Der Trick mit dem ‚eucharistischen Hunger’

6. März 2018 in Interview


Der geradezu gewaltsam konstruierte Fall eines ‚eucharistischen Hunger’ leidenden nichtkatholischen Mischehenpartners ist eine peinliche, melodramatische Inszenierung. Ein Gespräch mit Walter Kardinal Brandmüller. Von Armin Schwibach


Rom (kath.net/as) Die deutsche Bischofskonferenz kündigte an: „Die Orientierungshilfe geht davon aus, dass in konfessionsverschiedenen Ehen im Einzelfall der geistliche Hunger nach dem gemeinsamen Empfang der Kommunion so drängend sein kann, dass es eine Gefährdung der Ehe und des Glaubens der Ehepartner nach sich ziehen könnte, ihn nicht stillen zu dürfen. Das gilt insbesondere für die Ehepaare, die ihre Ehe sehr bewusst aus dem gemeinsamen christlichen Glauben leben möchten und deren Ehe schon jetzt die Konfessionen verbindet. Hier kann ein ‚schwerwiegendes geistliches Bedürfnis’ entstehen, das es nach dem Kirchenrecht (auf der Grundlage von c. 844 § 4 CIC) möglich macht, dass der evangelische Ehepartner zum Tisch des Herrn hinzutritt, wenn er den katholischen Eucharistieglauben bejaht.

Deshalb ist die zentrale Aussage des Dokumentes, dass alle, die in einer konfessionsverbindenden Ehe nach einer reiflichen Prüfung in einem geistlichen Gespräch mit dem Pfarrer oder einer mit der Seelsorge beauftragten Person zu dem Gewissensurteil gelangt sind, den Glauben der katholischen Kirche zu bejahen sowie eine ‚schwere geistliche Notlage’ beenden und die Sehnsucht nach der Eucharistie stillen zu wollen, zum Tisch des Herrn hinzutreten dürfen, um die Kommunion zu empfangen. Wichtig ist: Wir sprechen über Einzelfallentscheidungen, die eine sorgfältige geistliche Unterscheidung implizieren."

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In einem Vortrag an der University of Notre Dame in Sydney (Australien) vom 24. Februar beschreibt und verurteilt der frühere Mitarbeiter der Kongregation für die Glaubenslehre P. Thomas Weinandy OFM den Angriff von präzedenzloser Schwere, den einige der von Papst Franziskus ermutigten „pastoralen“ Theorien und Praktiken gegen die „eine, heilige und apostolische“ Kirche und besonders gegen die Eucharistie, „fons et culmen“ des Lebens der Kirche selbst, hervorbrächten. Dabei bezog er sich vor allem auf umstrittene „liberale“ Interpretationen des Apostolischen Schreibens „Amoris laetitia“, dessen Betonung des „Gewissens des Einzelnen“, der besonderen Situation von „Einzelfällen“ und der „Unterscheidung und Begleitung“, die zu einer Gewissensbildung führen sollen.

Nun spricht auch die deutsche Bischofskonferenz in ihrer pastoralen Orientierungshilfe für die Begleitung von konfessionsverschiedenen Ehepaaren von „Einzelfallentscheidungen, die eine sorgfältige geistliche Unterscheidung implizieren“, „wenn es um einen gemeinsamen Kommunionempfang geht“. Dies führt zu verschiedenen Fragen. Ein grundlegendes Problem bildet der Begriff der „Unterscheidung“: wie soll dieser verstanden werden? Wie die Betonung des „Einzelfalls“?

Die deutschen Bischöfe erklären: „Die Orientierungshilfe geht davon aus, dass in konfessionsverschiedenen Ehen im Einzelfall der geistliche Hunger nach dem gemeinsamen Empfang der Kommunion so drängend sein kann, dass es eine Gefährdung der Ehe und des Glaubens der Ehepartner nach sich ziehen könnte, ihn nicht stillen zu dürfen“.

Nun: was soll man sich unter einem „eucharistischen Hunger“ vorstellen? Hat ein derartiger Begriff einen theologischen Hintergrund? Wie kann es da sogar zu einer „Gefährdung der Ehe und des Glaubens der Ehepartner“ kommen, wenn konfessionsverschiedene Paare nicht gemeinsam die Eucharistie empfangen können? Dann: schließt ein derartiger angenommener „Hunger“ nicht ein, dass sich in der Eucharistie der Gläubige mit der Kirche als „corpus mysticum Christi“ vereint? Sollte man demnach nicht besser mit dem nichtkatholischen Ehepartner „unterscheidend“ darauf hinarbeiten, dass er seinen Glauben an die eine Kirche bekennt, die in der katholischen Kirche „subsistiert“, wie das II. Vatikanische Konzil dies nennt?

