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'Das Ziel der juristischen Tätigkeit in der Kirche ist das Seelenheil'

29. Jänner 2010 in Aktuelles, 16 Lesermeinungen
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Benedikt XVI. verteidigt beim Päpstlichen Gerichtshof zur Eröffnung des Gerichtsjahres das Kirchenrecht und betont, dass in Ehenichtigkeitsverfahren die Dimension der Liebe nicht von der Dimension der Gerechtigkeit getrennt werden darf


Rom (kath.net/Zenit.org)
In seiner traditionellen Ansprache an den Gerichtshof der „Sacra Rota Romana“ zur Eröffnung des Gerichtsjahres am heutigen Vormittag betonte Papst Benedikt XVI., dass in Ehenichtigkeitsverfahren die Dimension der Liebe nicht von der Dimension der Gerechtigkeit getrennt werden dürfe. Der Richter müsse sich vor der Gefahr eines falsch verstandenen Mitleids hüten, das in einen Sentimentalismus verfallen würde und nur dem Anschein nach „pastoral“ wäre.Das Gericht der Römischen Rota ist nach der Apostolischen Signatur das zweithöchste Gericht des Apostolischen Stuhls und übt für den Papst die ordentliche Gerichtsbarkeit aus. Die Richter der Römischen Rota sind die so genannten „Auditoren“, die vom Heiligen Vater ernannt und von einem Dekan als „primus inter pares“ geleitet werden. Der Dekan der Römischen Rota ist seit 2004 Bischof Antoni Stankiewicz.

Die Hauptarbeit der Römischen Rota besteht in den Ehenichtigkeitsverfahren. Das römische Gericht urteilt über die Gültigkeit kirchlicher Eheschließungen und ist dabei letzte Berufungsinstanz der einzelnen Diözesangerichte. Zur Römischen Rota gehört auch das „Studio Rotale", an dem die Anwälte und Prokuratoren ausgebildet werden.

Die Gerechtigkeit sei kein gegenüber der Liebe alternativer oder paralleler Weg: „Die Gerechtigkeit ist untrennbar von der Liebe und ihr innewohnend“. Im einleitenden Teil seiner Ansprache erklärte Benedikt XVI., dass es notwendig sei, die immer mehr verbreitete und verwurzelte Tendenz festzustellen, die dazu führe, die Gerechtigkeit der Liebe entgegenzusetzen, als schließe die eine die andere aus.

Einige würden die Ansicht vertreten, dass die seelsorgliche Liebe jeden Schritt rechtfertigen könne, der zur Nichtigkeitserklärung des Ehebandes führt, um den Menschen entgegenzukommen, die sich in einer irregulären ehelichen Situation befinden. Die Wahrheit selbst würde auf diese Weise in einer instrumentellen Optik gesehen werden, die sie von Mal zu Mal an die verschiedenen, sich präsentierenden Erfordernisse anpasse.

Das Kirchenrecht würde nach Ansicht des Papstes manchmal unterschätzt, als sei es ein rein technisches Mittel im Dienst eines jeden subjektiven, auch nicht auf der Wahrheit gegründeten Interesses. Es müsse dagegen festgehalten werden, „dass das Ziel der juristischen Tätigkeit in der Kirche das Seelenheil ist“.

Benedikt XVI. setzte sich dann mit einigen Aspekten der Ehenichtigkeitsverfahren auseinander. „Der Prozess und das Urteil sind von großer Wichtigkeit sowohl für die Parteien als auch für das gesamte Gefüge der Kirche“. Diese Tatsache nehme einen gänzlich einzigartigen Wert an, wenn es darum gehe, über die Nichtigkeit einer Ehe ein Urteil zu fällen. Dabei gehe es direkt um „das menschliche und übernatürliche Wohl der Ehegatten und um das öffentliche Wohl der Kirche“.

Nachdem der Papst einen angemessenen zeitlichen Ablauf einer jeden Prozessphase gefordert hatte, mahnte er zur „Achtung der Wahrheit der Beweise“ und lud dazu ein, nicht zu vergessen, „dass man immer vor Menschen steht, die durch Probleme und Leiden gezeichnet sind“.

Gleichzeitig sei es wichtig, so die Hoffnung auf einen guten Ausgang gegeben ist, sich dafür einzusetzen, die Eheleute zu veranlassen, eventuell die Ehe wiederaufzunehmen und das eheliche Zusammenleben wiederherzustellen.

Der Richter müsse sich stets vor der Gefahr eines falsch verstandenen Mitleids hüten, das in einen Sentimentalismus verfallen würde und nur dem Anschein nach pastoral wäre. Gleichzeitig warnte der Papst davor, „pseudopastoralen Aufrufen“ nachzugeben, die das Problem auf eine rein horizontale Ebene stellen würden, auf der das, was zählt, nur die Befriedigung subjektiver Anträge der Parteien sei, um zu jedem Preis zu einer Nichtigkeitserklärung zu gelangen.

„Das höchste Gut der Wiederzulassung zur eucharistischen Kommunion nach der sakramentalen Versöhnung erfordert dagegen, das echte Wohl der Personen in Betrachtung zu ziehen, das untrennbar von der Wahrheit ihrer kanonischen Situation ist“. Es wäre ein „fiktives Wohl“ und ein „schwerwiegendes Fehlen an Gerechtigkeit und Liebe“, würde diesen Menschen unter allen Umständen der Weg zum Empfang der Sakramente geebnet werden. Dies sei mit der Gefahr verbunden, sie in einem „objektiven Gegensatz“ zur Wahrheit ihrer persönlichen Situation leben zu lassen.

Im Schlussteil seiner Ansprache betonte Benedikt XVI. „die Notwendigkeit, zur Wahrheit des Wesens der Ehe vorzudringen“. Ohne Wahrheit würde die Liebe in einen Sentimentalismus abdriften: „Die Liebe wird zu einer leeren Hülle, die es willkürlich anzufüllen gilt. Dies ist die fatale Gefahr für die Liebe in einer Kultur ohne Wahrheit. Sie ist ein Opfer der Emotionen und der kontingenten Meinungen der Subjekte, ein missbrauchtes und verzerrtes Wort, bis dass es dazu kommt, dass es das Gegenteil bedeutet.“

Zu einer derartigen „Entleerung“ könne es nicht nur in der Praxis der Rechtssprechung kommen, sondern auch bei den theoretischen Grundeinstellungen, die dann ihren Einfluss auf die konkreten Urteile ausübten. „Das Problem stellt sich, wenn das Wesen der Ehe mehr oder minder verdunkelt wird“.

Die existentielle, personalistische und relationale Betrachtung der ehelichen Verbindung dürfe nie zum Schaden ihrer Unauflöslichkeit angestellt werden. Diese sei „eine wesentliche Eigenschaft, der in der christlichen Ehe zusammen mit der Einheit eine besondere Stabilität aufgrund des Sakraments folgt.“

„Es darf nicht vergessen werden, dass die Ehe die Gunst des Rechts genießt. Somit muss die Ehe im Zweifelsfall als gültig angesehen werden, solange nicht das Gegenteil bewiesen ist. Andernfalls besteht die schwerwiegende Gefahr, ohne einen objektiven Bezugspunkt für die Erklärung der Nichtigkeit zu bleiben und so jedes eheliche Problem zu seinem Symptom für die fehlende Verwirklichung einer Verbindung zu verwandeln, deren wesentlicher Kern der Gerechtigkeit – die Unauflöslichkeit – de facto geleugnet wird.“



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