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| 'Artikel ist trauriges Beispiel für tendenziöse Berichterstattung'25. November 2014 in Deutschland, 3 Lesermeinungen Starke Kritik an der Berichterstattung über die Kundgebung gegen die Abtreibungsklinik Stapf in Stuttgart äußerte eine Juristin der CDL (Christdemokraten für das Leben) in ihrem Brief an den Chefredakteur der Stuttgarter Zeitung Stuttgart (kath.net) Tatsächlich waren die einzig Radikalen unsere Gegendemonstranten. Ihnen ging es nicht um eine sachliche Auseinandersetzung, sondern allein darum, unsere Meinungsäußerung durch Lautstärke und Aggressivität unmöglich zu machen. Auch sei die die Formulierung im Lead des Artikels: stießen sie jetzt auf laute Gegenwehr alles andere als neutral gewesen, denn es werde damit suggeriert, dass die Meinungsäußerung gegen Abtreibung etwas sei, wogegen man sich (redlicherweise) zur Wehr setzen müsse. Mit keinem Wort werde allerdings erwähnt, dass die Gegendemonstration nicht angemeldet war und daher rechtmäßiger Weise hätte aufgelöst werden können. Das Verhalten der Teilnehmer der Gegendemonstration ist nicht eine berechtigte Gegenwehr, wie es in Ihrem Artikel dargestellt wird, sondern ein nach § 21 Versammlungsgesetz strafbewehrtes Verhalten. Hoffmann-Klein machte außerdem deutlich: Wir, die Demonstranten, haben kein anderes Mittel benutzt als friedlich für unser Anliegen einzutreten und darauf aufmerksam zu machen, dass in unserem Land nach offiziellen statistischen Angaben jährlich mehr als 100.000 Kinder durch Abtreibung den Tod finden. Die überwiegende Zahl dieser Tötungen wird aus Steuergeldern finanziert. Es handelt sich also keineswegs um ein privates Anliegen, sondern um eine Aktion von öffentlichem Interesse. Die Juristin kritisierte die unfaire Berichterstattung, die in dem Artikel zum Ausdruck kommt. Diese wiege umso schwerer, als das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28.5.1993 gerade die Medien besonders in die Pflicht genommen. Das Bundesverfassungsgericht schreibt: Der Schutzauftrag verpflichtet den Staat schließlich auch, den rechtlichen Schutzanspruch des ungeborenen Lebens im allgemeinen Bewußtsein zu erhalten und zu beleben. Deshalb müssen die Organe des Staates in Bund und Ländern erkennbar für den Schutz des Lebens eintreten. Das betrifft auch und gerade die Lehrpläne der Schulen. Öffentliche Einrichtungen, die Aufklärung in gesundheitlichen Fragen, Familienberatung oder Sexualaufklärung betreiben, haben allgemein den Willen zum Schutz des ungeborenen Lebens zu stärken; dies gilt insbesondere für die in Art. 1 § 1 SFHG vorgesehene Aufklärung. Öffentlich-rechtlicher wie privater Rundfunk sind bei Ausübung ihrer Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) der Würde des Menschen verpflichtet [ ]; ihr Programm hat daher auch teil an der Schutzaufgabe gegenüber dem ungeborenen Leben. Das CDL-Mitglied äußerte abschließend, dass sie für eine künftig ausgewogenere Berichterstattung zum Thema Abtreibung dankbar wäre. Ihnen hat der Artikel gefallen? Bitte helfen Sie kath.net und spenden Sie jetzt via Überweisung oder Kreditkarte/Paypal! Lesermeinungen
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