27. April 2015 in Familie
Britischer Kirchenkenner: Deutsche Bischofskonferenz werde möglicherweise Änderungen im kirchlichen Arbeitsrecht fördern, um dadurch Änderungen der katholischen Lehre bezüglich Wiederverheirateten und Homosexuellen voranzutreiben.
Bonn (kath.net) Die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) werde möglicherweise die zur Abstimmung anstehenden Änderungen im kirchlichen Arbeitsrecht dazu benutzen, eine Öffnung der katholischen Kirche in Deutschland in ihrer Einstellung zum Eucharistieempfang für wiederverheiratete Geschiedene und für die Akzeptanz praktizierender homosexueller Menschen voranzutreiben. Diese Befürchtung äußerte der katholische Journalist und Vatikankenner Edward Pentin auf seinem Blog im National Catholic Register. Pentin berichtete von Befürchtungen, dass diese Änderungen die katholische Lehre in den betroffenen Gebieten stark aushöhlen würde. Gleichzeitig erwähnte er Insiderquellen, dass es in der DBK auch festen Widerstand gegen solche Änderungen gebe, möglicherweise würde dadurch die einheitliche Beschlussfassung verhindert werden, die zu solchen weitreichenden Änderungen nötig seien.
Allerdings warnte Pentin, dass es angesichts des Widerstandes innerhalb der DBK gegen solche Änderungen manchen Verantwortungsträgern als ein gangbarer Weg erscheinen könnte, die Angelegenheit aus der öffentlichen Aufmerksamkeit herauszuhalten und dafür lieber hinter den Kulissen die Weichen entsprechend zu stellen. Hätte sich die DBK kann für eine Änderung des kirchlichen Arbeitsrechtes zugunsten wiederverheirateter Geschiedener und praktizierender homosexueller Menschen entschieden, wäre auch ein entsprechender Einfluss auf die bevorstehende Bischofssynode durch die deutschen Bischöfe denkbar.
Im ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz stehen für den heutigen Montag die Beratungen über Reformen im kirchlichen Arbeitsrecht an. Bisher kann die Kirche die Übereinstimmung eines Arbeitnehmers mit den kirchlichen Moralvorstellungen im Privatleben als Loyalitätspflicht erwarten, grober Verstoß kann arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung nach sich ziehen. Noch im November vergangenen Jahres . hatte das deutsche Bundesverfassungsgericht dieses verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstbestimmungsrecht der Kirchen bestätigt und festgestellt, dass die Kündigung eines katholischen Chefarztes einer katholischen Einrichtung nach seiner zivilrechtlichen Wiederheirat trotz bestehender kirchlicher Ehe rechtens sei, kath.net hat berichtet.
Link zum Beitrag von Edward Pentin in voller Länge: German Bishops to Vote on Controversial Changes to Labor Law.
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