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Vatikankommentar zum Motu proprio 'Omnium in mentem'17. Dezember 2009 in Weltkirche, 19 Lesermeinungen Druckansicht | Artikel versenden | Tippfehler melden
Der offizielle Vatikankommentar zum neuen Motu proprio "Omnium in mentem" in einer eigenen kath.net-Übersetzung
Rom (kath.net/AP) Kath.net veröffentlicht in einer eigenen Übersetzung den offiziellen Kommentar zum Motu proprio Omnium in mentem von Kurienerzbischof Francesco Coccopalmerio, Präsident des Päpstlichen Rates für die Interpretation von Gesetzestexten: Die Gründe zweier Änderungen Das Motu proprio "Omnium in mentem" enthält einige in den Codex des kanonischen Rechtes einzubringende Änderungen, die seit einiger Zeit dem Studium der Dikasterien der römischen Kurie und der Bischofskonferenzen anheimgestellt waren. Die Veränderungen betreffen zwei unterschiedliche Sachbereiche, und zwar: 1. den Text der Canones, welche die Dienstfunktion der Diakone definieren, an den betreffenden Text des Katechismus der Katholischen Kirche (Nr. 1581) anzupassen; und 2. in drei sich auf die Eheschließung beziehenden Canones einen Einschub zu streichen, der sich in der Erfahrung als ungeeignet herausgestellt hat. In den fünf Artikeln, die das vorliegende Motu Proprio enthält, wird die neue Formulierung der veränderten Canones angegeben. Die erste Veränderung betrifft den Text der Canones 1008 und 1009 des Codex des kanonischen Rechtes, die sich auf die geweihten Diener beziehen. Bei der Ausführung der "Wirkungen des Weihesakramentes" bekundete die erste Ausgabe des Katechismus der Katholischen Kirche, daß "die Weihe dazu ermächtige, als Vertreter Christi, des Hauptes, in dessen dreifacher Funktion als Priester, Prophet und König zu handeln" (zweiter Teil der Nr. 1581). Später jedoch hielt es die Kongregation für die Glaubenslehre für notwendig - um die Ausdehnung der Befähigung, "in der Person Christi des Hauptes zu handeln", auf den Grad des Diakonates vermeiden - in der Editio typica die Formulierung dieser Nr. 1581 auf folgende Weise abzuändern: "Von Ihm (= Christus) empfangen die Bischöfe und die Priester die Sendung und die Vollmacht, in der Person Christi des Hauptes zu handeln, die Diakone hingegen die Kraft, dem Volk Gottes in der 'Diakonie' der Liturgie, des Wortes und der Liebe zu dienen". Am 9. Oktober 1998 approbierte der Diener Gottes Johannes Paul II. diese Änderung und ordnete an, daß sich ihr auch die Canones des Codex des kanonischen Rechtes anpaßten. Das Motu proprio Omnium in mentem ändert also den Text des can. 1008 CIC, der nicht mehr mit unterschiedslosem Bezug auf die drei Grade der Weihe kundtun wird, daß das Sakrament die Befähigung vermittle, in der Person Christi des Hauptes zu handeln, sondern der sich nun darauf beschränken wird, in allgemeinerer Form festzustellen, daß wer die heilige Weihe empfange, dazu bestimmt sei, dem Volk Gottes durch einen neuen und einzigartigen Titel zu dienen. Die Unterscheidung, die diesbezüglich zwischen den drei Graden des Weihesakramentes besteht, wird nun im can. 1009 CIC mittels Hinzufügung eines dritten Paragraphen aufgenommen, in dem präzisiert wird, daß der in der Weihe des Episkopates oder des Presbyterates bestellte Diener die Sendung und die Vollmacht erhalte, in der Person Christi des Hauptes zu handeln, während die Diakone die Befähigung empfangen, dem Volk Gottes in der Diakonie der Liturgie, des Wortes und der Liebe zu dienen.
