Deutsche Bischöfe machen nach neun Jahren wieder Ad-Limina-Besuch

5. November 2015 in Deutschland


Papst Franziskus gewährt den deutschen Bischöfen drei Audienzen.


Bonn (kath.net/DBK) Vom 16. bis 20. November 2015 werden sich die Mitglieder der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) zum Ad-limina-Besuch in Rom aufhalten. Dies gab die DBK in einer Presseaussendung bekannt. Die „Visitatio ad limina Apostolorum“ ist der offizielle Ausdruck für den Besuch der Bischöfe in regelmäßigen zeitlichen Abständen an den Gräbern der Apostel Petrus und Paulus in Rom, verbunden mit der Vorlage des Berichts über die (Erz-)Diözese, einer Audienz beim Papst und einer Kontaktaufnahme mit der Römischen Kurie. Zuletzt waren die deutschen Bischöfe 2006 zum Ad-limina-Besuch in Rom.

Die Gespräche in den Kongregationen und Päpstlichen Räten, dem Staatssekretariat sowie weiteren Einrichtungen des Heiligen Stuhls sind vertraulich. Papst Franziskus gewährt den deutschen Bischöfen drei Audienzen, wobei sich verschiedene Kirchenprovinzen für die Audienzen zusammengeschlossen haben. Die Abschlussaudienz für alle Mitglieder der Deutschen Bischofskonferenz ist für den 20. November 2015 geplant.

Zum Besuch der Römischen Kurie gehören vor allem auch die Eucharistiefeiern der Bischöfe in den vier Patriarchalbasiliken. Pilger und Gläubige sind zur Mitfeier der Eucharistie an folgenden Tagen eingeladen:
· Dienstag, 17. November 2015, um 16.00 Uhr in San Giovanni in Laterano,
· Mittwoch, 18. November 2015, um 16.00 Uhr in San Paolo fuori le mura,
· Donnerstag, 19. November 2015, um 7.30 Uhr in Santa Maria Maggiore.

Aufgrund der räumlichen Beschränkung in den Grotten des Petersdoms ist eine Teilnahme von Gläubigen dort nicht möglich. Auf dem weiteren Programm der Bischöfe stehen unter anderem ein Besuch in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beim Heiligen Stuhl und in der Kommunität der Gemeinschaft von Sant‘Egidio.

Der Ad-Limina-Besuch von Bischöfen ist im Codex Iuris Canonici (CIC) wie folgt geregelt:
Can. 399 — § 1. Der Diözesanbischof ist gehalten, alle fünf Jahre dem Papst über den Stand der ihm anvertrauten Diözese Bericht zu erstatten, und zwar in der Form und zu der Zeit, wie sie vom Apostolischen Stuhl festgelegt sind.

§ 2. Wenn das für die Berichterstattung festgesetzte Jahr ganz oder teilweise in die ersten zwei Jahre seiner Diözesanleitung fällt, kann der Bischof für dieses Mal von Erstellung und Vorlage des Berichts absehen.

Can. 400 — § 1. Der Diözesanbischof hat sich in dem Jahr, in dem er zur Berichterstattung an den Papst verpflichtet ist, wenn nichts anderes vom Apostolischen Stuhl verfügt wurde, nach Rom zu begeben zur Verehrung der Gräber der heiligen Apostel Petrus und Paulus und sich dem Papst zu stellen.

§ 2. Der genannten Verpflichtung hat der Diözesanbischof persönlich nachzukommen, wenn er nicht rechtmäßig verhindert ist; in einem solchen Fall genügt er der Verpflichtung durch Entsendung des etwaigen Koadjutors oder eines Auxiliarbischofs oder eines geeigneten Priesters seines Presbyteriums, der in seiner Diözese Wohnsitz hat.
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