlasste eine Kleine Anfrage des CSU-Abgeordneten Dionys Jobst an die damalige SPD/FDP-Bundesregierung; die dadurch angestoßene Debatte führte schließlich zur Einrichtung eines Sonderausschusses zur Vorbereitung einer Neuregelung des § 218 im Rahmen der damals gerade in Arbeit befindlichen Strafrechtsreform. Damals war es laut Feldkamp vor allem die FDP, die eine weitgehende Liberalisierung des Abtreibungsstrafrechts anstrebte. Der Sonderausschuss erarbeitete drei verschiedene Gesetzesentwürfe, von denen jedoch keiner eine Mehrheit fand.
Eigenverantwortung der Frau oder Unverfügbarkeit menschlichen Lebens?
Erst 1974 wurde ein Regierungsentwurf für das 5. Gesetz zur Reform des Strafrechts in den Bundestag eingebracht; aus den Reihen der CDU/CSU-Oppositionsfraktion kamen ganze drei Gegenentwürfe. In der Generaldebatte am 25. April 1974 bezeichnete die SPD-Abgeordnete Elfriede Eilers die im Regierungsentwurf vorgesehene Fristenregelung als entscheidenden Schritt hin zur Eigenverantwortung
und sozialen Gleichstellung der Frauen; Bundeskanzler Willy Brandt (SPD) nannte die bis dahin bestehende Fassung des § 218 einen schwer erträgliche[n] Restbestand sozialer Ungerechtigkeit des vorigen Jahrhunderts. Für die CDU/CSU wies der Abgeordnete Paul Mikat eine Fristenregelung scharf zurück; er betonte, bei einem Embryo handle es sich um individuelles menschliches Leben, das von Beginn seiner Existenz an und nicht erst ab dem dritten Monat zu schützen sei. Mikat verwies darauf, dass die Deutschen sich unter der Herrschaft des Nationalsozialismus wie kein anderes Volk gegen das Leben versündigt hätten, und leitete daraus eine besondere moralische Verpflichtung ab, sich zur grundsätzlichen Unverfügbarkeit menschlichen Lebens zu bekennen.
Gleichwohl stimmte der Bundestag am 26.04.1974 mit knapper Mehrheit (247 gegen 233 Stimmen bei 9 Enthaltungen) für den Regierungsentwurf, der Straffreiheit für Abtreibungen innerhalb der ersten drei Schwangerschaftsmonate und nach ärztlicher Beratung vorsah. Gegen das neue Gesetz strengte die CDU/CSU jedoch ein Normenkontrollverfahren beim Bundeverfassungsgericht an, das dazu führte, dass das neue Gesetz im Februar 1975 für verfassungswidrig erklärt wurde. In seiner Urteilsbegründung bemängelte das Bundesverfassungsgericht die unzureichende Berücksichtigung des Lebensrechts des Kindes, das im Zweifel auch gegen die eigene Mutter geschützt werden müsse, und schloss sich der Argumentation des Angeordneten Mikat an, indem es an die Vernichtung unwerten Lebens im Nationalsozialismus erinnerte. (Heutzutage, so merkte Dr. Feldkamp an, würde ein solcher Vergleich zwischen Abtreibung und den Massenmorden des NS-Regimes in der öffentlichen Debatte als skandalös empfunden werden.)
Unter Berücksichtigung des Verfassungsgerichtsurteils wurde der § 218 daraufhin erneut überarbeitet; am 12.02.1976 verabschiedete der Bundestag eine Indikationsregelung, die bis zur Wiedervereinigung unangefochten blieb.
Wiedervereinigung erfordert Neuregelung
In der DDR galt derweil seit 1972 das Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft, das Frauen ein Recht auf Abtreibung innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen zubilligte. Angesichts dieser Diskrepanz zwischen bundesdeutschem und DDR-Strafrecht sah der Einigungsvertrag zwischen den beiden deutschen Staaten vom 31.08.1990 eine Neuregelung des § 218 vor; bis zu dieser Neuregelung blieb in den Neuen Bundesländern und in Ost-Berlin weiterhin das DDR-Recht gültig. Der Bundestag bildete erneut einen Sonderausschuss, der diesmal sogar sieben verschiedene Gesetzesentwürfe erarbeitete; die inhaltliche Bandbreite dieser Entwürfe reichte von der völligen Freigabe bis hin zu einer strengen Indikationsregelung. Am 27.07.1992 verabschiedete der Bundestag nach 16stündiger Debatte im Plenum das Schwangeren- und Familienhilfegesetz; die darin festgeschriebenen Änderungen des § 218 StGB sahen unter anderem vor, dass eine
Abtreibung nicht mehr rechtswidrig sei, wenn ein Arzt sie auf Verlangen der Schwangeren, innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen und mindestens drei Tage nach der Absolvierung einer Schwangerenkonfliktberatung durchführt. Auf Antrag des Freistaats Bayern und mehrerer CDU/CSU-Bundestagsabgeordneter wurde auch diese Regelung vom Bundesverfassungsgericht geprüft und am 28.05.1993 für verfassungswidrig erklärt. Das Gesetz musste folglich abermals nachgebessert werden; 1995 wurden erneut sechs verschiedene Entwürfe in den Bundestag eingebracht. Laut der am 29.06.1995 verabschiedeten und bis heute gültigen Fassung des Gesetzes sind Abtreibungen prinzipiell rechtswidrig, bleiben aber unter Bedingungen, die im Wesentlichen den im Gesetz von 1992 genannten entsprechen, straffrei. Die PDS sprach damals von einer erheblichen Verschlechterung der Rechtslage für Frauen aus der ehemaligen DDR.
