Falls § 218 StGB gestrichen wird, wird Bayern beim Bundesverfassungsgericht klagen

11. Jänner 2023 in Prolife


Nach Ankündigung der grünen Familienministerin Lisa Paus sagt Bayerns Familien- und Frauenministerin Ulrike Scharf (CSU): „Wir stehen zum Schutz von Mutter und Kind. Ein Schwangerschaftsabbruch beendet Leben“.


Berlin-München (kath.net) Falls § 218 aus dem Strafgesetzbuch gestrichen wird, wird Bayern beim Bundesverfassungsgericht dagegen klagen. Das kündigte Bayerns Familien- und Frauenministerin Ulrike Scharf (CSU) an. Wörtlich sagte sie gemäß Pressemeldung auf der Seite des Bayrischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales: „Wir stehen zum Schutz von Mutter und Kind. Ein Schwangerschaftsabbruch beendet Leben. Das scheint für die Bundesfamilienministerin überhaupt keine Rolle zu spielen – sie ignoriert diese Tatsache! Eine Streichung des § 218 StGB ist mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des ungeborenen Lebens unvereinbar und verfassungswidrig. Wird der § 218 gestrichen, setze ich mich mit ganzer Kraft dafür ein, dass das Bundesverfassungsgericht das neue Gesetz überprüft.“ Denn „ohne Not will die Bundesfamilienministerin den nächsten Pfeiler eines sorgsam austarierten Kompromisses einreißen, der seit Jahrzehnten gut funktioniert und für gesellschaftlichen Frieden sorgt. Ihr Vorgehen ist ein Skandal und heizt Konflikte in einer ohnehin angespannten gesellschaftlichen Lage noch mehr an! Das ist ein Albtraum.“

Es geht der grünen Familienministerin Paus darum, den § 218 StGB vollständig abzuschaffen. kath.net dokumentiert den Paragraphen in voller Länge:

(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder

2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.

(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft

Archivfoto Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (c) kath.net/Petra Lorleberg

 


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