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Staatsanwaltschaft beantragt Strafbefehl gegen Bischof von Limburg

10. Oktober 2013 in Deutschland, 50 Lesermeinungen
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Bleibt die Strafe unter einer bestimmten Anzahl von Tagessätzen und akzeptiere der Bischof diese Entscheidung, ist er aber nicht vorbestraft


Limburg (kath.net)
Die Hamburger Staatsanwaltschaft hat gegen den Limburger Bischof Franz-Peter Tebartz-van Elst Strafbefehl beantragt wie die Behörder am Donnerstag mitteilte. Sie wirft dem Bischof vor, im Zusammenhang mit einem Indienflug in zwei Fällen falsche Versicherungen an Eides statt vor dem Landgericht Hamburg abgegeben zu haben, wie die Behörde am Donnerstag in Hamburg mitteilte. Damit droht dem Bischof allerdings nur eine Geldstrafe. Dem Bischof wird vorgeworfen, in zwei von ihm vor dem Landgericht gegen den "Spiegel" betriebenen Zivilverfahren von ihm unterzeichnete Eidesstattliche Erklärungen eingereicht zu haben, die nach Ergebnis der staatsanwaltlichen Ermittlungen falsch sind. Es geht um die Berichterstattung des "Spiegels" über einen Indien-Flug des Bischofs und seines Generalvikars Franz Kaspar in der Ersten Klasse im vergangenen Jahr sowie um Bonusmeilen und ein Upgrade in die Erste Klasse. In den Eidesstattlichen Erklärungen habe der Bischof über eine Indienreise unter anderem gesagt, es habe keine erneute Rückfrage des Reporters "Aber Sie sind doch erster Klasse geflogen?" gegeben, und er habe darauf auch nicht die Antwort gegeben. "Business-Klasse sind wir geflogen." Diese Erklärungen sind laut derStaatsanwaltschaft Hamburg falsch. Auf eine falsche Eidesstattlliche Erklärung stehen in Deutschland gemäß Paragraf 156 Strafgesetzbuch (StGB) eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Bleibt die Strafe unter einer bestimmten Anzahl von Tagessätzen und akzeptiere der Bischof diese Entscheidung, ist er den Angaben aber nicht vorbestraft.



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