Klarer Sieg für Kardinal Woelki im wichtigsten Verfahren gegen BILD!

13. Juni 2024 in Deutschland


Das OLG Köln hat heute zu Gunsten von Herrn Kardinal Woelki im Verfahren gegen die Axel Springer SE wegen unzulässiger Berichterstattung in der BILD entschieden


Köln (kath.net/pm

Das OLG Köln hat heute zu Gunsten von Herrn Kardinal Woelki im Verfahren gegen die Axel Springer SE wegen unzulässiger Berichterstattung in der BILD entschieden. BILD hatte zu Lasten von Kardinal Woelki den Verdacht verbreitet und auch die falsche Tatsachenbehauptung berichtet, er habe bei der sogenannten Beförderung eines Priesters zum Stadtdechanten in Düsseldorf Kenntnis zweier belastender Dokumente aus der Personalakte gehabt. Dies teilte Dr. Carsten Brennecke, der Anwalt von Kardinal Woelki , heute gegenüber kath.net mit.

Das OLG Köln hat mit dem heute verkündeten Urteil entschieden, dass die Berichterstattung der BILD unzulässig ist. BILD wurde verboten, Kardinal Woelki dahingehend zu verdächtigen, er habe bei seiner Beförderungsentscheidung die belastenden Dokumente gekannt. Ebenso wurde verboten, entsprechende Tatsachen zu behaupten. Damit wurde bestätigt, dass Kardinal Woelki bei der Beförderungsentscheidung eines Priesters die kritischen Dokumente aus der Personalakte nicht kannte.

Das OLG Köln hat seine Entscheidung in seiner Pressemitteilung bzw. der Urteilsbegründung wie folgt erläutert: "Die Beweisaufnahme und deren Bewertung zugunsten von Kardinal Woelki durch das erstinstanzliche Landgericht Köln seien nicht zu beanstanden. Insbesondere sei es zutreffend, dass die auf Antrag der BILD vernommenen Zeugen gerade nicht bestätigt haben, dass Kardinal Woelki bei der Beförderung Kenntnis der belastenden Dokumente hatte, Zitat aus dem Urteil: „Die hier allein fragliche und beweiserhebliche positive Kenntnis von den Inhalten der beiden Unterlagen ist mit den protokollierten Zeugenbekundungen jedenfalls unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu belegen. Auch die Würdigung des Landgerichts betreffend der Angaben Kardinal Woelkis aus seiner eidlichen Parteivernehmung sei nicht zu beanstanden, Zitat aus dem Urteil: „Zweifel“ i.S.d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind auch mit Blick auf die eidliche Parteivernehmung des Klägers nicht erkennbar.“

Das OLG Köln stellte fest, dass BILD und BIld-Redakteuer Harbusch gegen ihre journalistischen Sorgfaltspflichten verstoßen. BILD war verpflichtet, vor der Berichterstattung eine Stellungnahme einzuholen. Dies ist nicht geschehen. BILD hatte am 03.05.21 einfach ohne vorherige Anhörung von Kardinal Woelki den abträglichen Verdacht in die Welt gesetzt. Da jedes Dementi fehlte ist der einseitige Bericht unzulässig vorverurteilend.

Anwalt Carsten Brennecke erklärte dazu noch: "Das Verbot des OLG  Köln räumt mit der Legende auf, Kardinal Woelki habe bei der Beförderung des Pfarrers D. Protokolle aus der Missbrauchsakte und eine Polizeiwarnung gekannt. Nach der Vernehmung zahlreicher Zeugen und von Herrn Kardinal Woelki persönlich ist auch das OLG Köln zu der Überzeugung gekommen, dass eine solche Kenntnis in keiner Weise nachweisbar ist. Damit wird die stets betonte Aussage Kardinal Woelkis als glaubwürdig bestätigt, dass er entgegen der Berichterstattung in der BILD keine Kenntnis hatte. Für die BILD und deren Redakteur Harbusch ist dies eine weitere Niederlage in der Auseinandersetzung mit Kardinal Woelki. Zum wiederholten Male wurden der BILD und dem für die Berichte verantwortlichen Nikolaus Harbusch persönlich Aussagen wegen Falschberichterstattung verboten.“


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