
Staatsanwaltschaft beantragt Strafbefehl gegen Bischof von Limburg10. Oktober 2013 in Deutschland, 50 Lesermeinungen Druckansicht | Artikel versenden | Tippfehler melden
Bleibt die Strafe unter einer bestimmten Anzahl von Tagessätzen und akzeptiere der Bischof diese Entscheidung, ist er aber nicht vorbestraft
Limburg (kath.net) Die Hamburger Staatsanwaltschaft hat gegen den Limburger Bischof Franz-Peter Tebartz-van Elst Strafbefehl beantragt wie die Behörder am Donnerstag mitteilte. Sie wirft dem Bischof vor, im Zusammenhang mit einem Indienflug in zwei Fällen falsche Versicherungen an Eides statt vor dem Landgericht Hamburg abgegeben zu haben, wie die Behörde am Donnerstag in Hamburg mitteilte. Damit droht dem Bischof allerdings nur eine Geldstrafe. Dem Bischof wird vorgeworfen, in zwei von ihm vor dem Landgericht gegen den "Spiegel" betriebenen Zivilverfahren von ihm unterzeichnete Eidesstattliche Erklärungen eingereicht zu haben, die nach Ergebnis der staatsanwaltlichen Ermittlungen falsch sind. Es geht um die Berichterstattung des "Spiegels" über einen Indien-Flug des Bischofs und seines Generalvikars Franz Kaspar in der Ersten Klasse im vergangenen Jahr sowie um Bonusmeilen und ein Upgrade in die Erste Klasse. In den Eidesstattlichen Erklärungen habe der Bischof über eine Indienreise unter anderem gesagt, es habe keine erneute Rückfrage des Reporters "Aber Sie sind doch erster Klasse geflogen?" gegeben, und er habe darauf auch nicht die Antwort gegeben. "Business-Klasse sind wir geflogen." Diese Erklärungen sind laut derStaatsanwaltschaft Hamburg falsch. Auf eine falsche Eidesstattlliche Erklärung stehen in Deutschland gemäß Paragraf 156 Strafgesetzbuch (StGB) eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Bleibt die Strafe unter einer bestimmten Anzahl von Tagessätzen und akzeptiere der Bischof diese Entscheidung, ist er den Angaben aber nicht vorbestraft. 
Ihnen hat der Artikel gefallen? Bitte helfen Sie kath.net und spenden Sie jetzt via Überweisung oder Kreditkarte/Paypal!

LesermeinungenUm selbst Kommentare verfassen zu können müssen Sie sich bitte einloggen. Für die Kommentiermöglichkeit von kath.net-Artikeln müssen Sie sich bei kathLogin registrieren. Die Kommentare werden von Moderatoren stichprobenartig überprüft und freigeschaltet. Ein Anrecht auf Freischaltung besteht nicht. Ein Kommentar ist auf 1000 Zeichen beschränkt. Die Kommentare geben nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion wieder. kath.net verweist in dem Zusammenhang auch an das Schreiben von Papst Benedikt zum 45. Welttag der Sozialen Kommunikationsmittel und lädt die Kommentatoren dazu ein, sich daran zu orientieren: "Das Evangelium durch die neuen Medien mitzuteilen bedeutet nicht nur, ausgesprochen religiöse Inhalte auf die Plattformen der verschiedenen Medien zu setzen, sondern auch im eigenen digitalen Profil und Kommunikationsstil konsequent Zeugnis abzulegen hinsichtlich Entscheidungen, Präferenzen und Urteilen, die zutiefst mit dem Evangelium übereinstimmen, auch wenn nicht explizit davon gesprochen wird." (www.kath.net) kath.net behält sich vor, Kommentare, welche strafrechtliche Normen verletzen, den guten Sitten widersprechen oder sonst dem Ansehen des Mediums zuwiderlaufen, zu entfernen. Die Benutzer können diesfalls keine Ansprüche stellen. Aus Zeitgründen kann über die Moderation von User-Kommentaren keine Korrespondenz geführt werden. Weiters behält sich kath.net vor, strafrechtlich relevante Tatbestände zur Anzeige zu bringen. |