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| ![]() Bundesverfassungsgericht bestätigt kirchliches Arbeitsrecht20. November 2014 in Deutschland, 13 Lesermeinungen Wiederheirat ist Loyalitätsverstoß - Woelki: Rechtssicherheit Köln (kath.net/pek) Mit seiner heute bekannt gegebenen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht das kirchliche Arbeitsrecht bestätigt. Demnach umfasst das verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstbestimmungsrecht der Kirchen die Loyalitätserwartungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst, wie sie in der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 23. September 1993 normiert sind. Das Verfassungsgericht erkennt in der Entscheidung insbesondere die Besonderheiten der kirchlichen Dienstgemeinschaft an. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gibt uns Rechtssicherheit, so Erzbischof Rainer Maria Kardinal Woelki. Es bestätigt das kirchliche Selbstbestimmungsrecht im Hinblick auf die Auswahl der Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst und die an diese gestellten Beschäftigungsanforderungen. Wir werden mit dieser verfassungsrechtlich gewährleisteten Freiheit weiterhin verantwortlich umgehen. Die deutschen Bischöfe werden nunmehr die Urteilsgründe sorgfältig auswerten. Der Entscheidung lag der Fall eines katholischen Chefarztes zugrunde, dem gekündigt wurde, nachdem er trotz bestehender kirchlicher Ehe eine zweite zivile Eheschließung vorgenommen hatte. Sein Dienstvertrag war auf der Grundlage der Grundordnung geschlossen worden, die einen solchen Fall als schweren Loyalitätsverstoß wertet. Der Chefarzt hatte damit die Loyalitätserwartungen seines Arbeitgebers ausdrücklich vertraglich anerkannt. Ihnen hat der Artikel gefallen? Bitte helfen Sie kath.net und spenden Sie jetzt via Überweisung oder Kreditkarte/Paypal! ![]() LesermeinungenUm selbst Kommentare verfassen zu können müssen Sie sich bitte einloggen. Für die Kommentiermöglichkeit von kath.net-Artikeln müssen Sie sich bei kathLogin registrieren. Die Kommentare werden von Moderatoren stichprobenartig überprüft und freigeschaltet. Ein Anrecht auf Freischaltung besteht nicht. Ein Kommentar ist auf 1000 Zeichen beschränkt. Die Kommentare geben nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion wieder. | ![]() Mehr zuKirche
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