Wegen des Synodalen Weges aus der „Kirche“ ausgetreten. Was nun?

14. Februar 2022 in Kommentar


„Nach Kirchenaustritt und Brief des Bischofs bat mich eine Person um Rechtsauskunft: Ob ihr nun die Kommunion verweigert würde und sie kein Recht mehr habe auf ein kirchliches Begräbnis?“ Gastkommentar von Kirchenrechtler Gero P. Weishaupt


Aachen-Bonn (kath.net) Eine Person, römisch-katholisch und vorgerückten Alters, hat vor einigen Monaten beim Amtsgericht ihren Austritt aus der Körperschaft des öffentlichen Rechtes „Kirche“ erklärt. Der Grund: Sie war nicht mehr bereit, den Synodalen Weg wegen seiner kirchenspalterischen Tendenz mit ihrer  Kirchensteuer mitzufinanzieren. Nachdem die betreffende Person nach drei Monaten noch keinen Bescheid von ihrem Bischof erhalten hatte, habe sie ihm geschrieben und angegeben, dass sie weiterhin römisch-katholisch und Glied der Kirche ist. Er sei nicht exkommuniziert. Der Bischof reagierte postwendend. In seinem Brief verweist er auf das Allgemeine Dekret der Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt von 2012. Mehr nicht. Ausführlich aber geht der Bischof auf die Gründe für die Forderung des Synodalen Weges nach Änderung der Sexualmoral ein, denn das hat die „ausgetretene“ Person namentlich am Synodalen Weg kritisiert.

Nach Erhalt des Briefes wandte die betreffende Person sich an mich und bat um Rechtsauskunft. Ober ihr nun die Kommunion verweigert würde und sie kein Recht mehr habe auf ein kirchliches Begräbnis, fragte sie. „Auf keinen Fall“, erwiderte ich. Der Brief des Bischofs stellt kein Strafdekret, geschweige denn ein Strafurteil, dar. Der Bischof weist lediglich auf ein Partikulargesetz der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) hin, nämlich auf das Allgemeine Dekret von 2012. Auch wenn dieser Text der DBK „Dekret“ heißt, handelt es sich nicht um  ein Strafdekret. Ein Strafdekret ist ein Verwaltungsakt für einen Einzelfall.  Das Allgemein Dekret von 2012 ist hingegen ein Strafgesetz, eine generelle Norm, eine allgemeine abstrakte Anordnung, ein Partikulargesetz für die Römisch Katholische Kirche in Deutschland als Teilkirche. Um dieses Gesetz in Einzelfällen umsetzen bzw. ausführen zu können, bedarf es eines besonderen Strafdekretes, also eines Verwaltungsaktes für einen Einzelfall, gerichtet an die konkrete Person, die ihren Austritt aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Kirche“ vor der staatlichen Behörde erklärt hat. Erst ein solches Strafdekret hat strafrechtliche Folgen wie die Nichtzulassung zu den Sakramenten und Sakramentalien, den Ausschluss von kirchlichen kirchlichen Ämtern und Aufgaben etc. Solange ein Strafdekret für den Einzelfall jedoch nicht erlassen worden ist, greifen die Strafsanktionen, die im Allgemeinen Dekret der DBK von 2012 angedroht werden, im äußeren kirchlichen Rechtsbereich überhaupt nicht. Außerdem muss vor dem Erlass eines solchen, die Exkommunikation erklärenden Einzeldekretes ein Gespräch zwischen der kirchlichen Behörde und der betreffenden Person stattfinden (vgl. Nr. 6 des Allgemeinen Dekretes von 2012), in dem u. a. geprüft wird, ob bei der betreffenden Person überhaupt Vorsatz vorgelegen hat. Ist das Gespräch erfolglos, ist der Bischof rechtlich verpflichtet, vor der Erklärung und Feststellung der Exkommunikation die betreffende Person mindestens einmal zu mahnen.

Fazit: Einer Person, die aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Kirche“ ausgetreten ist, ohne dass sie in der Folge ein Strafdekret vom Bischof erhalten hat, in dem der Eintritt der im Allgemeinen Dekret der DBK von 2012 angedrohten Straffolgen, die einer Exkommunikation gleichkommen, festgestellt und erklärt wird, dürfen keine Rechte – wie z.  B. das Recht auf ein kirchliches Begräbnis – entzogen werden. Die aus der Körperschaft des öffentlichen Rechtes „Kirche“ ausgetretene Person ist im äußeren Rechtsbereich nach wie vor vollständiges Glied der Kirche mit allen Gliedschaftsrechten. Eine Rekonziliation/Wiederversöhnung mit der Kirche im äußeren Rechtsbereich wäre darum unsinnig, denn sie setzt die Feststellung der Exkommunikation durch ein Strafdekret voraus.

Zusammenfassung:

1.    Es gibt keinen Kirchenaustritt. Mit der Erklärung vor einer staatlichen Behörde tritt man aus dem staatkirchlichen Konstrukt der Körperschaft des öffentlichen Rechtes "Kirche" aus, nicht aus der Kirche.

2. Die deutschen Bischöfe werten diese Austrittserklärung laut Allgemeinem Dekret von 2012 als Schisma mit den Rechtsfolgen einer Exkommunikation, auch wenn das Wort „Exkommunikation“ im Dekret selber nicht genannt wird. Gesetzestransparenz und Rechtssicherheit sieht anders aus.

