11. Jänner 2024 in Aktuelles
„Die Frage der Diakonissen am 1. Ökumenischen Konzil von Nizäa und am 4. Ökumenischen Konzil von Chalzedon sowie in deren lateinischer Promulgierung“. Gastbeitrag von P. Pio Suchentrunk OCist
Trumau (kath.net) Das erste ökumenische Konzil, das von Kaiser Konstantin im Jahre 325 in Nizäa einberufen wurde, behandelte primär die Frage, ob der Priester Arius recht hatte mit seiner Meinung, Jesus Christus sei nur ein besonderer Mensch und nicht Gott. Das Konzil verurteilte Arius und stellte im Glaubensbekenntnis von Nizäa die göttliche Wesensgleichheit Jesu Christi mit Gott dem Vater fest. Oder anders ausgedrückt: Jesus Christus ist der Mensch gewordene Gott.
Nach dieser Entscheidung stellte sich aber noch die Frage, wie mit den Anhängern des Bischofs Paul von Samosata (260-268 Bischof von Antiochien) umzugehen sei. Vermutlich hatte dieser gelehrt, dass Jesus Christus als natürlicher Mensch geboren und erst bei seiner Taufe im Jordan durch Johannes dem Täufer sosehr mit dem Heiligen Geist erfüllt worden sei, dass er ab diesem Zeitpunkt nur mehr den Willen Gottes getan habe. Jesus Christus sei also bis zu seiner Taufe normaler Mensch gewesen und erst durch die Taufe „vergöttlicht“ worden (dynamischer Monarchianismus). Paul von Samosata war im Jahre 268 als Bischof von Antiochia abgesetzt und exkommuniziert worden, hatte aber weiterhin Bischöfe, Priester, Diakone und Diakonissen geweiht. Da es am Konzil von Nizäa mit der Annahme der Formulierung des Nizänischen Glaubensbekenntnisses und der Entscheidung gegen Arius gleichzeitig auch zur Verurteilung der Lehre Pauls von Samosata kam, stellte sich nun die Frage, was mit den durch Paul von Samosata geweihten Klerikern zu geschehen habe.
Das Konzil von Nizäa entschied im Kapitel 192, eine Wiedereingliederung könne nur durch eine erneute Taufe erfolgen und die Kleriker dieser Gruppe müssten neu geweiht werden. Dann fügte das Konzil noch zwei Sätze über die Diakonissen hinzu: „Ebenso aber soll man auch mit den Diakonissen und überhaupt mit allen, die zum Klerus gezählt werden, in derselben Weise verfahren. Über die Diakonissen aber, denen diese Stellung zuerkannt wird, erwähnen wir, dass sie, da sie ja in keiner Weise eine Handauflegung erfahren haben, auf jeden Fall unter die Laien zu rechnen sind.“3
Bei der lateinischen Promulgation der Kanones des Konzils von Nizäa übersetzt Papst Sylvester (* vor 300; † 31. 12. 335 in Rom) „Diakonissen“ allerdings im ersten Satz mit „Diakonen“ und fügt zudem noch eine Erklärung an: „Ebenso aber soll man auch mit den Diakonen und überhaupt mit allen, die zum Klerus gezählt werden, in derselben Weise verfahren. Über die Diakonissen aber, denen diese Stellung zuerkannt wird, erwähnen wir, dass sie, da sie ja in keiner Weise eine Handauflegung erfahren haben, auf jeden Fall unter die Laien zu rechnen sind. Gleichfalls geschehe es mit den Diakonissen, die wir im katholischen Kanon nicht haben, in gleicher Weise, das heißt, sie sind unter die Laien zu rechnen und auf jeden Fall als nicht konsekriert zu halten.“4
Damit übernimmt Papst Sylvester die Entscheidung des Konzils von Nizäa, dass die Diakonissen, welche von den Anhängern des Pauls von Samosata eingesetzt worden waren, nicht zum Klerus, sondern unter die Laien zu rechnen seien. Gleichzeitig erweitert er diese Konzilsentscheidung durch die angefügte Erklärung auf alle Diakonissen mit der Begründung, dass es im katholischen Kanon nie Diakonissen gegeben habe. Damit stellt der Papst fest, dass Diakonissen, wenn überhaupt, dann nur von einzelnen Bischöfen eingesetzt worden waren und jene, soweit er weiß, häretische Bischöfe waren. Weiters stellt damit Papst Silvester auch fest, dass es in der gesamten katholischen Überlieferung keine geweihten Diakonissinen gegeben hat. Durch diese Art der Promulgation des ökumenischen Konzils in der Westkirche hat Papst Silvester die Diakonissen erstens nicht übernommen und sie zweitens für die gesamte katholische Kirche endgültig von der Konsekration und damit vom Klerus ausgeschlossen. Damit wurde es in der katholischen Kirche unmöglich, weibliche Diakone zu weihen.
