7. April 2016 in Kommentar
Zum bevorstehenden Postsynodalen Schreiben Amoris laetitia. Von Walter Kardinal Brandmüller
Vatikan (kath.net) Im Hinblick auf die vorausgegangenen Diskussionen werden besonderes Interesse jene Paragraphen des Postsynodalen Schreibens finden, die sich mit dem Problem der wiederverheirateten Geschiedenen befassen.
Dazu nun einige grundsätzliche Klarstellungen.
Es ist katholische Glaubenslehre (Dogma), dass eine gültig geschlossene und vollzogene Ehe von keiner Macht der Erde auch nicht von der Kirche aufgelöst werden kann. Jesus sagt: Was Gott verbunden hat, darf der Mensch nicht trennen. Und: Wer seine Frau aus der Ehe entlässt und eine andere heiratet, begeht ihr gegenüber Ehebruch. Auch eine Frau begeht Ehebruch, wenn sie ihren Mann aus der Ehe entlässt und einen anderen heiratet (Evangelium nach Matthäus 19,6; nach Markus 10,9; Markus 10,11.12).
Diese Worte Jesu wollen Schönheit, Heiligkeit und Treue des Ehebundes zwischen Mann und Frau hervorheben und seinen Bestand schützen. Zuletzt hat Papst Johannes Paul II. mit seinem Lehrschreiben Familiaris consortio (1981) diese Glaubenswahrheit vertieft und bekräftigt, sowie durch den Katechismus der Katholischen Kirche (1997) erneut eingeschärft.
Man kann sagen, dass das Festhalten an der Unauflöslichkeit der Ehe mittlerweile ein Alleinstellungsmerkmal der katholischen Kirche geworden ist.
Wer also den Glaubenssatz (Dogma) von der Unauflöslichkeit der Ehe leugnet, hat den Boden der katholischen Lehre verlassen.
Wer dennoch trotz bestehendem Eheband nach einer Scheidung eine neue zivile Verbindung eingeht, begeht darum Ehebruch.
Solange ein Katholik nicht bereit ist, diesen Zustand zu beenden, kann er weder die Lossprechung in der Beichte noch die Eucharistie (Kommunion) empfangen.
Alle Bemühungen, Betroffenen dennoch seelsorglich beizustehen, müssen von diesen Voraussetzungen ausgehen, denn pastorales Handeln, das mit der Glaubenswahrheit nicht in Einklang stünde, müsste an seiner inneren Unwahrhaftigkeit scheitern.
Das gilt auch für den Versuch, in ungültiger Zweitehe Lebende durch die Zulassung zu liturgischen, katechetischen etc. Funktionen kirchlich zu integrieren. Eben dadurch würden nämlich nicht nur die Betroffenen in Konflikte und Verlegenheit gebracht es würde auch die Glaubwürdigkeit der kirchlichen Verkündigung untergraben.
Vorschläge der genannten Art zeugen weniger von lebensfremder Naivität, sie entlarven sich vielmehr als Versuche, mit Hilfe einer Salamitaktik am Ende doch die Zulassung Betroffener zu den Sakramenten zu erreichen.
Auch der Ausweg, in Einzelfällen Ausnahmen zuzulassen, ist eine Sackgasse. Was aus Glaubensgründen grundsätzlich unmöglich ist, ist es auch im Einzelfall.
Diese entschiedenen Feststellungen entbinden jedoch Bischöfe und Priester keinesfalls von der Pflicht, Gläubigen auch in der besagten Situation mit Verständnis und Mitgefühl seelsorgliche Hilfe anzubieten, besonders in nicht selten tragischen Fällen.
Das Postsynodale Schreiben Amoris laetitia ist also im Lichte der dargelegten Grundsätze zu interpretieren, zumal ein Widerspruch zwischen einem päpstlichen Dokument und dem Katechismus der Katholischen Kirche nicht vorstellbar ist.
kath.net dankt S.E. Kardinal Brandmüller für die freundliche Erlaubnis zur Publikation.
Walter Kardinal Brandmüller - Foto des Gemäldes aus der Titelkirche von Kardinal Brandmüller, San Giuliano dei Fiamminghi in der Via del Sudario
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