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Die große Lehre Benedikts XVI. und die lebendige Tradition

13. Mai 2011 in Aktuelles, 13 Lesermeinungen
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‚Universae Ecclesiae’: ein Instruktion im Zeichen des Gleichgewichts, der Versöhnung und der pastoralen Fürsorge des Obersten Hirten für das Wohl der universalen Kirche. Hermeneutik der Reform in Kontinuität. Von Armin Schwibach


Rom (kath. net/as) „Alte Messe“: allein das Aussprechen dieser beiden Worte erregt in vielen extreme Gefühlsregungen, die oft bar jeder Vernunft sind. So hatten sich in den Monaten vor der seit langem erwarteten Veröffentlichung der Instruktion „Universae Ecclesiae“ mit den Ausführungsbestimmungen zum Motu proprio „Summorum Pontificum“ von verschiedenster Seite besorgte Einwände vernehmen lassen. Aus dem Bereich der der „alten“ liturgischen Tradition verbundenen Christen waren Stimmen laut geworden, die eine „Verwässerung“ des Motu proprio befürchteten und es somit nicht scheuten, sich vor einem auch durch Verschwörungstheorien geprägten Hintergrund mit einer Petition direkt an den Papst zu wenden.

Angesichts des langen und oft mühsamen und steinigen Weges, den viele der Tradition verbundenen Personen und Gruppen in den Jahren seit der Liturgiereform Papst Pauls VI. zurücklegen mussten, ist eine derartige Sensibilität und auch teilweise Überreiztheit verständlich. Die Ausgewogenheit des am heutigen Freitag veröffentlichten Textes beweist jetzt, dass die Sorgen zum einen unberechtigt waren. Nunmehr ergeht gerade an die der Tradition verbundenen Gläubigen ein besonderer Auftrag: den wertvollen Schatz der römischen Liturgie nach dem „usus antiquior“ innig zu pflegen, damit er auch anderen angeboten und in seiner theologischen und für die Evangelisierung bestimmenden Dimension begreiflich gemacht werden kann.

Aber auch auf der anderen Seite wurden und werden Sorgen geäußert, die nicht so sehr mit der Verbundenheit mit einem Ritus zu tun haben. Sie stützen sich vielmehr auf eine theologische Reflexion, die als Grundlage der Liturgie Papst Pauls VI. eine „neue Theologie“ erkennt und somit die Frage stellt, „wie zwei unterschiedliche Formen der Gottesdienstfeier für dieselbe Theologie stehen können“, so der Erfurter Liturgiewissenschaftler Benedikt Kranemann gegenüber der katholischen Nachrichtenagentur KNA. Die Sorge einiger gilt einer nachkonzilaren, in der Liturgie zum Ausdruck kommenden „anderen“ Ekklesiologie, die als Grundpfeiler des Aufbruchs nach dem Konzil angesehen wird, wie auch der Claretaner Matias Augé ausführte, dessen Bedenken zur Liberalisierung des „alten Ritus“ grundsätzlicher Natur sind und der sich in einer nicht zu fernen Vergangenheit hierzu in einem intensiven Briefwechsel mit dem damaligen Kardinal Ratzinger geäußert hatte. Unbedacht bleibt hierbei aus Gründen, die nicht geklärt werden, wie derartige Aussagen mit der bestehenden Ritenvielfalt in der katholischen Kirche vereinbar sein sollen.

Bei der ganzen Debatte wird eines deutlich: Wird sie nicht in den Kontext dessen eingeordnet, was Papst Benedikt XVI. an mehreren Stellen als „Hermeneutik der Reform in Kontinuität“ bezeichnet hat – das ringende Bemühen um diese Hermeneutik steht immer noch aus –, endet die Diskussion nur mit Grabenkämpfen, die von beiden Seiten mit irrationaler und gegen den Glauben der Kirche gerichteter Hartnäckigkeit vorangetrieben werden. Auch in der jetzt veröffentlichten Instruktion kommt die Notwendigkeit der genannten Hermeneutik zum Ausdruck, wenn es heißt: „Die Texte des römischen Messbuchs von Papst Paul VI. und des Missale, das in letzter Ausgabe unter Papst Johannes XXIII. erschienen ist, sind zwei Formen der römischen Liturgie, die ‚ordentliche’ (forma ordinaria) beziehungsweise ‚außerordentliche’ Form (forma extraordinaria) genannt werden. Dabei handelt es sich um zwei Gebrauchsweisen des einen römischen Ritus, die nebeneinander stehen. Beide Formen sind Ausdruck derselben ‚lex orandi’ der Kirche. Wegen ihres ehrwürdigen und langen Gebrauchs muss die außerordentliche Form mit gebührender Achtung bewahrt werden“.


