6. Dezember 2017 in Deutschland
Es ist folgerichtig, dass in § 219a auch die Werbung für den Schwangerschaftsabbruch verboten wird, denn wenn etwas der Rechtsordnung widerspricht, kann es keine normale ärztliche Leistung sein.
Bonn (kath.net) In der aktuellen Debatte über den § 219a des Strafgesetzbuches wird so getan, als gebe es ein Recht auf Schwangerschaftsabbruch und als sei Abtreibung eine medizinische Dienstleistung wie jede andere. Ein Blick in das Gesetz stellt klar, dass das ganz und gar nicht so ist. Das menschliche Leben mit seiner unbedingten Würde muss von seinem Beginn als Embryo bis zum Tod geschützt werden. Das teilte Prof. Thomas Sternberg (Foto), Präsident des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK), gemäß Presseaussendung mit. Er äußerte sich zur zu der aktuellen Debatte über das Verbot von Werbung für den Schwangerschaftsabbruch, die dem Urteil des Gießener Amtsgerichts gegen Ärztin Kristina Hänel wegen Werbung für Abtreibung folgte, die Medizinerin wurde zu einer Geldstrafe von 6.000 Euro verurteilt, kath.net hat berichtet.
Sternberg wies weiter darauf hin, dass der Schwangerschaftsabbruch außer bei medizinischen oder kriminologischen Indikationen rechtswidrig und nur unter klar gefassten Bedingungen in den ersten drei Monaten straffrei sei. EEs ist folgerichtig, dass in § 219a auch die Werbung für den Schwangerschaftsabbruch verboten wird, denn wenn etwas der Rechtsordnung widerspricht, kann es keine normale ärztliche Leistung sein. Das Amtsgericht in Gießen hat im November 2017 eine Ärztin zu einer Geldstrafe verurteilt, weil sie nach Ansicht des Gerichtes die Schwelle von der Information zur Werbung überschritten hatte.
Gleichzeitig bezeichnete es Sternberg als völlig unstrittig, dass Frauen im Schwangerschaftskonflikt ein Recht auf Information haben, die insbesondere durch die staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen gewährleistet wird. Die Beratungsstellen haben die Aufgabe, der Frau zu helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung unter Berücksichtigung auch der Rechte des ungeborenen Kindes zu treffen. Diese vor über zwanzig Jahren gefundene, mit dem Grundgesetz konforme so genannte 'Beratungslösung' hat eine über Jahrzehnte erbittert geführte Diskussion weitgehend befrieden können. Es wäre mit Blick auf den noch nicht verheilten gesellschaftlichen Konflikt fahrlässig, wenn nun, wie in einem Gesetzentwurf vorgesehen, § 219a gestrichen werden sollte.
Foto Prof. Sternberg © ZdK/Nadine Malzkorn
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