Es war hingegen nicht nötig, irgendeine Änderung in den korrespondierenden Canones 323 § 1, 325 und 743 des Codex der katholischen Ostkirchen vorzunehmen, weil in diesen Normen die Formulierung "in der Person Christi des Hauptes handeln" nicht verwendet wird. Die andere Abänderung, welche das Motu proprio Omnium in mentem vorstellt, betrifft die Streichung der Klausel "formaler Akt des Abfalles von der Katholischen Kirche" in den Canones 1086 § 1, 1117 und 1124 des Codex des kanonischen Rechtes, die nach einem langem Studium für unnötig und ungeeignet gehalten worden ist. Es handelt sich um einen Einschub, der nicht zur kirchenrechtlichen Überlieferung gehört und der auch nicht im Codex der katholischen Ostkirchen wiedergegeben ist. Mit diesem Einschub beabsichtigte man, eine Ausnahme zur allgemeinen Norm des can. 11 festzulegen, was die Verbindlichkeit der kirchlichen Gesetze betrifft, verbunden mit dem Vorsatz, die Ausübung des Rechtes auf die Hochzeit jenen Gläubigen zu erleichtern, die aufgrund ihrer Abwendung von der Kirche nur schwer das kanonische Gesetz erfüllen hätten können, welches zur Gültigkeit ihrer Ehe eine Form verlangt. Die Interpretations- und Anwendungsschwierigkeiten der genannten Klausel sind jedoch in verschiedenen Bereichen aufgetreten. In diesem Sinne untersuchte schon der frühere Päpstliche Rat für die Interpretation von Gesetzestexten, ob die Streichung des zitierten Einschubes aus den drei Canones zweckmäßig sei. Die Frage wurde zuerst in der Vollversammlung des 3. Juni 1997 behandelt. Die Väter der Vollversammlung approbierten die Formulierung eines Zweifels und die darauf bezogene Antwort, um eventuell eine authentische Interpretation über die präzise rechtliche Bedeutung der genannten Klausel durchzuführen, aber sie hielten es für opportun, zuerst eine Konsultation der Bischofskonferenzen über die aus diesen Bestimmungen herrührenden positiven und negativen Erfahrungen vorzunehmen, damit vor einer Entscheidung alle Umstände bewertet werden könnten. Die Konsultation der Bischofskonferenzen ist in den zwei Folgejahren geschehen, und dem Päpstlichen Rat sind etwa fünfzig begründete Antworten zugegangen, repräsentativ für die fünf Kontinente und eingeschlossen alle Länder mit einem numerisch relevanten Episkopat. An einigen Orten gab es diesbezüglich keine nennenswerten Erfahrungen; aus der Mehrheit jedoch ging der Bedarf einer Klärung über die präzise Bedeutung dieses Einschubs hervor, oder besser gesagt, mehrheitlich wünschte man seine vollständige Streichung. Damit verbunden wurden deckungsgleiche Begründungen, die aus der juridischen Erfahrung stammten: der Vorteil, in diesen Fällen keine andere Behandlung zur Verfügung zu haben als jene für die Fälle ziviler Verbindungen der Getauften, die keinerlei Formalakt des Abfalles vollziehen; die Notwendigkeit, mit Kohärenz die Identität von "Eheschließung-Sakrament" aufzuzeigen; das Risiko, Klandestinehen zu begünstigen; die weiteren Auswirkungen in den Ländern, wo die kanonische Eheschließung zivile Wirksamkeit besitze, und so weiter. Die Resultate der Konsultation wurden dann einer neuen Vollversammlung des Päpstlichen Rates vorgelegt, die am 4. Juni 1999 stattfand und einhellig die Streichung des erwähnten Einschubs approbierte, und der Diener Gottes Johannes Paul II. bestätigte diese Entscheidung in der Audienz des 3. Juli 1999 und gab den Auftrag, den geeigneten normativen Text vorzubereiten. In der Zwischenzeit wurde die Streichung dieses Einschubs betreffend die kirchenrechtliche Disziplin der Eheschließung mit einer völlig anderen Frage in Verbindung gebracht, die aber einer geeigneten Klärung bedurfte