Login




oder neu registrieren?


Suche

Suchen Sie im kath.net Archiv in über 70000 Artikeln:







Top-15

meist-diskutiert

  1. Bistum Trier entlässt AFD-Landtagsabgeordneten Schaufert aus einem Kirchengremium
  2. Das Leben des Menschen ist schutzwürdig oder doch nicht?
  3. Deutsche Jugend: GRÜNE PFUI, AFD HUI?
  4. Erzdiözese Wien: Lediglich 7,5 Prozent der Kirchenmitglieder besuchen die Hl. Messe
  5. Nur 4 deutsche Bistümer sagen NEIN zum 'Synodalen Irrweg/Ausschuss'
  6. Werden Sie Schutzengerl für kath.net für mindestens 2024 und 2025!
  7. ,Ich habe Pornographie gemacht – jetzt mache ich Rosenkränze!‘
  8. Großes Interesse an Taylor Swift-Gottesdienst in Heidelberg
  9. Erzbistum Hamburg verliert 2023 Millionen Euro durch Mitgliederschwund
  10. Eine kleine Nachbetrachtung zu einer Konferenz in Brüssel
  11. Höchstgericht entscheidet über Bibel-Tweet von Ex-Ministerin Räsänen
  12. ,Besorgniserregend': Neue Studie über muslimische Schüler
  13. Kardinal Parolin: Es wird keine Kehrtwende in der Kirche geben
  14. Vatikan: Religionsfreiheit durch Urteil gegen Kardinal bedroht
  15. Klarer als die Deutsche Bischofskonferenz!

Schweizerisches Bundesgericht: Keine zwei Väter für Leihmutter-Kind

22. Mai 2015 in Schweiz, 3 Lesermeinungen
Druckansicht | Artikel versenden | Tippfehler melden


Das schweizerische Bundesgericht hat es abgelehnt, für ein durch US-Leihmutter ausgetragenes Kind zwei Männer als „Eltern“ in das Personenstandsregister eintragen zu lassen. Nur der Samenspender ist eintragungsberechtigt.


Lausanne (kath.net) Das Schweizerische Bundesgericht hat es abgelehnt, für ein durch eine Leihmutter ausgetragenes Kind zwei Väter als „Eltern“ in das Personenstandsregister eintragen zu lassen. Nur der Samenspender ist nach Entscheidung des Bundesgerichtes für diese Eintragung zulässig. Um das Recht des inzwischen vierjährigen Jungen auf die Kenntnis seiner Abstammung zu wahren, muss zusätzlich ins Personenstandsregister aufgenommen werden, wer die biologische Mutter ist und dass die Eizellenspenderin anonym ist. Das Urteil fiel mit einem Stimmenverhältnis von drei zu zwei Stimmen knapp aus. Das Bundesgericht folgte mit dieser Entscheidung der Beschwerde des Bundesamtes für Justiz, dieses hatte die Registrierung des genetisch nicht mit dem Kind verwandten Mannes angefochten. Das Bundesgericht äußerte außerdem, dass eigentlich auch die Anerkennung des genetischen Vaters in grundlegender Weise gegen die rechtlichen und ethischen Werturteile in der Schweiz verstoße, sie sei jedoch nicht Gegenstand der Beschwerde gewesen. Das Kind war in den USA durch eine Leihmutter ausgetragen worden, in der Geburtsurkunde des Bundesstaates Kalifornien sind die beiden Schweizer Männer als Eltern eingetragen.