Zudem stellt sich die Frage nach der Richtigkeit und Berechtigung des Hinweises auf Can. 844 CIC, besonders §4 und §5. Handelt der Kanon nicht eher von (orthodoxen) Kirchen, die zwar von Rom getrennt sind, aber dasselbe Eucharistieverständnis haben? Und deren Sakramente allesamt "gültig" sind, da sie das Weihepriestertum kennen? Kann der im Kanon zitierte „Notfall“ einfach „zeitlos“ ausgeweitet werden, ohne damit dem Kanon zu widersprechen oder ihn einfach instrumentalisierend zu verfälschen und zu entleeren?

Es entsteht der Eindruck, dass nun unter der vordergründigen Behauptung des „Einzelfalls“ und des „Notfalls“ schleichend die Tür für eine allgemeine Interkommunion geöffnet werden soll. Dies aber widerspricht in dieser Form der Lehre der Kirche, dabei insbesondere den klaren Aussagen des heiligen Johannes Pauls II. in seine Enzyklika „Ecclesia de Eucaristia“ über die Eucharistie in ihrer Beziehung zur Kirche (17. April 2003) und der Lehre Papst Benedikts XVI, wie sie in seinem Nachsynodalen Apostolischen Schreiben „Sacramentum caritatis“ (22. Februar 2007) formuliert ist.

Und es stellt sich die weiterreichende Frage: wie kann/soll man sich diesen Drang zur Interkommunion vorstehen? Ist auch dies vielleicht Zeichen des von Weinandy festgestellten Angriffs auf die Eucharistie, das heißt auf das Wesen und den Mittelpunkt der Kirche? Macht die emotional aufladende Rede vom „eucharistischen Hunger“ und der Gefahr, die sich aus einem Nichtstillen dieses Hungers ergeben soll, nicht ein defizitäres oder wenigstens reduktives Eucharistieverständnis sichtbar, wo es weniger um das „corpus Christi“ geht als vielmehr um einen gemeinschaftlichen Akt des (symbolisch überladenen und ontologisch unterbelichteten) „Mahles“ geht?

Fragen über Fragen, verbunden mit Eindrücken und im Bewusstsein einer sich ausbreitenden relativistischen Mentalität, die die wichtigste Frage nach Wahrheit und Gerechtigkeit zugunsten von anderem Vordergründigen abdrängt und die Substanz als solche schädigen will.

Ein klärendes Wort scheint dringend notwendig zu sein. Der Theologe und Kirchenhistoriker Walter Kardinal Brandmüller ist hierzu wohl der beste Referenzpunkt. Und die Eminenz war bereit, sich in einem ausführlichen „Kamingespräch“ Gedanken zu machen.

Walter Kardinal Brandmüller

„Es geht also wieder einmal um die Spendung der heiligen Kommunion an nichtkatholische Christen-Ehepartner“, meinte der Kardinal mit seinem milden Lächeln, mit dem der fast 90jährige seinen Blick auf die Wirklichkeit in ihrer Geschichte und Aktualität zu richten gewohnt ist: „Da sollte man vorab einige Fragen stellen: Welche Rolle spielt dabei die Nicht-Zugehörigkeit zur Katholischen Kirche? Was ist eigentlich ‚Kirche’? Ein Unternehmen zwecks Weltverbesserung? Eine NGO für Lebenshilfe? In diesen oder ähnlichen Fällen wäre unsere Themafrage nach Kriterien wie Nützlichkeit, Machbarkeit, Erfolgschancen zu beantworten“.

„Nun aber ist ‚Kirche’ eine Wirklichkeit“, so Brandmüller weiter, „der diese Begriffe eher fremd sind. Die Kirche ist Werk Gottes, sie ist die sichtbare, erfahrene Gestalt, in welcher der Auferstandene Christus in der Welt sein Erlösungswerk fortsetzt. Das ist festzuhalten, wenn es um Kirche und allem mit ihr Zusammenhängendem geht. Und nun zur Themafrage zurück. Auch hier besteht akuter Klärungsbedarf. Viele sprechen da von ‚Abendmahl’. Da kommen dann Begriffe wie Mahlgemeinschaft, Einladung, Gastfreundschaft etc. ins Spiel. Das alles ist – in gewissem Sinn – wohl wahr. Aber: Eucharistie, Kommunion im katholischen und orthodoxen Verständnis ist etwas wesentlich anderes.

Nach katholisch-orthodoxer Überzeugung werden in der Feier der Eucharistie – der heiligen Messe – Brot und Wein wahrhaft, wirklich und ihrem Wesen nach in Leib und Blut Jesu Christi verwandelt. Am Abend vor seinem Leiden hat Christus Brot und Wein genommen und es den Jüngern gereicht: Nehmt und esst – trinkt: das ist mein Leib, das ist mein Blut, und: Tut dies zu meinem Gedächtnis. Gerade aber darum geht es, wenn von Kommunion die Rede ist. Es geht um den wahrhaft, wirklich und dem Wesen nach (also sinnlich nicht wahrnehmbar) gegenwärtigen Christus in der sinnlich wahrnehmbaren Form von Brot und Wein“.

