Demütiger Beitrag für ein besseres Verständnis des Motu Proprio

17. Oktober 2017 in Weltkirche


Demütiger Beitrag für ein besseres Verständnis des Motu Proprio Magnum Principium - Die ˝recognitio˝ der Anpassungen und die ˝confirmatio˝ der Übersetzungen im can. 838. Von Robert Kardinal Sarah, Präfekt der Liturgiekongregation


Vatikan (kath.net) kath.net dankt S. Em. Robert Kardinal Sarah, Präfekt der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, für die freundliche Erlaubnis zur Wiedergabe dieses Beitrags, der zuerst in französischer Sprache erschienen ist.

Am 3. September 2017 hat der Heilige Vater das Motu Proprio Magnum Principium über die Übersetzung liturgischer Texte promulgiert, mit welchem die Paragraphen 2 und 3 des can. 838 des Kodex des Kanonischen Rechts geändert werden. Mit Respekt und Dankbarkeit nehmen wir diese Initiative von Papst Franziskus an, welche es erlaubt, die entsprechenden Verantwortungen der Bischofskonferenzen und des Heiligen Stuhls im Hinblick auf vertrauensvolle, brüderliche und intensive Zusammenarbeit im Dienst an der Kirche immer klarer und deutlicher herauszuarbeiten. Dieser Punkt, welcher das Herzstück des Motu Proprio darstellt, wurde auch in einem an die Bischofskonferenzen gerichteten Brief der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung vom 26. September weiterentwickelt. In der gleichen Absicht ist auch dieser bescheidene Beitrag geschrieben, der von folgender Beobachtung ausgeht: die Zusammenarbeit von Seiten unseres Dikasteriums mit den Bischofskonferenzen im Hinblick auf die Anpassung und die Übersetzung liturgischer Texte wird in den folgenden zwei Worten des can. 838 zum Ausdruck gebracht: «recognitio» und «confirmatio». Was bedeuten diese genau? Dies zu klären ist die Absicht dieser Darlegung.

Kodex des Kanonischen Rechts
Can. 838 vor “Magnum Principium”

Can. 838 — § 1. Sacrae liturgiae moderatio ab Ecclesiae auctoritate unice pendet: quae quidem est penes Apostolicam Sedem et, ad normam iuris, penes Episcopum dioecesanum.
§ 2. Apostolicae Sedis est sacram liturgiam Ecclesiae universae ordinare, libros liturgicos edere eorumque versiones in linguas vernaculas recognoscere, necnon advigilare ut ordinationes liturgicae ubique fideliter observentur.
§ 3. Ad Episcoporum conferentias spectat versiones librorum liturgicorum in linguas vernaculas, convenienter intra limites in ipsis libris liturgicis definitos aptatas, parare, easque edere, praevia recognitione Sanctae Sedis.
§ 4. Ad Episcopum dioecesanum in Ecclesia sibi commissa pertinet, intra limites suae competentiae, normas de re liturgica dare, quibus omnes tenentur.

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§ 1. Die Regelung der heiligen Liturgie steht allein der kirchlichen Autorität zu: sie liegt beim Apostolischen Stuhl und, nach Maßgabe des Rechts, beim Diözesanbischof.
§ 2. Sache des Apostolischen Stuhles ist es, die heilige Liturgie der ganzen Kirche zu ordnen, die liturgischen Bücher herauszugeben und ihre Übersetzungen in die Volkssprachen zu überprüfen (recognoscere-recognitio) sowie darüber zu wachen, dass die liturgischen Ordnungen überall getreu eingehalten werden.
§ 3. Die Bischofskonferenzen haben die Übersetzungen der liturgischen Bücher in die Volkssprachen zu besorgen und sie dabei innerhalb der in diesen liturgischen Büchern festgelegten Grenzen in angemessener Weise ihren Verhältnissen anzupassen; diese Übersetzungen haben sie nach vorgängiger Überprüfung (recognitio) durch den Heiligen Stuhl herauszugeben.
§ 4. Dem Diözesanbischof steht es zu, in der ihm anvertrauten Kirche innerhalb der Grenzen seiner Zuständigkeit Normen für den Bereich der Liturgie zu erlassen, an die alle gebunden sind.
Can. 838 in aktuell geltender Fassung (“Magnum Principium”)