und ausschließlich einige mitteleuropäischen Länder betraf: es ging um die innerkirchliche Wirksamkeit der eventuellen Erklärung eines Katholiken vor einem zivilen Steuerbeamten, nicht zur Katholischen Kirche zu gehören und folglich nicht verpflichtet zu sein, die sogenannte Kirchensteuer (Religionssteuer) zu entrichten. In diesem konkreten Zusammenhang und somit auf einer vom strikten Ehebereich (auf die sich der oben erwähnte Einschub in den drei Canones bezog) zu unterscheidenden Ebene wurde von Seiten des Päpstlichen Rates für die Interpretation von Gesetzestexten in Kollaboration mit der Kongregation für die Glaubenslehre ein Studium begonnen, um die wesentlichen Erfordernisse der Willensbekundung des Abfalles von der Katholischen Kirche zu präzisieren. Diese Bedingungen zu seiner Wirksamkeit sind im Rundschreiben an die Präsidenten der Bischofskonferenzen angegeben worden, das der Päpstliche Rat für die Interpretation von Gesetzestexten mit Approbation des Heiligen Vaters Benedikt XVI. am 13. März 2006 übersandte (vgl. Communicationes XXXVIII [2006], 170 - 184). Auch wenn sie andere Zielsetzungen hatte als das vorliegende Motu proprio, trug die Publikation des Rundschreibens dazu bei, die Überzeugung betreffend die Opportunität der Streichung der oben zitierten Klausel in den Canones zur Eheschließung zu stärken. Genau das wird nun mit dem vorliegenden päpstlichen Dokument vollzogen. Der Text dieses Motu proprio ist von der Vollversammlung des Päpstlichen Rates für die Interpretation von Gesetzestexten am 16. Juni 2009 studiert worden, wobei zu diesem Anlaß der Kardinalstaatssekretär den Vorsitz innehatte. Die konkrete Relevanz der Änderung der Canones 1086 § 1, 1117 und 1124 des Codex betrifft daher den Ehebereich. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Codex des kanonischen Rechtes im Jahre 1983 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Motu proprio waren die Katholiken, die einen formalen Akt der Abwendung von der Katholischen Kirche gesetzt hätten, zur Gültigkeit der Eheschließung (can. 1117 CIC) nicht zur kanonischen Zelebrationsform verpflichtet, ebensowenig galt für sie das Hindernis, Nichtgetaufte zu heiraten (Religionsverschiedenheit, can. 1086 § 1 CIC) und ebensowenig betraf sie das Verbot, nicht-katholische Christen zu heiraten (can. 1124 CIC). Der in die drei Canones eingefügte erwähnte Einschub stellte eine Ausnahme kirchlichen Rechtes gegenüber einer anderen allgemeineren Norm des kirchlichen Rechtes dar, nach der alle in der Katholischen Kirche Getauften oder in ihr Aufgenommenen zur Einhaltung der kirchlichen Gesetze verpflichtet seien (can. 11 CIC). Vom Inkrafttreten des neuen Motu proprio an wird daher der can. 11 des Codex des kanonischen Rechtes wieder volle Geltung gewinnen, was den Inhalt der nunmehr veränderten Canones betrifft, also auch in den Fällen, in denen eine formale Abwendung geschehen wäre. In Konsequenz wird man - um nach diesem Datum eventuelle unter Nichteinhaltung dieser Regeln eingegangene Verbindungen zu legalisieren - die für diese Fälle vom kanonischen Recht angebotenen ordentlichen Mittel in Anspruch nehmen, wann immer es möglich sei: Dispens vom Ehehindernis, Heilung und so weiter. In Übereinstimmung mit dem, was vom can. 8 des Codex des kanonischen Rechtes festgelegt ist, wird das Motu proprio Omnium in mentem formell mit der Veröffentlichung in den Acta Apostolicae Sedis promulgiert und wird Rechtskraft erlangen "nach Ablauf von drei Monaten, von dem Tag an gerechnet, der auf der betreffenden Nummer der Acta Apostolicae Sedis angegeben ist". Das Dokument im Wortlaut auf kath.net in einer eigenen Übersetzung Übersetzung durch Dr. Alexander Pytlik, Vizeoffizial und Kirchenrechtler im Bistum Eichstätt und Herausgeber der Website www.internetpfarre.de