„Kommunion ist also“, unterstrich Brandmüller, „die Vereinigung des erlösten Menschen mit dem im Mysterium gegenwärtigen Christus. Ein Geschehen, das sich in den existentiellen Tiefen des Gläubigen ereignet. Eben darum sagt der Apostel Paulus: ‚Wer also unwürdig von dem Brot isst und aus dem Kelch des Herrn trinkt, macht sich schuldig am Leib und am Blut des Herrn’. Wer dies tut, – so der Apostel – ‚der zieht sich das Gericht zu, indem er isst und trinkt’. Das also gilt es zu bedenken, wenn von fallweiser Zulassung zur Kommunion die Rede ist.

Wenn nun das Papier der Bischofskonferenz von Einzelfällen spricht, in denen ebendies möglich sein soll, so ist das an und für sich nur ein taktischer Schritt in Richtung Interkommunion mit Nichtkatholiken überhaupt. Ein Ziel, das vor allem Protestanten, aber auch einige katholische Bischöfe anstreben“. Der Kardinal blickte auf, das Lächlen war einem ernsten Blick gewichen: „Man nennt ein solches Vorgehen auch ‚Salami-Taktik’. Und: steter Tropfen höhlt den Stein. Eine ganz und gar unehrliche ‚Masche’, um zum eigentlichen Ziel zu kommen.

Der geradezu gewaltsam konstruierte Fall eines ‚eucharistischen Hunger’ leidenden nichtkatholischen Mischehenpartners ist eine peinliche, melodramatische Inszenierung, um nicht zu sagen ‚Kitsch’: ‚Man merkt die Absicht und man ist verstimmt’. Ein Christ, der wahrhaft nach der heiligen Kommunion verlangt, und der weiß, dass es keine Eucharistie ohne Kirche und keine Kirche ohne Eucharistie gibt, bittet um Aufnahme in die Kirche. Alles andere wäre fragwürdig und unehrlich. Die Kirche ist kein Selbstbedienungsladen, in dem man auswählt, was gefällt, und das andere im Regal stehen lässt. Hier gilt: ‚Alles, oder nichts’!“

„Alles oder nichts“... nun, genau diesem Anspruch sollte entgangen werden. Brandmüller weiter: „Und nun zieht man – auf einmal spielt sogar das sonst so verachtete Kirchenrecht eine Rolle – den Codex Iuris Canonici heran. In der Tat bestimmt dieser im Can. 844 §3, dass es einem katholischen Priester erlaubt ist, Lossprechung, Krankensalbung und Eucharistie orthodoxen Gläubigen, die in rechter Weise disponiert sind und darum bitten, zu spenden.

Und dann folgt in §4: ‚Wenn Todesgefahr besteht, oder nach dem Urteil des Bischofs oder der Bischofskonferenz eine andere schwere Notlage (!) dazu drängt, können diese Sakramente auch den übrigen, nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehenden Christen, die einen Spender der eigenen Gemeinschaft nicht ansprechen können (!!), und von sich aus darum bitten – sofern sie bezüglich dieser Sakramente den katholischen Glauben bekennen und in rechter Weise disponiert sind (!!) –, gespendet werden’“.

Für den Kardinal „ist offenkundig, dass hier an Situationen wie Todesgefahr, Gefangenschaft usw. gedacht ist. Man denke nur an die Situation in den Gestapogefängnissen nach dem 20. Juli 1944, aber, bitte, nicht an einen undefinierbaren ‚eucharistischen Hunger’. Und: was heißt ‚in rechter Weise disponiert’? Damit ist Freiheit von schwerer Sünde und ehrliche Absicht, das Sakrament zu empfangen, gemeint“. Zu fragen wäre dann für Brandmüller auch, „warum ein Nichtkatholik, der die oben genannten Bedingungen erfüllt, und sich nicht in einer Notlage befindet, nicht einfach um Aufnahme in die Kirche bitten soll.

Und der Kardinal sieht die eigentliche Gefahr: „Der üble Trick bei der genannten Argumentation besteht darin, Regelungen für existentielle Extremsituationen auf den normalen Alltag auszuweiten. Ehrliches ökumenisches Bemühen verschmäht derartige Winkelzüge“. Denn:

„Es ist die Wahrheit, die frei macht. Und ganz zum Schluss: Die Kirche kann mit den Sakramenten nicht einfach tun, was sie will: Der Apostel Paulus sagt: ‚So soll man uns betrachten: als Diener Christi und als Verwalter von Geheimnissen Gottes’. Verwalter. ‚Von Verwaltern aber verlangt man, dass sie sich als treu erweisen…’, sagt der Apostel Paulus“.

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Archivfoto Walter Kardinal Brandmüller


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