Bundestagsentscheidung zur Suizidbeihilfe - Kein Grund zum Jubeln

10. November 2015 in Kommentar


Nach Lektüre der gemeinsamen Erklärung der Kirchen zur Bundestagsentscheidung über die Suizidbeihilfe werden sich viele Christen fragen, ob das beschlossene Gesetz eine solche Lobeshymne verdient. kath.net-Kommentar von Bernward Büchner


Berlin-Freiburg (kath.net/pl) Nach der Lektüre der gemeinsamen Erklärung der Kirchen zur Entscheidung des Deutschen Bundestags über die Suizidbeihilfe vom 6. November werden sich viele Christen fragen, ob das beschlossene Gesetz eine solche Lobeshymne verdient.

Zugegeben: Das am Vortag beschlossene Gesetz zur verbesserten Versorgung der Hospiz- und Palliativmedizin ist ein deutlicher Fortschritt, der zu begrüßen ist. Und was die Beihilfe zur Selbsttötung betrifft, hat immerhin eine ausdrückliche Legalisierung einer Beihilfe durch Ärzte oder gar durch Sterbehilfeorganisationen keine Mehrheit gefunden, wodurch Schlimmeres abgewendet wurde.

Aber ist das beschlossene Verbot nur der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe wirklich „eine Entscheidung für das Leben und für ein Sterben in Würde“, die ein derart überschwängliches Lob verdient? Schützt das neue Gesetz „schwerkranke und ältere Menschen vor einem zunehmenden Druck, vorzeitig aus dem Leben zu scheiden“, allein schon dadurch, dass Suizidbeihilfe nicht mehr geschäftsmäßig geleistet werden darf? Wie stärkt es denn „die Selbstbestimmung der durch Krankheit geschwächten Menschen“ und „garantiert“ es ihnen „die solidarische Zuwendung bis zum letzten Atemzug“? Dazu schweigt sich die Erklärung der Kirchen aus.

Laut Umfrageergebnis meinten noch unlängst 90 Prozent der Befragten, Suizidbeihilfe sei in Deutschland verboten. Dieser Fehlvorstellung setzt der Gesetzgeber nun die Botschaft entgegen, dass Suizidbeihilfe wie bisher möglich sein soll, mit Ausnahme der geschäftsmäßigen. Für das allgemeine Rechtsbewusstsein wird das nicht folgenlos bleiben. Was in Österreich, Italien, England und Wales, Irland, Portugal, Spanien und Polen aus guten Gründen strafbewehrt verboten ist, soll in Deutschland grundsätzlich erlaubt bleiben und auch von Ärzten geleistet werden dürfen. Es wird sich zeigen, wie dehnbar die Gewissen von Ärzten sein können und die „seltenen Fälle“ zunehmen werden, in denen eine ärztliche Beihilfe zur Selbsttötung qua „Gewissensentscheidung“ auch innerhalb der Kirchen teilweise befürwortet wird.

Der geäußerte und häufig missverstandene Wunsch nach Suizidbeihilfe soll Ausdruck von Selbstbestimmung sein. Nicht selten jedoch beruht er in Wahrheit auf Fremdbestimmung durch keineswegs immer uneigennützig handelnde Angehörige. Das gesetzliche Verbot lediglich der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe bietet vor solcher Fremdbestimmung keinerlei Schutz.

Kirchenvertreter, die dem beschlossenen Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Selbsttötung derart unkritisch begegnen und es grundlos über den grünen Klee loben, werden ihrem Auftrag, Anwalt des Lebens und der Schwächsten zu sein, in keiner Weise gerecht.

Der Verfasser ist Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht a. D. und war von 1985 bis 2013 Vorsitzender der Juristen-Vereinigung Lebensrecht e. V. (Köln). Er wohnt in Freiburg i.Br.



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