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Lesermeinungen | alexius 21. September 2010 | | | Es ging von den Quellen her immer um Nr. 875 des Katechismus Die aktuelle Fassung des Motu Proprio auf den Seiten des Heiligen Stuhles zeigt nun logisch richtig auf die Nr. 875
\"... textum numeri 875 Catechismi Ecclesiae Catholicae ...\"
Das Motu proprio \"Omnium in mentem\" enthält einige in den Codex des kanonischen Rechtes einzubringende Änderungen, die seit einiger Zeit dem Studium der Dikasterien der römischen Kurie und der Bischofskonferenzen anheimgestellt waren. Die Veränderung betrifft auch den Text der Canones, welche die Dienstfunktion der Diakone definieren, in der Anpassung an den betreffenden Text des Katechismus der Katholischen Kirche (Nr. 875, vgl. auch die Nummern 1569, 1581 und 1588). Die erste Ausgabe des Katechismus der Katholischen Kirche bekundete im allgemeinen, daß die Geweihten von Christus \"die Sendung und die Vollmacht [heilige Gewalt], \'in der Person Christi des Hauptes\' [in persona Christi Capitis] zu handeln\" (Nr. 875), empfingen und (bei den Ausführungen zu den \"Wirkungen des Weihesakramentes\") die Weihe dazu ermächtige, \"als Vertreter Christi, des Hauptes, in dessen dreifacher Funktion als Priester, Prophet und König zu handeln\" (zweiter Teil der Nr. 1581). Später jedoch hielt es die Kongregation für die Glaubenslehre für notwendig - um die Ausdehnung der Vollmacht, \"in der Person Christi des Hauptes zu handeln\", auf den Grad des Diakonates zu vermeiden - die Formulierung dieser Nr. 875 (!) in der Editio typica auf folgende Weise abzuändern: \"Von Ihm (= Christus) empfangen die Bischöfe und die Priester die Sendung und die Vollmacht, in der Person Christi des Hauptes zu handeln, die Diakone hingegen die Kraft, dem Volk Gottes in der \'Diakonie\' der Liturgie, des Wortes und der Liebe zu dienen\". Am 9. Oktober 1998 ordnete der Diener Gottes Johannes Paul II. an, daß sich dieser Änderung auch die Canones des Codex des kanonischen Rechtes anpaßten. Dies wurde nun unter Papst Benedikt XVI. Wirklichkeit.
Kurz gesagt: auch wenn es für die bereits in Kraft getretenen Kirchenrechtsveränderungen keine direkte Relevanz besitzt, aber von den Quellen her war immer die Nr. 875 des Katechismus gemeint. www.vatican.va/holy_father/benedict_xvi/apost_letters/documents/hf_ben-xvi_apl_20091026_codex-iuris-canonici_lt.html | 1
| | | Ithamar 21. Dezember 2009 | | | Keine Grundlage mehr, die große Doxologie mitzusingen Bislang sahen manche Diakone sich veranlasst, die große Doxologie \"in persona Christi\" mitzu-singen, was ausdrücklich ver-boten war. Jetzt haben sie dazu keine Grund-lage mehr und sollen es wirklich bleiben las-sen, auch wenn sie Mitglieder der diözesa- nen Liturgiekommissionen sind. | 0
| | | 20. Dezember 2009 | | | @ Bernhard Nicht nur weihetheologisch, sondern auch sakramententheologisch ist das MP - vorsichtig gesagt - problematisch. In der römisch-katholischen Kirche gibt es nun eine Taufe, die in persona Christi gespendet wird, und eine Taufe, die nicht in persona Christi gespendet wird. Geht es noch absurder? | 0
| | | 18. Dezember 2009 | | | Liebe Mitbrüder im Diakonat was ändert sich am Diakonat? Nichts. Es ist eine Klarstellung, die seit Jahrzehnten immer wieder diskutiert wurde. Es geht um die Handlung \"in persona Christi\", die nur der Priester immer dargestellt hat. LG 29 , das Direktorium etc. alles bleibt gleich. Der Diakon ist und bleibt Kleriker und hat damit die Aufgaben wie bisher.