Can. 838 — § 1. Idem

§ 2. Apostolicae Sedis est sacram liturgiam Ecclesiae universae ordinare, libros liturgicos edere, aptationes, ad normam iuris a Conferentia Episcoporum approbatas, recognoscere, necnon advigilare ut ordinationes liturgicae ubique fideliter observentur.
§ 3. Ad Episcoporum Conferentias spectat versiones librorum liturgicorum in linguas vernaculas fideliter et convenienter intra limites definitos accommodatas parare et approbare atque libros liturgicos, pro regionibus ad quas pertinent, post confirmationem Apostolicae Sedis edere.
§ 4. Idem
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Can. 838 - § 1. Idem

§ 2. Sache des Apostolischen Stuhles ist es, die heilige Liturgie der ganzen Kirche zu ordnen, die liturgischen Bücher herauszugeben, die von den Bischofskonferenzen nach Maßgabe des Rechts approbierten Anpassungen zu überprüfen (recognoscere-recognitio), sowie darüber zu wachen, dass die liturgischen Ordnungen überall getreu eingehalten werden.

§ 3. Den Bischofskonferenzen haben die innerhalb der festgesetzten Grenzen angepassten Übersetzungen der liturgischen Bücher in die Volkssprachen getreu und angemessen zu besorgen und zu approbieren, sowie die liturgischen Bücher in den Regionen, für die sie zuständig sind, nach der Bestätigung (confirmatio) durch den Heiligen Stuhl herauszugeben.
§ 4. Idem

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Kommentar

1. Es ist festzuhalten, dass die Instruktion Liturgiam authenticam (LA) vom 28. März 2001 der Bezugstext für die Übersetzungsarbeit bleibt. Deswegen müssen die von den Bischofskonferenzen durchgeführten und genehmigten Übersetzungen getreu ("fideliter") sein und in allen Punkten den Normen dieser Instruktion entsprechen. Es gibt daher keine Änderung in den Anforderungen und im Hinblick auf die zu erreichenden Ergebnisse bei der Übersetzung jedes liturgischen Buches. Wie wir später sehen werden, sind die Begriffe recognitio und confirmatio zwar keine Synonyme im strengen Sinn, aber dennoch austauschbar. Es genügt, in der Instruktion LA den ersten durch den zweiten zu ersetzen. Dies gilt insbesondere für die Nummern 79-84.

2. Die Änderungen im can. 838 beziehen sich nur auf die Paragraphen 2 und 3 und betreffen näherhin diese beiden Punkte: A. Die Unterscheidung zwischen «Anpassung», für welche die recognitio erforderlich ist und «Übersetzung», für welche die Bestätigung durch den Apostolischen Stuhl erforderlich ist. B. Was die Übersetzungen liturgischer Texte betrifft, so gibt es die ausdrückliche Feststellung, dass es Sache der Bischofskonferenzen ist, die Übersetzungen der liturgischen Bücher getreu ("fideliter") vorzunehmen, sie zu approbieren und nach Erhalt der Bestätigung (confirmatio) durch den Apostolischen Stuhl zu veröffentlichen. Wichtiger Hinweis: Die Neuheit bezieht sich nur auf den oben genannten Punkt A: die Unterscheidung zwischen recognitio und confirmatio. Punkt B stellt sozusagen die Bestätigung der gewohnheitsmäßigen und ständigen Praxis durch den Kodex des kanonischen Rechts dar, wie sie seit der ersten Instruktion zur Übersetzung liturgischer Texte vom 25. Januar 1969 Comme le prévoit und erst recht seit der Instruktion Liturgiam authenticam aus dem Jahr 2001 geübt wird.

3. Die recognitio wird vom Rat für die Gesetzestexte in einer Note aus dem Jahr 2006 als «conditio iuris» definiert, «die nach dem Willen des Obersten Gesetzgebers ad validitatem erforderlich ist» (vgl. Communicationes 38 (2006), 16). Daraus folgt: wenn die recognitio nicht gewährt wird, kann das liturgische Buch nicht veröffentlicht werden. Der Zweck der recognitio ist es, die Konformität mit dem Gesetz und der Gemeinschaft der Kirche (ihrer Einheit) zu überprüfen und zu sicherzustellen.

