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| ![]() Strafverfahren gegen Limburger Bischof vorläufig eingestellt18. November 2013 in Deutschland, 160 Lesermeinungen Das Strafverfahren gegen den Limburger Bischof Franz-Peter Tebartz-van Elst ist vorläufig eingestellt. - Deutsche Bischofskonferenz begrüßte die Einstellung des Verfahrens. "Das ist ein guter Schritt zur Klärung der Lage" UPDATE: 16.50 Hamburg (kath.net/KNA) «Wir sind zu der Einschätzung gekommen, dass die Folgen, die das Verfahren - unter anderem durch die zahlreichen Medienberichte - schon jetzt auf den Beschuldigten hat, keine Verurteilung mehr erfordert, um seine Schuld ausreichend zum Ausdruck zu bringen», sagte Frombach. Insofern sei dem juristischen Interesse mit einer Geldauflage in Höhe von 20.000 Euro Genüge getan. Die Einstellung wird rechtskräftig, sobald der Bischof diese Summe zahlt. Tebartz-van Elst habe bereits signalisiert, dies tun zu wollen, so die Sprecherin. Nach Informationen des Amtsgerichts ist Tebartz-van Elst nicht vorbestraft, weil die Zahlung unter der Summe von 90 Tagessätzen liegt. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Deutsche Bischofskonferenz begrüßte die Einstellung. «Das ist ein guter Schritt zur Klärung der Lage», erklärte ein Sprecher in Bonn. Die Staatsanwaltschaft Hamburg hatte beim Amtsgericht einen Strafbefehl gegen Tebartz-van Elst beantragt, weil er im Zusammenhang mit einem Erste-Klasse-Flug nach Indien eine falsche eidesstattliche Erklärung abgegeben haben soll. In einer eidesstattlichen Versicherung vor dem Hamburger Landgericht hatte der Bischof bestritten, gegenüber einem «Spiegel»-Redakteur diesen Erste-Klasse-Flug geleugnet zu haben. In einem Video-Mitschnitt des Gesprächs bestritt der Bischof jedoch den Flug in der Ersten Klasse mit den Worten «Business-Class sind wir geflogen». Nach dem Ergebnis der staatsanwaltlichen Ermittlungen war die eidesstattliche Versicherung des Bischofs falsch. Gemäß Strafprozessordnung kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und dem Beschuldigten bestimmte Auflagen erteilen, wenn die Auflagen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Wenn der Beschuldigte die Auflage erfüllt, wird die Tat nicht mehr verfolgt.
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