Wenn ich so eure Stellungnahmen betrachte, welche geschichtliche und theologische Kenntnisse habt ihr eigentlich, wenn ihr selbstverständiches in Frage stell? | 1
| | | FNO 18. Dezember 2009 | | | @Bernhard Das Motu proprio ÄNDERT am Diakonat gar nichts, sondern BESCHREIBT es genauer.
Wer sich dadurch \"gedemütigt\" fühlt, der wollte wohl gar nicht \'dienen\'?? | 2
| | | Bernhard 18. Dezember 2009 | | | Diakonat Mit den neuen Bestimmungen wird die Weihe zum ständigen Diakon ausgehöhlt. Soll die Kirche gleich wieder dieses Amt abschaffen.
Zur Unterstützung des Priesters brauche ich keine Weiihe. Dies können Laien auch. Dann brauchen wir Diakone auch nicht mehr predigen, dies nämlich ist ein Dienst des Lehrens. Und Diakone bräuchten dann auch nicht mehr taufen, denn auch da repräsentieren sie Christus. Von einem Tag auf den anderen kann also ein Weihesakrament seines Inhalts beraubt werden. Dann braucht die KIrche an der alten Trias Bischof - Priester - Diakon auch nicht mehr festhalten. Aber das ist ja nichts Neues. Über lange Zeit hat es diese selbständige Weihestufe in der Westkirche ja nicht mehr gegeben. Vielleicht sollte man ja Orthodox werden.
Ich stimme Silbermann zu, bei diesen Inhalt des Weihesakramentes des ständigen Diakonats kann man auch Frauen zulassen, den Pastoralassistentinen gibt es auch. Ja, warum überhaupt noch eine Weihe zum Diakonat, eine bloße Beauftragung tut es dann auch. Der Schuß geht nach hinten los, gestärkt werden die Laiendienste. Ich verstehe dann auch nicht die ganze Aufregung die es gegeben hat, weil in Linz auch Pastoralassistenten getauft haben. | 0
| | | Ja Ja-Nein Nein 18. Dezember 2009 | | | @Airams Antwort Vielen Dank für die Erläuterung. - Scheint mir, auf den zweiten oder dritten Blick, wenn auch nicht wirklich vergleichbar, fast gewichtiger als was die Diakone betrifft. | 0
| | | Airam 17. Dezember 2009 | | | \"Eheänderung\" - @ Ja Ja-Nein Nein die Frage: \"was dieses MP bezüglich der Ehe aussagt\" möchte ich rudimentär so beschreiben:
An der Ehe und der Eheschließung ändert sich rein gar nichts!
Ein Ausnahmetatbestand für Formvorschriften, nämlich der des \"Glaubensabfalls\" ist aufgehoben worden. Künftig gilt -wie es bereits ausgedrückt wurde- einmal katholisch, immer katholisch. Dies will (für die Formvorschrift der Ehe) heißen, dass selbst Personen, die formal dem Glauben abgeschworen haben, dennoch a l l e Vorschriften für eine gültige kath. Ehe einzuhalten haben. Sprich, das grundsätzliche Verbot der Eheschließung mit Nichtkatholiken usw.
In der Praxis wird dies wohl \"Mehrarbeit\" für die Priester bedeuten, die nämlich vor Ort für die Dispens, also außer Kraft Setzung bestimmter Vorschriften, zuständig sind, wenn bei den nicht so seltenen Trauungsanfragen kirchenjuristische Probleme auftreten....
Die auf den ersten Blick \"erleichternde\" Verehelichung ist tatsächlich eine katholische Konkretisierung.
