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Gericht: Religionsunterricht auch gegen Willen der Mutter

21. April 2013 in Deutschland, 2 Lesermeinungen
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Begründung des Gerichtes argumentiert: Kinder erhalten im Religionsunterricht fundiertes Wissen über Herkunft und Bedeutung religiöser Feste oder den Gottesbezug in der nordrhein-westfälischen Landesverfassung


Köln (kath.net/KNA) Auch gegen den Willen eines Elternteils dürfen Kinder am Religionsunterricht und am Schulgottesdienst teilnehmen. Das entschied das Oberlandesgericht Köln am Donnerstag.

Im konkreten Fall stritten sich laut Gericht die getrennt lebenden und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, ob die beiden 6-jährigen Kinder am Religionsunterricht der Grundschule teilnehmen sollen. Obwohl auch der Vater konfessionslos ist, befürwortete er eine Teilnahme, weil dadurch die Kinder besser in die Klasse eingegliedert würden und dies dem Kindeswohl diene. Zudem lernten die Kinder die Kulturgeschichte. Dagegen forderte die Mutter die Fortsetzung der bisher religionslosen Erziehung.


In Abwägung der Argumente befanden die Richter, dass der Religionsunterricht die Bildung der Kinder fördere. Später könnten sie sich besser für oder gegen die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft entscheiden. Zudem erhielten die Kinder fundiertes Wissen über die Herkunft und Bedeutung religiöser Feste oder den Gottesbezug in der nordrhein-westfälischen Landesverfassung. Es bestehe nicht die Gefahr, dass den Kindern der christliche Glaube gegen den Willen der Eltern aufgezwungen werde.

Das Oberlandesgericht bestätigte eine Entscheidung des Amtsgerichtes Monschau. Wegen der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung des Falls wurde Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zugelassen.

(C) 2013 KNA Katholische Nachrichten-Agentur GmbH. Alle Rechte vorbehalten.


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Lesermeinungen

 sttn 21. April 2013 
 

Religionsphobie

Es gibt zu vielen Menschen die eine regelrechte Religionsphobie haben.


1
 
 Don Quichotte 21. April 2013 

Erziehungsrecht des Vaters !

Einzig und allein das Erziehungs- und Obsorgerecht des Vaters kann vonseiten des Gerichts bestätigt werden.

Die Betonung liegt auf "bestätigt", denn das Recht und die Pflicht hat der Vater ohnehin von Natur aus(Naturrecht!)

Traurig ist die Tatsache, daß der Vater sein (religiöses)Erziehungrecht erst einmal beim Gericht einklagen muß.
Noch viel trauriger, daß in vielen Fällen dem Vater alle Rechte abgesprochen werden ...


2
 

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