Chinesischer Bischof: Vaterlandsliebe muss an erster Stelle stehen

7. Dezember 2019 in Weltkirche


Für chinesische Katholiken muss die Liebe zum Heimatland größer als die Liebe zur Kirche sein, sagt Bischof John Fang Xingyao. Er ist Präsident der regimetreuen ‚Chinesischen Katholischen Patriotischen Vereinigung’.


Peking (kath.net/CNA/jg)
Für Katholiken in China muss die Loyalität zum Staat vor der Treue zum Glauben stehen. Das sagte John Fang Xingyao, Bischof von Linyi, bei einer von der Kommunistischen Partei Chinas veranstalteten Konferenz über die Rolle der Religionen.

„Die Liebe zum Heimatland muss größer sein als die Liebe zur Kirche und das Recht des Landes steht über dem Kirchenrecht“, sagte Bischof Fang am 26. November bei der in Peking abgehaltenen Konferenz.

Fang wurde 1994 von der chinesischen Regierung zum Bischof ernannt. Der Vatikan hat ihn als Bischof anerkannt. Er ist Präsident der „Chinesischen Katholischen Patriotischen Vereinigung“, die vom kommunistischen Regime gegründet wurde und kontrolliert wird. Bis zum Abkommen zwischen dem Vatikan und China 2018 wurde die „Patriotische Vereinigung“ von Rom nicht anerkannt.

Bischof Fang ist darüber hinaus Vizepräsident der katholischen Bischofskonferenz Chinas und Mitglied des Ständigen Ausschusses der „Politischen Beratenden Konferenz des Chinesischen Volkes“.

Das Abkommen 2018 soll die „Patriotische Vereinigung“ mit der von Rom anerkannten Untergrundkirche zusammenführen. Details über die Vereinbarung sind nicht bekannt. Immer wieder gibt es Berichte, dass Katholiken die nicht der „Patriotischen Vereinigung“ beitreten wollen, vom Regime verfolgt werden.

Chinas Präsident Xi will die Religionen Chinas unter den Einfluss der Kommunistischen Partei seines Landes bringen. 2016 hat er in einer Rede sein Programm der „Sinisierung“ der Religionen, also der Anpassung der Religionen an die Kultur und das Regime Chinas, vorgestellt. CNA berichtet von neuen Bestimmungen, welche die Regierung Chinas im Februar 2018 in Kraft gesetzt hat. Diese verbieten unter anderem Personen unter 18 Jahren ein Kirchengebäude zu betreten.


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