Ein Aspekt, der anderweitig diskutiert wird, sei hier erwähnt: die Nichtzahlung der (dt.) Kirchensteuer stellte aus vatikanischer Sicht keinen \"Glaubensabfall\" dar, somit war eine kath. Verheiratung stets möglich. Dies ist nun auch im CIC für alle klar gestellt worden. | 0
| | | FNO 17. Dezember 2009 | | | Die Aufregung ist völlig unverständlich! Bei den Klarstellungen zum Diakon geht es um eine Fehlerkorrektur, die sich im Zuge der erst jungen und keineswegs bislang geglückten Wiederentdeckung des Standes einzuschleichen drohte.
In meinen Worten:
Bischof und Priester bilden zwar kein Kollegium von derselben Qualität wie das Kollegium der Bischöfe mit dem Papst, aber vereint im Presbyterium sind sie einander nahe. Die Diakone stehen außerhalb des Presbyteriums aber nicht außerhalb des Ordo, des Klerus. Im übrigen blieb und bleibt die Diakonatsweihe immer die unersetzliche Grundlage dafür, dass einer in der Kirche überhaupt \"amtieren\", also der Allgemeinheit der Gläubigen \"gegenübertreten\" darf. Selbst der Hl. Vater ist zeitlebens Diakon. (Weshalb Paul VI. im Konzil beanspruchte, auch mal das Evangelienbuch auslegen zu dürfen, um das das Konzil versammelt war!)
Mit der \"Frauenfrage\" hat das gar nichts zu tun. Es könnten Laienämter geschafen werden, die auch Frauen zugänglich sind, sozusagen am Ort des Subdiakonats, aber \"non plus ultra\". | 0
| | | Ja Ja-Nein Nein 17. Dezember 2009 | | | Omnium in mentem Kann mir jemand helfen und nur rudimentär wenigstens erklären was dieses MP bezüglich der Ehe aussagt? Aus diesem Text kann ich nichts schliessen, verstehe den Text in seiner Bedeutung und Aussage nicht. Danke | 0
| | | Airam 17. Dezember 2009 | | | @ KM wozu diese Zweifel?
Seit wann ist mit der Klarstellung der Aufgaben eines Diakon sein mit der Weihe empfangenes \"unauslöschliche Prägemal\" verschwunden? - Eben: gar nicht !
Der Diakon war -um es salopp auszudrücken- eine \"Durchlaufstation\" zum Priester; wie es auch die sog. \"niederen Weihen\" gab. Ob Akolyth, Lektor oder Diakon - jeder hatte seine ihm zustehende Aufgabe.
Mit dem II. Vat.Konzil ist das Charisma des \"ständigen Diakons\" wiederentdeckt worden - und damit ein \"eigenständiger\" Bereich für bewährte Männer geschaffen. Diesen genauer zu umschreiben, nach gut 40jährigem Bestehen ist Zweck dieses MP.
Nicht mehr.
Gegenfrage Herr Diakon: wenn zur Gültigkeit der Sakramentenspendung des Diakons die \"Stellvertreterschaft Christi\" gehörte, warum sollte er dann von den Wandlungsworten ausgeschlossen bleiben? | 0
| | | KM 17. Dezember 2009 | | | Welches Zeichen sendet dieser Text Ich bin selber Diakon. Ich frage mich:
- Wird der Begriff des einen Amtes mit verschiedenen Schwerpunkten und der Teilhabe an demselben damit nicht bedenklich ausgehöhlt?
- Wie einer meiner Vorredner sagt, wenn ich nicht als Stellvertreter Christi handle, welche Gültigkeit haben denn die von mir gespendeten Sakramente?
- Was bedeutet es, wenn die Diakonenweihe kein unlöschbares Prägemerkmal mehr ist?
