Vertuscher Ratzinger? – Was wirklich in dem Münchner Missbrauchs-Gutachten steht

21. Jänner 2022 in Kommentar


„Durch die Prominenz des zu Unrecht Beschuldigten“ Benedikt XVI. will man „vom Versagen anderer ablenken, allen voran des amtierenden Erzbischofs von München und Freising“, Kardinal Marx. Gastbeitrag von Michael Hesemann


München-Vatikan (kath.net) Die Vorwürfe aus dem Missbrauchs-Gutachten der Münchner Kanzlei Westpfahl Spilker Wastl gegen Papst Benedikt XVI. sind derart absurd und an den Haaren herbeigezogen, dass offenbar nicht einmal versucht wurde, ihren perfiden Zweck zu verbergen: Durch die Prominenz des zu Unrecht Beschuldigten vom Versagen anderer abzulenken, allen voran des amtierenden Erzbischofs von München und Freising. Und der Kirche, für die Ratzinger steht, also einem theozentrischen Katholizismus, den Todesstoß zu versetzen und an ihrer Stelle die protestantisierte, anthropozentrische Zeitgeist-Kirche des „synodalen Weges“ zu installieren.

Zu keinem anderen Schluss kann kommen, wer die medialen „Soundbites“ von der Münchner Pressekonferenz in ihrem Kampagnen-Charakter durchschaut hat und sich stattdessen auf die Lektüre des Original-Berichtes konzentriert, der ja angeblich Belege für die selbstbewusst in die auf sprungbereite Feindseligkeit gegen die Kirche programmierte Welt hinaus posaunten Anschuldigungen enthalten soll. Doch wer nach Beweisen, Indizien oder gar harten Fakten sucht, die den Ratzinger-Papst der Lüge überführen könnten, wird ganz schnell enttäuscht. Denn in München kreißten ganz gewaltig die bayerischen Berge, doch geboren wurde nur eine lächerliche Maus, so klein, dass ihr keine römische Katze je nachlaufen würde.

Nehmen wir also die vier Fälle – ganze vier von insgesamt 65 – einmal unter die Lupe, in denen dem damaligen Erzbischof von München und Freising, Joseph Kardinal Ratzinger (von 1977-1982), Versagen im Amt vorgeworfen wird – genauer gesagt, „nicht regelkonform beziehungsweise angemessen“ auf Missbrauchsfälle reagiert zu haben. Schon hier aber droht der Fallstrick des Anachronismus, wenn Gutachter den Umgang mit Missbrauchsfällen vor einem halben Jahrhundert nach den heutigen Maßstäben zu bewerten versuchen. Denn dass eine „Missbrauchs-Pandemie“ die katholische Kirche befallen hat, ist erst eine Erkenntnis aus dem 21. Jahrhundert und es war ausgerechnet Benedikt XVI., der am vehementesten darauf reagiert und den Augiasstall ausgemistet hat. In seinem Pontifikat kam es, zumindest was Europa betrifft, zu der ersten Aufarbeitung von Missbrauchsfällen im kirchlichen Umfeld und den bislang härtesten Disziplinierungsmaßnahmen, von der Versetzung von 384 Täter-Priestern in den Laienstand bis zur (erstmaligen) Zusammenarbeit mit weltlichen Strafverfolgungsbehörden. Doch welchem Menschen kann man zum Vorwurf machen, 1977 noch nicht das Wissen und die Sensitivität für ein damals noch praktisch unbekanntes Problem besessen zu haben, über die wir heute, 2022, verfügen? War es nicht für uns alle unvorstellbar, in welche Abgründe die Übersexualisierung unserer Gesellschaft seit der „Umwertung der Werte“ von 1968 auch Priesterseelen stürzen würde? War die Vorstellung, es könne pädophile Priester geben, nicht für uns alle damals undenkbar? Gab es nicht andere Erklärungen für kolportierte Gerüchte, die auf der Grundlage damaligen Wissens wahrscheinlicher erschienen? Und weisen nicht gerade Menschen von hoher persönlicher Integrität oft eine gewisse Naivität auf, was die Abgründe krimineller Seelen betrifft? Haben nicht eben darum Hochstapler und Betrüger ein so leichtes Spiel? Ganz sicher ist ein Erzbischof kein Kriminalpsychologe und läuft Gefahr, zuerst das Gute in einem Menschen zu sehen. Die Mahnung Jesu, sich bei jeder Steinigung zurückzuhalten und auch reumütigen Tätern eine zweite Chance zu geben, führt jeden Bischof beim Umgang mit Missbrauchstätern zumindest in einen Gewissenskonflikt. Es ist also eher eine Binsenweisheit, wenn auch Benedikt XVI. in seiner Antwort auf die Fragen der Gutachter erklärt, es sei doch unumgänglich, „das seinerzeitige Handeln historisch richtig einzuordnen und in den damaligen zeitlichen Kontext, in die damalige Rechtslage, in den damaligen Zeitgeist und die damals herrschenden Moralvorstellungen einzuordnen.“ Dazu gehört, dass sich nur schuldig macht, wer gegen die zum Zeitpunkt seiner Verantwortung geltenden Rechtsnormen verstieß. „Nulla culpa sine lege“ („Keine Schuld ohne Gesetz“) ist ein juristischer Grundsatz aus dem römischen Recht, der auch einer Münchner Anwaltskanzlei bekannt sein müsste, zumindest auf der Pressekonferenz aber leider unter den Teppich gekehrt wurde. So trat die Instruktion „Crimen sollicitationis“, gegen die Ratzinger zwischen 1977 und 1982 verstoßen haben soll, überhaupt erst mit dem Codex Iuris Canonici von 1983 in Kraft, für dessen Verabschiedung kein anderer als – Joseph Kardinal Ratzinger, jetzt als Präfekt der Glaubenskongregation, verantwortlich zeichnete. Angewendet wurde sie sogar erst seit Ende der 1990er Jahre. Damit aber wäre zumindest geklärt, weshalb Ratzinger die fraglichen Fälle, wenn sie ihm überhaupt bekannt gewesen wären, nicht nach Rom meldete – das war zum damaligen Zeitpunkt weder Vorschrift noch gängige Praxis!

