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Vatikan approbiert Schreiben zum 'Kirchenaustritt'

5. März 2007 in Aktuelles, keine Lesermeinung
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Es wird festgestellt, dass der Kirchenaustritt nicht automatisch Glaubensabfall bedeutet. Dies sorgt seit Ende 2005 für heftige Diskussionen bei Bischöfen und Theologen.


Vatikan (www.kath.net)
Papst Benedikt XVI. hat das inzwischen bekannte Schreiben des Päpstlichen Rats für die Gesetzestexte zum so genannten „Kirchenaustritt“ als Formalakt approbiert und in den „Communicationes 38 (2006), S. 175-177“ bekanntgemacht. Damit wurde die Bedeutung des Schreibens weiter erhöht. KATH.NET hat im Dezember 2005 erstmals auf das Schreiben exklusiv mit der Schlagzeile „Vatikanschreiben: Kirchenaustritt ist nicht Glaubensabfall?“ hingewiesen.

Seither wird im deutschsprachigen Raum auf bischöflicher Ebene heftig darüber diskutiert. Im Jahr 2006 meinte der Ständige Rat der Bischöfe in Deutschland, die vatikanische Klarstellung berühre „nicht die in der deutschen Rechtstradition stehende staatliche Regelung für den ,Kirchenaustritt'“.

Der deutsche Kirchenrechtler Georg Bier meinte in der „Herder Korrespondenz“, dass der päpstliche Rat für die Gesetzestexte die „Position der deutschen Bischöfe“ nachhaltig erschüttert habe. Die Deutsche Bischofskonferenz habe gegen die jüngste Anordnung des Vatikans zum Umgang mit Kirchenaustritten verstoßen.

Er bezeichnete die Position der deutschen Bischöfe als „kirchenrechtlich problematischer denn je“. Wörtlich sagte der Kanonist: „Möglicherweise fürchten die deutschen Bischöfe: Wenn der Kirchenaustritt nicht mehr mit schweren Strafen bedroht ist, könnte die Hemmschwelle für einen solchen Schritt sinken.“ Der Theologe sieht es aber als „problematisch“, aus Sorge um einen Rückgang des Kirchensteueraufkommens zu „nicht-rechtskonformen Mitteln“ zu greifen.

KATH.NET dokumentiert das Schreiben, das für den deutschsprachigen Kirchenbereich von sehr großer Brisanz ist, im offiziellen Wortlaut:

Vatikanstadt, 13. März 2006

Prot. N. 10279/2006

Eminenz,

schon seit längerer Zeit haben Bischöfe, Offiziale und andere Fachleute des Kanonischen Rechtes diesem Päpstlichen Rat Zweifel und Anfragen zur Klärung hinsichtlich des sogenannten actus formalis defectionis ab Ecclesia catholica vorgelegt, auf den in den Canones 1086 § 1, 1117 und 1124 des Codex des Kanonischen Rechtes Bezug genommen wird. In der Tat handelt es sich um einen in der kanonischen Gesetzgebung neuen Begriff, der sich unterscheidet von den anderen, eher »virtuellen« Modalitäten (die auf dem Verhalten basieren) des »offenkundigen« oder einfach »öffentlichen« Glaubensabfalls (vgl. c. 171 § 1, 4°; 194 § 1, 2°, 316 § 1, 694 § 1, 1°; 1071 § 1, 4° und § 2), Umstände, in denen die in der katholischen Kirche Getauften oder in sie Aufgenommenen durch rein kirchliche Gesetze verpflichtet sind (vgl. c. 11).

Das Problem wurde von den zuständigen Dikasterien des Heiligen Stuhls sorgfältig untersucht, um vor allem die theologisch-lehrhaften Inhalte dieses actus formalis defectionis ab Ecclesia catholica genau zu fassen, und danach die Erfordernisse oder juridischen Formalitäten zu präzisieren, die notwendig sind, damit dieser sich als ein wirklicher »formaler Akt« des Abfalls darstellt.

