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| Samenspendeurteil: Traurig, aber gut!29. Jänner 2015 in Kommentar, 1 Lesermeinung Vaterschaftsauskunft bei Samenspende: BHG-Urteil ist seit langem das erste in der Reproduktionsmedizin, das die Rechte des gezeugten Kindes über die Rechte am gezeugten Kind stellt. Gastkommentar von Bastian Volkamer Karlsruhe (kath.net/Blog Echo Romeo Wer hätte das gedacht: für Kinder kann Information über den biologischen Vater für die Entfaltung der Persönlichkeit von elementarer Bedeutung sein! Dies stellte das BGH fest (Link). Es bleibt das verwunderte Augenreiben, dass es zu dieser banalen Erkenntnis eines hohen Gerichtsurteils bedarf, aber immerhin. Es dürfte nur eine Frage der Zeit sein, wann dieses Urteil Folgen hat. Denn wenn die Kenntnis des eigenen biologischen Vaters wichtig ist, muss diskutiert werden, was das bedeutet. Wissen um den Namen? Kennen der Person? Kontakt zu dieser Person? Bei Bedarf sogar regelmäßiger Kontakt zu diesem Mann? Oder, man wagt es kaum auszusprechen, könnte es sogar wichtig sein, in seiner Gegenwart aufzuwachsen, wenn irgend möglich? Für Männer bedeutet das: hat sich der großzügig gespendete und mit Verschwiegenheitsgelübden geschützte Samen plötzlich in irgendetwas verwandelt, dessen Rechte ein Eigenleben zu führen beginnen und mich tangieren können? Gibt es etwa Verpflichtungen, wenn man doch nichts anderes tat, als bloß einen Menschen zu zeugen? Für alle gleich- oder getrenntgeschlechtlichen Pflege- oder Stiefeltern (um diese ungehobelt altmodischen, aber irgendwie treffenden Begriffe zu verwenden) heißt es: hat unser Kind wirklich Anspruch auf etwas, was wir ihm nicht geben können? Muss unser Kind, im Gegensatz zu anderen Kindern, etwa seine Identität außerhalb unserer Familie suchen? Ist unsere Elternschaft eventuell unvollkommen? Das Urteil birgt Sprengstoff. Denn so merkwürdig die oben gestellten Fragen auch klingen, wenn man sie tatsächlich einmal aufschreibt genau die ergeben sich daraus. In vielen guten Familien mit adoptierten Kindern werden sie offen gestellt und versöhnt beantwortet. In vielen Fällen der neuen Regenbogenfamilen hingegen werden sie erst gar nicht gestellt, weil sie zu stellen hieße, sie als möglicherweise sinnig zu akzeptieren. Da sei Werauchimmer vor! Die Technik ist doch, das Bewusstsein so weit zu nivellieren, dass man da gar keine Unterschiede mehr festmachen und daher auch keine Fragen stellen kann. Und jetzt das! Dieses Urteil ist seit langem das erste in der Reproduktionsmedizin, das die Rechte des gezeugten Kindes über die Rechte am gezeugten Kind stellt. Es ist ein Ausdruck der Armut und der Dekadenz unserer Gesellschaft, dass es gefällt werden muss. Aber es schaut in die richtige Richtung. Es ist ein gutes Urteil. Anmerkung der Redaktion: Auszug aus dem Katechismus der Katholischen Kirche (KKK): 2376 Techniken, die durch das Einschalten einer dritten Person (Ei- oder Samenspende, Leihmutterschaft) die Gemeinsamkeit der Elternschaft auflösen, sind äußerst verwerflich. Diese Techniken (heterologe künstliche Insemination und Befruchtung) verletzen das Recht des Kindes, von einem Vater und einer Mutter abzustammen, die es kennt und die miteinander ehelich verbunden sind. Sie verletzen ebenso das Recht beider Eheleute, daß der eine nur durch den anderen Vater oder Mutter wird" (DnV 2,1). 2377 Werden diese Techniken innerhalb des Ehepaares angewendet (homologe künstliche Insemination und Befruchtung), sind sie vielleicht weniger verwerflich, bleiben aber dennoch moralisch unannehmbar. Sie trennen den Geschlechtsakt vom Zeugungsakt. Der Akt, der die Existenz des Kindes begründet, ist dann kein Akt mehr, bei dem sich zwei Personen einander hingeben. Somit vertraut man das Leben und die Identität des Embryos der Macht der Mediziner und Biologen an und errichtet eine Herrschaft der Technik über Ursprung und Bestimmung der menschlichen Person. Eine derartige Beziehung von Beherrschung widerspricht in sich selbst der Würde und der Gleichheit, die Eltern und Kindern gemeinsam sein muß" (DnV 2,5). Die Fortpflanzung ist aus moralischer Sicht ihrer eigenen Vollkommenheit beraubt, wenn sie nicht als Frucht des ehelichen Aktes, also des spezifischen Geschehens der Vereinigung der Eheleute, angestrebt wird ... Nur die Achtung vor dem Band, das zwischen den Sinngehalten des ehelichen Aktes besteht, und die Achtung vor der Einheit des menschlichen Wesens gestatten eine der Würde der Person entsprechende Fortpflanzung" (DnV 2,4). Ihnen hat der Artikel gefallen? Bitte helfen Sie kath.net und spenden Sie jetzt via Überweisung oder Kreditkarte/Paypal! Lesermeinungen
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