Doch auch sonst gibt es bei den fünf Fällen, die man Ratzinger unterstellt, einen ziemlichen Interpretationsspielraum. Das müssen auch die Gutachter einräumen, ebenso wie sie sogar die genannte Anzahl der Fälle gleich wieder relativieren, wörtlich: „Davon betreffen zwei Fälle während der Amtszeit des Erzbischofs Kardinal Ratzinger verübte Taten und drei Fälle solche, die vor dessen Amtszeit und teilweise außerhalb des Gebiets der Erzdiözese verübt wurden. Von den im Rahmen dieses Bandes behandelten Fällen hat sich der von den Gutachtern geäußerte Verdacht in einem Fall nicht bestätigt. In dem gesondert dargestellten Fall 41 (der gesondert behandelt wird und kein Teil des eigentlichen Berichtes ist, d.Verf.) hat sich der Verdacht nur teilweise bestätigt.“

Im ersten der vier Fälle – im Gutachten mit „Nr. 22“ beziffert – handelt es sich um einen Priester, der in den 1960er Jahren wegen homosexueller Pädophilie zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden war. Nach seiner Entlassung habe Ratzingers Vorgänger, Julius Kardinal Döpfner, ihn ins Ausland versetzt. In Ratzingers Amtszeit bat er um Rückkehr in seine bayerische Heimat, um dort in den Ruhestand gehen zu können. Das wurde ihm Ende der 1970er Jahre gewährt. Das Gutachten unterstellt Benedikt XVI., den Täter zu kennen, weil er  in dessen ehemaliger Pfarrei seinen Urlaub verbracht habe und darüber hinaus mit dessen Nachfolger bekannt sei. Zudem habe er ihm zum Ruhestand den „Ehrentitel ‚Pfarrer‘“ verliehen. Und eben dort fangen die Absurditäten an. Denn natürlich ist „Pfarrer“, anders als etwa Monsignore, Apostolischer Protonotar oder Prälat, kein Ehrentitel, sondern eine Berufsbezeichnung. „Pfarrer im Ruhestand“ darf sich jeder Priester nennen, der einmal eine Pfarrei geleitet hat. Also hat Ratzinger ihm diese auch nicht verliehen, er war lediglich mit seiner korrekten Berufsbezeichnung angeschrieben worden, als das Erzbischöfliche Generalvikariat ihm die Versetzung in den Ruhestand gewährte. Zu behaupten, Ratzinger habe sich bei seinem einmaligen Urlaub in dessen ehemaliger Pfarrei über sein Vorleben und Strafregister schlau gemacht, ist nicht nur eine Unterstellung, sondern eine perfide Konstruktion: der besagte Urlaub fand im August 1982 statt, also ein halbes Jahr nachdem Ratzinger sein Amt als Erzbischof niedergelegt hatte, um auf Wunsch Johannes Pauls II. in Rom als Präfekt der Glaubenskongregation zu wirken. Selbst wenn er also – was kaum anzunehmen ist – damals etwas über das Vorleben des Täters erfahren hätte, konnte es seine Handlung drei oder vier Jahre zuvor nicht beeinflusst haben. Ob Ratzinger je wusste, weshalb der Besagte im Ausland gewirkt hatte, ist mehr als fraglich. Er selbst bestreitet es vehement und es gibt keinen Grund, ihm nicht zu glauben. Es wäre aber auch kein Grund gewesen, einem Mann, der seine Strafe abgebüßt hatte und nie wieder rückfällig geworden war, die Rückkehr in seine Heimat und die Versetzung in den Ruhestand mit einem üblichen Standardschreiben und korrekter Anrede zu verweigern. Doch nicht einmal das hat Ratzinger getan; das Formschreiben blieb ohne die Unterschrift des Kardinals! So müssen selbst die Gutachter zugeben, dass Benedikt XVI. „insofern insgesamt als entlastet“ zu gelten hat.