2.    Die Austrittserklärung vor der staatlichen Behörde zeitigt im äußeren Rechtsbereich der Kirche keinerlei Rechtsfolgen, solange die Straffolge, nämlich Exkommunikation, nicht durch ein – und das ist ausschlaggebend – konkretes Einzelstrafdekret seitens einer bischöflichen Behörde (nicht des Pfarrers, der dazu keine Vollmacht hat) festgestellt und an die Person, die den Austritt vor der staatlichen Behörde erklärt hat, zugestellt worden ist. „Solange der Eintritt dieser Strafe aber nicht durch die kirchliche Autorität formell festgestellt wird – dass geschieht in der Praxis nicht –, binden die Folgen der Exkommunikation nur den Betreffenden selber in seinem Gewissen, nicht aber Dritte“ (Ulrich Rhode, Kirchenrecht, in: Studienbücher Theologie Bd. 24, Stuttgart 2015, 88). Das heißt: Niemand darf dieser Person Sakramente und Sakramentalien verweigern, nach wie vor darf sie kirchliche Ämter und Dienste ausüben. Eine Rekonziliation im äußeren Rechtsbereich ist nicht erforderlich.

3.    Der Eintrag in das Taufregister über den „Kirchenausstritt“ ohne den Nachweis eines konkreten Strafdekretes ist unrechtmäßig. Eine Taufbucheintragung mit dem Vermerk „aus der Kirche ausgetreten“ oder so ähnlich bewirkt nicht die Exkommunikation der  Person im äußeren Rechtsbereich. Deren Eintritt wird erst für den äußeren kirchlichen Rechtsbereich – nach einem klärenden Gespräch, der Prüfung des Vorsatzes und einer Mahnung – durch das der Person schriftlich zugestellte Strafdekret der bischöflichen Behörde festgestellt und erklärt. Danach informiert die bischöfliche Behörde das Pfarramt des Taufortes des aus der Körperschaft des öffentlichen Rechtes „Kirche“ Ausgetretenen, damit die Exkommunikation in das Taufbuch einzutragen wird.

5. Rechtmäßig ist das bischöfliche Strafdekret nur, wenn vorab ein klärendes Gespräch zwischen der kirchlichen (nicht staatlichen) Behörde stattgefunden hat (siehe Nr. 6 des Allgemeinen Dekretes von 2012). Zweck dieses Gespräches ist u.a. die Feststellung des Vorsatzes als notwendige Bedingung für den Eintritt der Exkommunikation.

6. Außerdem muss vor der Zustellung des den Eintritt feststellenden Strafdekretes die betreffende Person eine schriftliche Mahnung von der bischöflichen Behörde erhalten haben. Ohne diese vom Recht vorgeschrieben Mahnung ist das Strafdekret nicht nur unrechtmäßig, sondern auch ungültig.

7. Gegen ein Strafdekret, das immer mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich zugestellt werden muss, kann Beschwerde eingelegt werden, und zwar zuerst beim Autor des Dekretes. Das ist der Bischof. Wenn dies erfolglos bleibt, steht der Weg offen für die hierarchische Beschwerde beim Apostolischen Stuhl. Die Beschwerde kann im konkreten Fall inhaltlich damit begründet werden, dass die betreffende Person bei der Ausstrittserklärung keineswegs die Absicht hatte, die Gemeinschaft mit dem Papst und der ihm untergebenen Gemeinschaft der Gläubigen zu verweigern, sondern als gläubiger Katholik den Synodalen Weg mit seinem die Kirchen- und Sittenlehre der Kirche verändernden Forderungen nicht finanziell mittragen will und weiterhin bereit ist, die Kirche auf andere Weise finanziell zu unterstützen. Fehlt die Rechtsmittelbelehrung im Strafdekret (u.a. mit Angaben über die Fristen), dann laufen die Beschwerdefristen nicht mit der Folge, dass das bischöfliche Strafdekret unrechtmäßig ist und angefochten werden kann.

Es wird wohl auch der enorme Verwaltungsaufwand ein Grund dafür sein, dass die bischöflichen Behörden bei Austritten aus der Körperschaft des öffentlichen Rechtes „Kirche“ von einer Strafverfolgung zur Feststellung der Exkommunikation durch ein Strafdekret als Einzelverwaltungsakt absehen (siehe oben das Zitat von Professor Dr. Ulrich Rhode). Die Folge: Die betreffenden Personen sind im äußeren Rechtsbereich nicht exkommuniziert und behalten unverändert ihre vollen Gliedschaftsrechte in der Kirche. Sakramente, Sakramentalien, Ämter etc. dürfen ihnen nicht verweigert werden. Eine Wiederversöhnung für den äußeren Rechtsbereich ist folglich nicht vorgesehen.

Dr. Gero P. Weishaupt (siehe Link) ist Priester und promovierter Kirchenrechtler. Er war 2008-2013 Offizial des Bistums ´s-Hertogenbosch (Niederlande), seit 2012 ist er Richter des Interdiözesanen Strafgerichtes der niederländischen Kirchenprovinz, seit 1997 ist er hauptamtlicher Diözesanrichter am Bischöflichen Offizialat in Roermond (NL) und seit 2013 am Erzbischöflichen Offizialat des Erzbistums Köln, seit 2006 doziert er Kirchenrecht im diözesanen Priesterseminar des Bistums Roermond, außerdem ist er seit 2015 Gastdozent für Kirchenrecht und Latein an der Hochschule Benedikt XVI. in Heiligenkreuz bei Wien. Er hat mehrere Bücher sowie kanonistische Fachartikel veröffentlicht und führt eine eigene Homepage (siehe Link).

 


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