Somit ist es nur mit Verwunderung zu verzeichnen, wenn Kranemann davon spricht, das Papier behandle einen „Nebenschauplatz“ und gehe an den Problemen „der Kirche in Deutschland“ vorbei. Zum einen kann es nicht Absicht einer Instruktion „universae Ecclesiae“ sein, die Probleme der Kirche in Deutschland im Einzelnen zu berücksichtigen. Zum anderen lässt die Rede von einem „Nebenschauplatz“ eine bemerkenswerte theologische Verkürzung erkennen. So tut es vielleicht gut, an ein Wort Papst Pauls VI. zu erinnern, der 1972 sagte: „Von der ‚lex credendi’ gehen wir zur ‚lex orandi’ über, und diese führt uns zur ‚lux operandi et vivendi’“. Die liturgische Kompetenz und damit eine Instruktion wie die vorliegende stellen zusammen mit dem Motu proprio „Summorum Pontificum“ „einen wichtigen Ausdruck des Lehramtes des Papstes und der ihm eigenen Sendung (munus) dar, die heilige Liturgie der Kirche zu regeln und zu ordnen, und (zeigen) seine pastorale Sorge als Stellvertreter Christi und Hirte der Gesamtkirche“ (Universae Ecclesiae, I,8).

Wenn, wie Johannes Paul II. in seinem Apostolischen Schreiben „Vicesimus quintus annus“ (1988) sagt, die Liturgie das schlagende Herz jeder kirchlichen Tätigkeit ist, ist jeder Akt des universalen Gesetzgebers, der dieses schlagende Herz betrifft, von universaler Bedeutung. Sie darf weder durch einen Provinzialismus noch durch subjektive theologisch orientierte Auslassungen verkürzt werden, sondern muss dankbar in ihrer Tragweite ermessen werden.

Ziel des Papstes ist es, wie „Universae Ecclesiae“ erneut festhält: 1. allen Gläubigen die römische Liturgie im Usus antiquior anzubieten, da sie ein wertvoller Schatz ist, den es zu bewahren gilt; 2. den Gebrauch der forma extraordinaria all jenen wirklich zu gewährleisten und zu ermöglichen, die darum bitten (dabei ist vorausgesetzt, dass der Gebrauch der 1962 geltenden römischen Liturgie eine Befugnis ist, die zum Wohl der Gläubigen gewährt worden ist und daher zugunsten der Gläubigen, an die sie sich primär richtet, ausgelegt werden muss); und 3. die Versöhnung innerhalb der Kirche zu fördern. Die Absicht Benedikts XVI. ist es also, mit seinem ausgewogenen und befreienden Handeln den Frieden in der Kirche zu stärken. Weder „Summorum Pontificum“ noch jetzt „Universae Ecclesiae“ „nehmen etwas zurück“ oder leugnen 40 Jahre Geschichte, sondern sind nicht zuletzt auch Ausdruck einer Theologie der Geschichte.

Beide Dokumente bieten einen größeren Reichtum an, in der Hoffnung, dass sich die Kirche aus diesem Reichtum heraus als „semper reformanda“ erkennt, in Kontinuität mit der Tradition und dem Lehramt, das diese erläutert und erklärt, worin sie besteht. Und so sagte Benedikt XVI. bereits in seinem Begleitschreiben an die Bischöfe zur Veröffentlichung von „Summorum Pontificum“: „Es gibt keinen Widerspruch zwischen der einen und der anderen Ausgabe des Missale Romanum. In der Liturgiegeschichte gibt es Wachstum und Fortschritt, aber keinen Bruch. Was früheren Generationen heilig war, bleibt auch uns heilig und groß; es kann nicht plötzlich rundum verboten oder gar schädlich sein“ (7. Juli 2007). Es ist kein zufälliges Zeichen, dass die Instruktion „Universae Ecclesiae“ am 30. April unterzeichnet wurde, dem Festtag des heilige Papstes Pius V. nach dem neuen liturgischen Kalender.

Das Gleichgewicht und die Ausgewogenheit der nun vorliegenden Dokumente „bestärkt“ die der Tradition verbundenen Gläubigen, da deren volles Wohnrecht in der Kirche bekräftigt, gefördert und geschützt wird. Sie geben aber vor allem der Universalkirche als solcher die Möglichkeit, tiefer in ihr Wesen als mystischer Leib Christi zu blicken. Lex credendi – Lex orandi – Lex celebrandi sind ineinander verschränkt und nicht voneinander zu trennen. Somit besitzt jedes bestimmende Wort zur „lex orandi“ eine für den Glauben im Ganzen konstitutive Bedeutung.