Im zweiten Fall, „Nr. 37“, war ein Priester aus der Diözese Essen Anfang der 1970er Jahre, also unter Ratzingers Vorgänger Julius Kardinal Döpfner, wegen „versuchter Unzucht mit Kindern und (sexueller) Beleidigung“ verurteilt worden. Sofort wurde er vom Bistum aus dem Schuldienst abgezogen. Fünf Jahre später, jetzt unter Ratzinger, kam es zu einer zweiten Verurteilung wegen exhibitionistischen Handlungen. Ratzinger sei damit einverstanden gewesen, dass der Priester trotzdem auf seiner Stelle verbleibt, wo er ein Jahr später rückfällig wurde. Jetzt verurteilte ihn das Gericht zu einer Haftstrafe auf Bewährung. Nach einer fachärztlichen Behandlung wurde er anschließend von einer Privatschule als Religionslehrer beschäftigt. Während Benedikt XVI. bestreitet, über den Fall vollumfänglich informiert worden zu sein, ist zumindest das Verhalten seines Generalvikars nachvollziehbar: Der besagte Priester war in Ratzingers Amtszeit lediglich als Exhibitionist verurteilt worden, hatte sich also nicht an Kindern vergangen. Eine Versetzung kam nicht infrage, da er sich am Ort in psychiatrischer Behandlung befand. Als er rückfällig wurde, entließ man ihn aus dem seelsorgerischen Dienst; er lehrte daraufhin an einer privaten Wirtschaftsschule, wo er sich nach Auskunft des Schulleiters tadellos verhielt. Darüber hinaus glaubte man in den 1970er Jahren, dass Exhibitionismus und Pädophilie heilbare Krankheiten seien, die durch eine psychiatrische Behandlung kuriert werden könnten. Auch hier gibt es also keinerlei Indiz für ein Fehlverhalten oder Versäumnis des Erzbischofs Ratzinger.

Der dritte Fall, „Nr. 40“, entlastet Benedikt XVI. eher, als dass er ihn belastet. Ein Priester einer ausländischen Diözese und Verwandter des dortigen Bischofs war in seinem Heimatland wegen sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Der Bischof, sein Onkel, bemühte sich daraufhin, den Täter zur Fortsetzung seines Studiums bzw. seiner Promotion nach München zu schicken, ein Gesuch, dem Erzbischof Ratzinger stattgab. Dabei wurde dieser auch als Kaplan in der Seelsorge eingesetzt. Als er beim Nacktbaden beobachtet wurde und sich um private Kontakte zu Ministranten bemühte, wurde ihm jede Zelebration in der Pfarrei untersagt und schließlich seine Entlassung bewirkt.
Das Gutachten unterstellt Erzbischof Ratzinger, freilich ohne einen einzigen Beweis oder auch nur ein Indiz, dass er von der Verurteilung des jungen Priesters im Ausland gewusst haben muss. Sehr viel wahrscheinlicher ist allerdings, dass dessen Onkel diese bewusst verschwiegen hat. Nun ist weder Nacktbaden noch das „Bemühen um Kontakte“ ein sexueller Missbrauch, geschweige denn eine Straftat. Trotzdem handelte das Bistum präventiv.

Im vierten Fall, „Nr. 42“, geht es um einen Priester, der beschuldigt wurde, „anzügliche Fotografien“ von unter 14jährigen Mädchen angefertigt zu haben, was später auch zu einer Verurteilung führte. Darüber sei Erzbischof Ratzinger informiert worden, der entschied, den Beschuldigten fortan in einem Altenheim und einem Krankenhaus einzusetzen. Der Pfarrer, der ihn in seine Pfarrei aufnahm, ließ ihn auch in der Pfarrkirche zelebrieren. Wie die Gutachter aus der erfolgten Strafversetzung ein Versagen Ratzingers oder gar „Gleichgültigkeit und Desinteresse“ ableiten wollen, zumal nie sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zur Debatte standen, bleibt offen.

Geben diese vier Fälle es her, das Lebenswerk eines der klügsten Päpste der Kirchengeschichte zu beschädigen? Allenfalls offenbaren sie, dass die Kirche im Umgang mit Missbrauch sensibler geworden ist, und das ist gut so. Doch gerade das war, wir sagten es bereits, das Werk Benedikts XVI. Umso absurder, umso perfider, den Aufklärer jetzt in eine Ecke mit den Vertuschern zu stellen!


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