Das 4. Ökumenische Konzil von Chalzedon greift im Jahre 451 die Frage der Diakonissen wieder auf. Im Kapitel 155 wird entschieden: „Eine Frau, die zur Diakonisse geweiht wird, darf nicht unter 40 Jahre alt sein, sie muss gründlich geprüft werden. Wenn sie, nachdem sie die Weihe empfangen hat und im geistlichen Dienst steht, sich verheiratet […] soll sie mit ihrem Mann ausgeschlossen werden.“6 Auch hier wurde bei der Promulgation des Konzils in Latein durch Papst Leo (* 400; † 461) der griechische Begriff „Handauflegung“, welcher für eine Weihe oder auch eine Segnung gebraucht wird, im lateinischen durch ordinatio und nicht durch consecratio übersetzt.7 Damit wurde für die katholische Kirche das Konzil von Chalzedon in die volle Tradition des Konzils von Nizäa gestellt, das verboten hatte, Diakonissinnen zu konsekrieren. Die ordinatio, also die Einsetzung in ein Amt, war erlaubt. Die consecratio, also die Weihe, blieb verboten. Somit gilt in der katholischen Kirche auch nach dem Konzil von Chalzedon weiterhin: Eine Frau wird nicht zur Diakonisse geweiht, sondern kann nur in ein Amt eingesetzt werden. Damit wird in der römisch-katholischen Kirche auch das Amt der Diakonisse weiterhin nicht übernommen.8
Beachtlich ist dabei jedoch, dass im Gegensatz zum Konzil von Nizäa, wo im griechischen Text explizit betont wird, dass es keine Handauflegung bei der Diakonissenweihe gab, beim Chalzedonense von einer Handauflegung gesprochen wird. Diese scheint es in den Ostkirchen doch gegeben zu haben: „In der Zeit um 500 ist das Vorhandensein von Diakoninnen sicher bezeugt in Antiochien, Jerusalem, Cäsarea in Palästina, Kappadokien, Phrygien und Konstantinopel.“9 Diese Handauflegung wurde aber, wie erwähnt, in der römisch-katholischen Kirche immer als Amtseinsetzung und nie als Weihe interpretiert. Es wurde also die Lehre von Nizäa beibehalten, dass eine Diakonissin nicht konsekriert werden kann und daher dem Laienstand angehört. Damit gilt der Grundsatz von Papst Silvester auch weiterhin, neu bestätigt durch Papst Leo: Eine Konsekration einer Diakonissin hat es im katholischen Kanon nie gegeben und sie ist daher auch weiterhin nicht möglich.
Somit muss zusammenfassend festgestellt werden, dass die Konzilien von Nizäa und Chalzedon übereinstimmend die Weihe einer Frau zur Diakonissin mit der Feststellung ausgeschlossen haben, dass es diese im katholischen Kanon nie gegeben hat. Die Einsetzung einer Frau in den Dienst der Diakonissin war als Amtseinsetzung (ordinatio) möglich. Dabei konnten ihr genauso wie Lektoren und Akolythen auch die Hände aufgelegt werden10, was aber keinesfalls eine Weihe (consecratio) bedeutete.
Der Autor, Pater Ing. Mag. Dr. Pio Suchentrunk OCist, ist Zisterzienserpater des Stiftes Heiligenkreuz und Pfarrmoderator der Pfarre Trumau/Erzdiözese Wien.
