'Organ- und Gewebehandelsverbot umfasst auch tote Embryonen und Föten'

30. Juli 2015 in Deutschland


Bundesfamilienministerium antwortet auf kath.net-Anfrage nach US-Skandal um „Planned Parenthood“ – „Nach § 17 des Transplantationsgesetzes (TPG) ist der Handel mit Organen und Geweben, die einer Heilbehandlung zu dienen bestimmt sind, verboten.“


Berlin (kath.net/pl) „In Deutschland gibt es klare gesetzliche Vorgaben zum Umgang mit fetalem Gewebe: Nach § 17 des Transplantationsgesetzes (TPG) ist der Handel mit Organen und Geweben, die einer Heilbehandlung zu dienen bestimmt sind, verboten.“ Dies antwortete die Pressestelle des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf eine kath.net-Anfrage. kath.net hatte wegen des Skandals der US-Organisation „Planned Parenthood“ nach Bekanntwerden von Enthüllungsvideos über den Verkauf von Organen und Körperteilen abgetriebener Babys gefragt: „Überprüfen Sie in Deutschland den Umgang von pro familia mit fetalem Gewebe, das aus Abtreibungen stammt? Kann ein Verkauf von Organteilen abgetriebener Kinder durch pro familia Deutschland sicher ausgeschlossen werden?“ Da das Bundesfamilienministerium „pro familia“ unterstützt, fragte kath.net außerdem nach, ob möglicherweise Gelder des Familienministeriums in das umstrittene US-Unternehmen „Planned Parenthood“ fließen.

Anna-Lena Guillaume, Pressereferentin des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, hat kath.net wörtlich geantwortet: „Das BMFSFJ unterstützt den pro familia Bundesverband. Bei pro familia handelt es sich nicht um einen deutschen Zweig von „Planned Parenthood“. Pro familia ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband und der Internationalen Familienplanungsorganisation IPPF („International Planned Parenthood Federation“) mit Sitz in London. Aufgrund der Namensähnlichkeit zur Planned Parenthood Federation of America (PPFA), kurz „Planned Parenthood“, entstehen offensichtlich Verwechselungen.

In Deutschland gibt es klare gesetzliche Vorgaben zum Umgang mit fetalem Gewebe: Nach § 17 des Transplantationsgesetzes (TPG) ist der Handel mit Organen und Geweben, die einer Heilbehandlung zu dienen bestimmt sind, verboten. Das Organ- und Gewebehandelsverbot umfasst auch Organe und Gewebe toter Embryonen und Föten. Die Entnahme von Organen oder Geweben bei einem toten Embryo oder Fötus zur Übertragung auf einen anderen ist nur unter den strengen Voraussetzungen des § 4a TPG zulässig. Alle Gesundheitseinrichtungen in Deutschland haben sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten, auch alle Ärzte und Ärztinnen und Kliniken, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Für die Überwachung der Vorschriften des TPG sind die Länder zuständig.“



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