Nachdem hinsichtlich des ersten Aspekts die Entscheidung der Kongregation für die Glaubenslehre vorlag und die gesamte Frage in der Vollversammlung untersucht wurde, teilt dieser Päpstliche Rat den Präsidenten der Bischofskonferenzen Folgendes mit:

1. Der Abfall von der katholischen Kirche muss, damit er sich gültig als wirklicher actus formalis defectionis ab Ecclesia darstellen kann, auch hinsichtlich der in den zitierten Canones vorgesehenen Ausnahmen, konkretisiert werden in:
a) einer inneren Entscheidung, die katholische Kirche zu verlassen;
b) der Ausführung und äußeren Bekundung dieser Entscheidung;
c) der Annahme dieser Entscheidung von seiten der kirchlichen Autorität.

2. Der Inhalt des Willensaktes muss bestehen im Zerbrechen jener Bande der Gemeinschaft - Glaube, Sakramente, Pastorale Leitung -, die [176] es den Gläubigen ermöglichen, in der Kirche das Leben der Gnade zu empfangen. Das bedeutet, dass ein derartiger formaler Akt des Abfalls nicht nur rechtlich-administrativen Charakter hat (das Verlassen der Kirche im meldeamtlichen Sinn mit den entsprechenden zivilrechtlichen Konsequenzen), sondern dass er sich als wirkliche Trennung von den konstitutiven Elementen des Lebens der Kirche darstellt: Er setzt also einen Akt der Apostasie, Häresie oder des Schisma voraus.

3. Der rechtlich-administrative Akt des Abfalls von der Kirche kann aus sich nicht einen formalen Akt des Glaubensabfalls in dem vom CIC verstandenen Sinn konstituieren, weil der Wille zum Verbleiben in der Glaubensgemeinschaft bestehen bleiben könnte. Andererseits konstituieren formelle oder (noch weniger) materielle Häresie, Schisma und Apostasie nicht schon von selbst einen formalen Akt des Abfalls, wenn sie sich nicht im äußeren Bereich konkretisieren und wenn sie nicht der kirchlichen Autorität gegenüber in der gebotenen Weise bekundet werden.

4. Es muss sich demnach um einen rechtlich gültigen Akt handeln, der von einer kanonisch rechtsfähigen Person gesetzt wird, in Übereinstimmung mit der kanonischen Norm, die ihn regelt (vgl. cc. 124-126). Dieser Akt muss persönlich, bewusst und frei getätigt werden.

5. Es wird überdies verlangt, dass der Akt von dem Betroffenen schriftlich vor der zuständigen kirchlich katholischen Autorität bekundet wird: vor dem Ordinarius oder dem eigenen Pfarrer, dem allein das Urteil darüber zusteht, ob wirklich ein Willensakt des in Nr. 2 beschriebenen Inhalts vorliegt oder nicht.

Daher wird der actus formalis defectionis ab Ecclesia catholica mit den entsprechenden kirchenrechtlichen Sanktionen (vgl. c. 1364 § 1) nur vom Vorhandensein der beiden Elemente konstituiert, nämlich vom theologischen Profil des inneren Aktes und von seiner Bekundung in der festgelegten Weise.

6. In diesen Fällen sorgt dieselbe kirchliche Autorität dafür, dass der Eintrag im Taufbuch (vgl. c. 535 § 2) erfolgt mit dem ausdrücklichen Vermerk »defectio ab Ecclesia catholica actu formali«.

7. In jedem Fall bleibt klar, dass das sakramentale Band der Zugehörigkeit zum Leib Christi, der die Kirche ist, aufgrund des Taufcharakters ein ontologisches Band ist, das fortdauert und wegen des Aktes oder der Tatsache des Abfalls nicht erlischt.

[177]

In der Gewissheit, dass der dortige Episkopat in Anbetracht der Heilsdimension der kirchlichen Gemeinschaft die pastorale Motivation dieser Normen gut verstehen wird, verbleibe ich mit herzlicher Verbundenheit

im Herrn

Ihr JULIÀN KARD. HERRANZ
Präsident

+ BRUNO BERTAGNA
Sekretär

Die vorliegende Mitteilung wurde approbiert von Papst Benedikt XVI., der die amtliche Bekanntmachung an alle Präsidenten der Bischofskonferenzen angeordnet hat.

Nun ist das Dokument in "Communicationes" auf Seite 175 ff. in deutscher Sprache approbiert vom Heiligen Vater herausgekommen. Es ist auch im Internet auffindbar:

www.vatican.va

http://mypage.bluewin.ch/libertas-ecclesiae/dok_6.htm

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