Fußnoten:
1 Die Texte der Konzilien werden griechisch bzw. lateinisch zitiert nach: https://www.documentacatholicaomnia.eu/01_10_Concilia_Oecumenica.html
2 Περὶ τῶν παυλιανισάντων, εἶτα προσφυγόντων τῇ καθολικῇ ἐκκλησίᾳ, ὅρος ἐκτέθειται ἀναβαπτίζεσθαι αὐτοὺς ἐξάπαντος. Εἰ δέ τινες τῷ παρεληλυθότι χρόνῳ, ἐν τῷ κλήρῳ ἐξητάσθησαν, εἰ μὲν ἄμεμπτοι καὶ ἀνεπίληπτοι φανεῖεν ἀναβαπτισθέντες, χειροτονείσθωσαν ὑπὸ τοῦ τῆς καθολικῆς ἐκκλησίας ἐπισκόπου. Εἰ δὲ ἡ ἀνάκρισις ἀνεπιτηδείους αὐτοὺς εὑρίσκοι, καθαιρεῖσθαι αὐτοὺς προσήκει. Ὡσαύτως δὲ καὶ περὶ τῶν διακονισσῶν, καὶ ὅλως περὶ τῶν ἐν τῷ κλήρῳ ἐξεταζομένων, ὁ αὐτὸς τύπος παραφυλαχθήσεται. Ἐμνήσθημεν δὲ τῶν διακονισσῶν τῶν ἐν τῷ σχήματι ἐξετασθεισῶν, ἐπεὶ μηδὲ χειροθεσίαν τινὰ ἔχουσιν, ὥστε ἐξάπαντος ἐν τοῖς λαϊκοῖς αὐτὰς ἐξετάζεσθαι.
3 Zitiert nach: Nina Jantschge, Der ständige Diakonat der Frau in der römisch-katholischen Kirche, Graz 2020, S.25.
4 Similiter autem et circa diacones et de omnibus, qui in eodem clero inveniuntur, eadem forma servabitur. Commemoravimus autem diaconissas, quae in hoc ordine inventae sunt, quae nec manus impositionem aliquam habent, ut omnimodis inter laicas habeantur. Similiter autem diaconissae, quae in catholico canone non habentur, simili loco, id est, laicae et tamquam non consecratae deputentur.
5 Διάκονον μὴ χειροτονεῖσθαι γυναῖκα πρὸ ἐτῶν τεσσαράκοντα, καὶ ταύτην μετ᾿ ἀκριβοῦς δοκιμασίας. Εἰ δέ γε δεξαμένη τὴν χειροθεσίαν, καὶ χρόνον τινὰ παραμείνασα τῇ λειτουργίᾳ, ἑαυτὴν ἐπιδῷ γάμῳ, ὑβρίσασα τὴν τοῦ Θεοῦ χάριν, ἡ τοιαύτη ἀναθεματιζέσθω μετὰ τοῦ αὐτῇ συναφθέντος.
6 Zitiert nach: Nina Jantschge, Der ständige Diakonat der Frau in der römisch-katholischen Kirche, Graz 2020, S.25.
7 Diaconissam non debere ante quadraginta annos ordinari et hoc cum diligenti probatione. Si vero susceperit ordinationem et quantocumque tempore observaverit ministerium et postea se nuptiis tradiderit iniuriam faciens dei gratiae, haec anathema sit cum eo, qui in illius nuptiis convenerit.
8 Nina Jantschge, Der ständige Diakonat der Frau in der römisch-katholischen Kirche, Graz 2020, S.26: „Von der Westkirche wurde die Ordination von Frauen jedoch auch schon zum Zeitpunkt des Konzils von Chalzedon nicht angenommen bzw. bekämpft.“
9 Ebd. S. 26.
10 P. Judas Thaddäus Maria Hausmann OCist, Weibliche Diakone in der Alten Kirche – Grundlage für ein neues kirchliches Amt für Frauen?, Bochum 2020, URL: https://kidoks.bsz-bw.de/files/1759/Weibliche_Diakone.pdf S. 15: “Ihre Bestellung erfolgte als formale Einsetzung mit Handauflegung und Weiheformular, wobei eine solche Form auch für die Lektoren und die Subdiakone üblich war.”
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