Müssen Christen wieder in die Katakomben?
Zusammenfassend stellte Dr. Feldkamp fest, nach diesem mühsam errungen Kompromiss gebe es derzeit in keinem politischen Lager ein besonderes Interesse daran, das Paket noch einmal aufzuschnüren. Dies sei auch insbesondere aus Sicht des Lebensschutzes kaum wünschenswert, da es für eine gesetzliche Neuregelung, die den Schutz des ungeborenen Lebens stärke, keine realistischen Aussichten gebe und die bestehende Rechtslage somit das geringstmögliche Übel darstelle. Nachdem in der Vergangenheit zweimal eine weitergehende Liberalisierung des Abtreibungsstrafrechts durch Urteile des Bundesverfassungsgerichts verworfen worden sei, könne man heute nicht mehr davon ausgehen, dass das Gericht erneut in diesem Sinne urteilen würde. Das Christentum habe in der Abtreibungsfrage wie auch in anderen ethischen Fragen die gesellschaftliche Deutungshoheit verloren; der gesamtgesellschaftliche Trend gehe unübersehbar in die Richtung einer immer größeren Liberalisierung, wie man auch anhand der Auseinandersetzungen um die Sterbehilfe, die so genannte Ehe für alle oder das Gender Mainstreaming beobachten könne. Man muss sich auch bewusst sein, dass Gegner der Kirche bzw. der Kirchen gerade diese Themen gern dazu nutzen, den kirchlichen Einfluss in der Gesellschaft zurückzudrängen, betonte der Referent. Ethisch konservative Christen würden in dieser Situation vielfach in eine Parallelgesellschaft hineingezwungen. (Ein anwesender Geistlicher merkte an dieser Stelle an, wer sich heute für den Lebensschutz engagiere, befinde sich vielfach sogar innerhalb der Kirche schon in einer solchen Parallelgesellschaft.) Auf lange Sicht, so Feldkamp, könne man jedoch darauf bauen, dass christliche Werte sich als überlebensfähiger erweisen würden als der derzeitige Drang zur Liberalisierung der Ethik: Mit aller Vorsicht gesagt, kann man das eventuell mit der Lage der Christen im Römischen Reich vergleichen, die in den Katakomben abwarteten, bis das Imperium an seiner eigenen Dekadenz zu Grunde gegangen war. Den umstrittenen Ausstieg der Katholischen Kirche aus der gesetzlichen Schwangerenkonfliktberatung im Jahr 1999 bezeichnete Dr. Feldkamp in diesem Sinne auch gegen Widerspruch aus dem Publikum als ein starkes und gutes Signal: Die Kirche könne sich nicht darauf einlassen, durch die Ausstellung von Beratungsscheinen aktiv an der Ermöglichung straffreier Abtreibungen mitzuwirken.
Öffentliche Wahrnehmung entspricht nicht der Rechtslage
In der anschließenden Diskussion wurde Kritik an dem Umstand laut, dass in der breiten öffentlichen Wahrnehmung des Themas Abtreibung die geltende Rechtslage gar nicht korrekt abgebildet werde. Wenn etwa anlässlich eines Schweigemarsches von Lebensschützern in Annaberg-Buchholz (Sachsen) die SPD-Politikerin Eva Brackelmann erkläre, die SPD Sachsen stehe für das Recht von Frauen auf Schwangerschaftsabbruch, dann müsse man sich fragen, ob ihr überhaupt bewusst sei, dass dies eklatant gegen die geltende Rechtsordnung verstößt. Wer hingegen darauf beharre, dass Abtreibung grundsätzlich rechtswidrig sei, müsse sich darauf gefasst machen, als Hardliner oder Fundamentalist wahrgenommen zu werden.
Das Schlusswort der Veranstaltung sprach Stefan Friedrich als Vorsitzender des Berliner Landesverbands der CDL. Er betonte, das Anliegen des Lebensschutzes müsse vor allem durch eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit gefördert werden. Es müsse ein Bewusstsein dafür geschaffen werden, warum das ungeborene Leben eigentlich schützenswert sei in letzter Konsequenz also ein Bewusstsein dafür, dass es um nichts Geringeres gehe als um die Unantastbarkeit der Menschenwürde. Dazu müsse auch die Schwangerenkonfliktberatung nachhaltiger werden: Das Ziel, eine Entscheidung der werdenden Mutter für das Leben ihres Kindes zu unterstützen, müsse dabei eindeutig im Vordergrund stehen.
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