Benedikt XVI. kümmert sich als Vater und Gesetzgeber um die Gläubigen, die zu ihrem geistlichen Wohl den Wunsch haben, der liturgischen Tradition vor der Reform Pauls VI. zu folgen und aus dieser heraus ihr Glaubensleben zu gestalten. Weiter betont der Papst die absolute Legitimität der Feiern entsprechend dem „usus antiquior“, da es sich hierbei um die Feier in der außerordentlichen Form des einen römischen Ritus handelt. Er vertraut dabei auf das seelsorgliche Gespür der Bischöfe und unterstreicht die Bedeutung seiner Entscheidungen im Hinblick auf die Einheit der Kirche, die das Anliegen aller Gläubigen sein muss, damit die Aussöhnung mit allen Gliedern der Kirche möglich und gefördert wird.

Dazu betont Benedikt, dass es nur einen Ritus in zwei Formen gibt. Dies impliziert: „Die Gläubigen, die Gottesdienste in der ‚forma extraordinaria’ erbitten, dürfen nicht Gruppen unterstützen oder angehören, welche die Gültigkeit oder Erlaubtheit der heiligen Messe oder der Sakramente in der ‚forma ordinaria’ bestreiten und/oder den Papst als Obersten Hirten der Gesamtkirche ablehnen“. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Behinderung der Feiern nach der außerordentlichen Form des einen Römischen Ritus ein defizitäres Verständnis von Gemeinschaft und Einheit erkennen lässt, was es zu vermeiden gilt.

Summa summarum: Mit den Ausführungsbestimmungen lässt Benedikt XVI. erneut das umfassende Anliegen erkennen, das bereits im Motu proprio „Summorm Pontificum“ sichtbar war. In einer Zeit der Kirchenkrise, die sich vor allem in einer Krise der Liturgie äußert, nimmt der Papst den Auftrag des II. Vatikanische Konzils ernst, der mit einem progressistischen Archäologismus unvereinbar ist. Die Liturgie ist der Höhepunkt, dem das Tun der Kirche zustrebt, und zugleich die Quelle, aus der ihre Kraft strömt, sagt die Konstitution „Sacrosanctum Concilium“ (Nr.10).

Und am 6. Mai 2011 fügte der Papst diesen fundamentalen Gedanken ausführend hinzu: „So wird die Liturgie mit ihrem Universum der Zelebration zur großen Erzieherin zum Primat des Glaubens und der Gnade. Die Liturgie ist privilegierter Zeuge der lebendigen Tradition der Kirche, getreu ihrer ursprünglichen Aufgabe, im ‚hodie’ der menschlichen Angelegenheiten das ‚opus Redemptionis’ zu offenbaren und gegenwärtig werden zu lassen, und sie lebt von einer korrekten und ständigen Beziehung zwischen ‚sana traditio’ und ‚legitima progressio’. Mit diesen beiden Begriffen wollten die Konzilsväter ihr Reformprogramm vorlegen, im Gleichgewicht der großen liturgischen Tradition der Vergangenheit mit der Zukunft. Nicht selten werden Tradition und Fortschritt auf ungeschickte Weise miteinander in Gegensatz gebracht. In Wirklichkeit ergänzen die beiden Begriffe einander: Die Tradition ist eine lebendige Wirklichkeit und schließt daher in sich das Prinzip der Entwicklung, des Fortschrittes ein. Es ist, als bringe der Fluss der Tradition immer seine Quelle mit sich und strebe zu seiner Mündung.“

„Summorum Pontificum“ und nun „Universae Ecclesiae“ zeigen, wie dieses „ungeschickte miteinander in Gegensatz Bringen“ vermieden werden kann. In diesem Sinn ist es zu verstehen, dass der Papst die Bischöfe ersucht, „dem Klerus die Möglichkeit zu bieten, eine angemessene Hinführung zu den Feiern der ‚forma extraordinaria’ zu erhalten. Dies gilt auch für die Seminare, die für eine geeignete Ausbildung der zukünftigen Priester durch das Studium der lateinischen Sprache sorgen müssen und, wenn die pastoralen Erfordernisse dies nahelegen, die Möglichkeit bieten sollen, die ‚forma extraordinaria’ des Ritus zu erlernen“.

Kein Reichtum darf vergeudet werden. Er muss den jungen Generationen weitergegeben werden, damit diesen nichts vorenthalten wird, zum Wohl der ganzen Kirche und zum persönlichen Heil eines jeden Einzelnen. Nicht umsonst erinnert Benedikt XVI. daran, dass die Diözesanbischöfe über das gottesdienstliche Leben wachen müssen, „damit das Wohl der Gläubigen gesichert ist und in ihrer Diözese alles sich in Ruhe, Würde und Frieden vollzieht“. Dabei sollen sie „stets der Gesinnung (mens) des Papstes folgen, die im Motu proprio Summorum Pontificum klar zum Ausdruck kommt“.

Darum geht es vor allem: der „mens“ des Papstes zu folgen und die Freiheit und den Reichtum des katholischen Glaubenslebens so zu ermöglichen, wie der Papst dies lehrt und lebt, als Beispiel für die ganze Kirche.



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