4. Der Begriff confirmatio (Bestätigung) wird im Kodex des kanonischen Rechts (CIC) in verschiedenen Zusammenhängen verwendet. Drei Beispiele sollen genügen: A. der Fall einer Wahl, welche durch eine höhere Autorität bestätigt werden muss (vgl. can. 147, 178, 179). B. Die Bestätigung der Dekrete des Ökumenischen Konzils durch den Papst vor ihrer Promulgation (can. 341 §1). C. Das Entlassungsdekret aus einer Ordensgemeinschaft, das keine Rechtskraft erlangt, wenn es nicht – je nachdem, ob es sich um ein Institut päpstlichen oder bischöflichen Rechts handelt – durch den Heiligen Stuhl oder durch den Diözesanbischof bestätigt wird (can. 700). In all diesen Fällen gibt es einen Verantwortlichen, der im Rahmen der ihm eigenen Autorität handelt, und eine höhere Autorität, welche seine Entscheidungen bestätigen muss, um deren Konformität mit dem Recht zu verifizieren und sicherzustellen. Wenn daher eine Bischofskonferenz die Übersetzung eines liturgischen Buches vorbereitet und genehmigt hat, kann sie es nicht veröffentlichen, ohne zuvor eine Bestätigung (confirmatio) des Apostolischen Stuhls erhalten zu haben. In den vorgenannten Fällen, in denen eine confirmatio erforderlich ist, hat die übergeordnete Autorität die Übereinstimmung der Handlung mit dem geltenden Recht zu überprüfen, bevor sie bestätigt wird. Genauso darf der Apostolische Stuhl seine confirmatio erst erteilen, nachdem er sorgfältig verifiziert hat, dass die Übersetzung "getreu" ("fideliter") ist, d.h. auf Basis der Kriterien der Instruktion Liturgiam authenticam über die Übersetzung liturgischer Bücher in Übereinstimmung mit dem Text der editio typica in lateinischer Sprache steht.

5. Genau wie die recognitio ist die confirmatio keineswegs ein rein formaler Akt, d.h eine Art von Genehmigung, die nach einer schnellen Überprüfung der Arbeit aufgrund einer a priori angenommenen Vermutung erteilt würde, dass die durch die Bischofskonferenz genehmigte Übersetzung getreu (fideliter) ausgeführt worden ist. Wie für die bisher von can. 838 §3 geforderte recognitio gilt vielmehr, dass die confirmatio eine detaillierte Überprüfung durch den Heiligen Stuhl voraussetzt und einschließt, ebenso wie die Möglichkeit, dass letzterer die confirmatio bedingt erteilt, d.h. mit der conditio sine qua non, bestimmte Punkte, aufgrund ihrer Nicht-Konformität mit dem Kriterium der «Treue», das jetzt im Kodex des kanonischen Rechts ausdrücklich erwähnt wird, zu ändern.. Diese seine Entscheidung wäre dann für die Bischofskonferenz verbindlich. Zu diesem Thema ist festzuhalten, dass dies tatsächlich die mens dieser Norm ist, welche auch der Interpretation entspricht, die der Sekretär der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, S.E. Erzbischof A. Roche in seinem Kommentar zum Motu Proprio Magnum Principium dargelegt hat: «Die "Bestätigung" des Apostolischen Stuhls erscheint daher nicht als alternative Übersetzungsintervention, sondern als Akt der Autorität, durch den das zuständige Dikasterium die Zustimmung der Bischöfe ratifiziert, wobei natürlich eine positive Bewertung der Treue und Kongruenz der vorgelegten Texte in Bezug auf die editio typica, auf welcher die Einheit des Ritus begründet ist, und unter besonderer Berücksichtigung der wichtigsten Texte, insbesondere der sakramentalen Formeln, der eucharistischen Hochgebete, der Weihegebete, des Ritus der Messe und so weiter, vorausgesetzt wird.»

6. Es ist daher klar, dass die Änderung im Text des can. 838 § 3 (recognitio wird durch confirmatio ersetzt) in keiner Weise etwas an der Verantwortung des Heiligen Stuhls und damit seiner Zuständigkeit für Übersetzungen liturgischer Texte ändert: Der Apostolische Stuhl muss prüfen, ob die von den Bischofskonferenzen erstellten Übersetzungen „getreu“ („fideliter“) der editio typica in lateinischer Sprache erarbeitet sind, um die Gemeinschaft in der Kirche, d.h. ihre Einheit, zu gewährleisten, zu sichern und zu fördern.