Das erscheint mir auf den ersten Blick alles bedenklich, alles Erläuterungsbedürftig. | 0
| | | Gandalf 17. Dezember 2009 | | | @Joachim02 Dass die Vatikanseite oft Jahre braucht, um Texte zu ändern, zeigt alleine, dass dort noch immer nicht der aktualisierte Katechismus abrufbar ist sondern die veraltete Erstversion mit den Übersetzungsfehlern. | 1
| | | 17. Dezember 2009 | | | Gefahr? Weshalb das Diakonat der Frau eine Gefahr (für wen? wofür?) darstellen soll, verstehe ich nicht. - Etwas anderes: Wenn der Diakon nicht Christus als Haupt repräsentiert, dürfte er eigentlich nicht taufen (außer im Notfall), der Trauung assistieren, in der Messe predigen... | 0
| | | Joachim02 17. Dezember 2009 | | | Aenderungen der offiziellen Texte Unter dem offiziellen Link
http://www.vatican.va/archive/catechism_lt/p2s2c3a6_lt.htm#I.%20Cur%20hoc%20sacramenti%20Ordinis%20nomen?
ist am 17.Dez 2009 immer noch die alte Formulierung:
1581 Hoc sacramentum ordinandum Christo per gratiam Spiritus Sancti configurat specialem, ut sit instrumentum Christi pro Eius Ecclesia. Per ordinationem recipitur capacitas agendi tamquam Christi legatus, Capitis Ecclesiae, in Eius triplici munere sacerdotis, prophetae et regis.
d.h. die am 9. Oktober 1998 approbierte Änderung ist nicht sichtbar. Man sollte doch – ähnlich wie in weltlichen juristischen Dokumentationssystemen (z.B.Juris)– in den Programmen die Möglichkeit vorsehen, Textänderungen (wenn möglich mit Datum der Änderung) darzustellen. | 0
| | | alexius 17. Dezember 2009 | | | Sehe diese \"Gefahr\" nicht Mit hoher dogmatischer Gewißheit ist die gültige Weihe einer sakramental gefaßten Diakonin ausgeschlossen. Schon 1997 war im übrigen die Nummer 875 des authentischen lateinischen Katechismus der Katholischen Kirche so gefaßt worden wie kurz danach die Nummer 1581 und jetzt definitiv das Kirchenrecht. Es geht also nicht wirklich um eine \"neue Frage\", sondern um eine Klärung der authentischen Lehrentwicklung der Katholischen Kirche. Es gibt ja nicht nur ein einziges (und nunmehr definitiv weggefallenes) Argument gegen die Möglichkeit einer echten Diakonin im sakramentalen Sinne.
Gestern meldete sich bei mir sowohl ein Diakon, der nachfragte, was dies nun womöglich Negatives für ihn bedeute [Ergebnis: kein Anlaß zur Sorge!], aber andererseits meinten andere, daß doch sowieso jedem klar gewesen sein müßte, auch der ständige Diakon sei kein Quasi-Pfarrer, Ersatz-Pfarrer oder Mini-Pfarrer. Wichtig finde ich jedenfalls die Präzision in bezug auf die Chrisammesse und die dortigen Fragen an die Priester. Einfach unbedacht bei allen Fragen in einer bereits im Einzelfall geschehenen Praxis auch die Diakone salopp einzuschließen, schadete der Identität von Priester und Diakonen.
Viele Adventgrüße von Alexius www.kathnews.com/index.php?page=Thread&postID=308224#post308224 | 1
| | | 17. Dezember 2009 | | | Osterhase? Ich meine es ernst! Ein gewichtiges Argument gegen das Frauenpriestertum ist doch, nur ein Mann sei fähig, Christus, das Haupt, zu repräsentieren. Wenn aber der Diakon diese Repräsentations-Funktion nicht hat, könnten auch Frauen dieses Amt ausüben. | 0
| | | Gandalf 17. Dezember 2009 | | | @Silbermann Ja, vielleicht kommt auch dieses Jahr zu Weihnachten nicht das Christkind sondern der Osterhase ;-) | 1
| | | 17. Dezember 2009 | | | Diakone Vielleicht eröffnet der neue Text den Weg zum Diakonat der Frau. | 1
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