7. Die Begriffe recognitio und confirmatio sind aus den folgenden zwei Gründen keine Synonyme im engeren Sinn:
A. Der Begriff recognitio ist den von den Bischofskonferenzen nach Maßgabe des Rechts (ad normam iuris) (can. 838 § 2) genehmigten Anpassungen vorbehalten, während der Begriff confirmatio die liturgischen Übersetzungen betrifft (can. 838 § 3). Diese Unterscheidung ist gut, weil sie es ermöglicht, von nun an zwei sehr verschiedene Bereiche auseinander zu halten: die Anpassung und die Übersetzung. Selbst wenn sie auf der Ebene der Verantwortung des Heiligen Stuhls austauschbar sind (siehe Nr. 6), sind die beiden Begriffe, besonders was ihre Auswirkung auf die editio typica angeht, nicht vollends synonym. Zunächst einmal ist zu beachten, dass die nach Maßgabe des Rechts durchgeführten Anpassungen die editio typica in bestimmten, durch das Gesetz festgelegten Fällen, verändern (vgl. für das Römische Messbuch, die Institutio Generalis Missalis Romani - Allgemeine Einführung in das Römische Messbuch, Kapitel 9, Nr. 386-399), daher besteht die Notwendigkeit der recognitio. Die Übersetzungen verändern die editio typica nicht, im Gegenteil, sie müssen ihr gegenüber getreu sein ("fideliter"), daher die Notwendigkeit einer confirmatio. Wir müssen diesen wichtigen Punkt noch einmal betonen: Die confirmatio ist keineswegs eine abgeschwächte oder verminderte Form der recognitio, die Rechtskraft der confirmatio ist die gleiche wie diejenige der recognitio des alten can. 838 § 3.

B. Sodann erscheint es im Verhältnis zur recognitio so, dass der confirmatio ein stärker unilateraler Charakter zukommt, denn sie wird am Ende eines Weges, nach der Vorbereitung und der Approbation durch die Bischofskonferenz erteilt. In der Tat kann angenommen werden, dass die recognitio, die auch a posteriori erteilt wird, ihrem Wesen entsprechend, eine vorherige Rücksprache während des Übersetzungsprozesses voraussetzt, welches es ermöglicht, einen für beide Seiten akzeptablen Text festzulegen. Bezüglich des can. 838 § 3 in der durch das Motu Proprio Magnum Principium geänderten Fassung ist die confirmatio auf Seiten des Heiligen Stuhls mit dem "fideliter" und "approbatio" (approbare) auf Seiten der Bischofskonferenzen in Beziehung zu setzen. In dem Maße, in dem die Bischofskonferenz fortan ausdrücklich von der Norm des Kanonischen Rechtes aufgerufen wird, Übersetzungen zu „genehmigen“, welche dem lateinischen Text der editio typica „getreu“ sind, gewährt ihr der Heilige Stuhl a priori einen Vertrauensvorschuss. Er interveniert daher normalerweise bis zur confirmatio als abschließendem oder letztem Akt (vgl. jedoch zu diesem Thema auch Nr. 5) nicht in die Arbeit der Bischofskonferenzen. Es ist offensichtlich, dass das Verfahren der confirmatio auch Gelegenheit zu einem vorherigen Austausch bieten kann, wenn die Bischofskonferenz eine entsprechende Anfrage an den Heiligen Stuhl stellt oder ein Verfahren gegenseitiger Abstimmung vorgesehen wird, was wünschenswert erscheinen könnte.

Schlußfolgerung

Was "recognitio" und "confirmatio" tatsächlich bedeuten, zeigt sich in der alltäglichen Arbeit: Unser Leben ist daher von "recognitio" und "confirmatio" durchzogen, welche es uns ermöglichen, in einer immer größeren "Treue" im Hinblick auf die Erfordernisse der Realität und allen Bereichen der Erkenntnis voranzuschreiten, im Dienst an Gott und unserem Nächsten (vgl. das Gleichnis der Talente, Mt 25,14-30). Die "recognitio" und die "confirmatio" von Seiten des Heiligen Stuhls, die eine sichere, brüderliche und intensive Zusammenarbeit mit den Bischofskonferenzen voraussetzen, fügen sich in diesen Rahmen ein. Wie es das Motu Proprio des Heiligen Vaters so bewundernswert sagt, auf das sich das Schreiben an die Bischofskonferenzen vom 26. September bezieht, geht es darum, "die Zusammenarbeit zwischen dem Apostolischen Stuhl und den Bischofskonferenzen einfacher und fruchtbarer zu gestalten."

Vatikanstadt, den 1. Oktober 2017

Robert Card. Sarah
Präfekt der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung

Archivfoto von Kurienkardinal Sarah



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