Das Schweizerische Bundesgericht stellte in einer Pressemeldung dazu wörtlich fest: „Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des BJ gut, welches einzig die Registrierung des genetisch nicht mit dem Kind verbundenen Mannes angefochten hatte. Die Anerkennung seiner amerikanischen Eintragung als Vater verstösst in grundlegender Weise gegen die rechtlichen und ethischen Werturteile in der Schweiz (Ordre public). Sämtliche Arten von Leihmutterschaft sind in der Schweiz auf Verfassungsstufe verboten. Dieses Verbot gilt als Grundüberzeugung und harter Kern der hiesigen Rechtsanschauung.“


Die beiden Männer äußerten sich nach dem Urteil enttäuscht, das Bundesgericht setze sich über die Interessen des Kindes und die Lebensrealität der beiden Männer hinweg. Pink Cross, Schweizer Dachverband homosexueller Männer, äußerte enttäuscht: Das Bundesgericht scheine der Meinung zu sein, dass ein Kind eine Mutter und einen Vater brauche, doch die Realität sehe anders aus. Pink Cross lässt derzeit offen, ob man da Urteil vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anfechten werde.

kath.net dokumentiert die Pressemeldung „Eingetragener Partner wird nicht als Vater von Leihmutterschaftskind registriert“ des Schweizerischen Bundesgerichtes in voller Länge:

Der eingetragene Partner des genetischen Vaters eines Kindes, das in Kalifornien durch Leihmutterschaft geboren wurde, kann sich im Personenstandsregister der Schweiz nicht als Elternteil registrieren lassen. Die Anerkennung des amerikanischen Vaterschaftsurteils ist mit dem schweizerischen Ordre public nicht vereinbar. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Bundesamtes für Justiz (BJ) gut. Das Gericht lässt offen, ob in anderen Situationen eine unterschiedliche Beurteilung angebracht wäre.

Die zwei in eingetragener Partnerschaft lebenden Männer aus dem Kanton St. Gallen hatten 2010 mit einem amerikanischen Ehepaar einen Leihmutterschaftsvertrag geschlossen, in dem dieses bereits vor der Geburt auf seine späteren Elternrechte verzichtete. Die Leihmutter trug in der Folge im Bundesstaat Kalifornien einen Embryo aus, der aus der Eizelle einer unbekannten Spenderin und den Spermien von einem der beiden Schweizer Männer gezeugt worden war. Das zuständige Gericht in Kalifornien stellte nach Einsicht in die Unterlagen fest, dass die Leihmutter und ihr Ehemann auf alle elterlichen Rechte rechtsgültig verzichtet hätten und erklärte die zwei Schweizer zu den rechtlichen Vätern des Kindes. 2011 kam das Kind zur Welt. Die Geburtsurkunde wurde entsprechend dem Urteil ausgestellt. Anschliessend ersuchten die Partner in der Schweiz um Anerkennung des amerikanischen Urteils sowie der Geburtsurkunde und um die entsprechende Eintragung in das Personenstandsregister. Das Departement des Inneren des Kantons St. Gallen wies das zuständige Amt an, die beiden Männer als Väter in das Register einzutragen. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies im vergangenen August die Beschwerde des BJ ab.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des BJ gut, welches einzig die Registrierung des genetisch nicht mit dem Kind verbundenen Mannes angefochten hatte. Die Anerkennung seiner amerikanischen Eintragung als Vater verstösst in grundlegender Weise gegen die rechtlichen und ethischen Werturteile in der Schweiz (Ordre public). Sämtliche Arten von Leihmutterschaft sind in der Schweiz auf Verfassungsstufe verboten. Dieses Verbot gilt als Grundüberzeugung und harter Kern der hiesigen Rechtsanschauung. Durch das kalifornische Urteil wird durch Geburt ein Rechtsverhältnis zum genetisch nicht verbundenen „Vater“ hergestellt, das in der Schweiz nicht möglich wäre. Soweit das amerikanische Urteil eine gewisse funktionale Nähe zur Adoption aufweist, wäre eine solche vorliegend ausgeschlossen, weil das geltende Schweizer Recht die Stiefkindadoption durch eingetragene Partner nicht zulässt. Zwar schlägt der Bundesrat hier eine Änderung vor. Es ist aber am Gesetzgeber und nicht am Bundesgericht, in diesem Bereich die nötigen Wertungen vorzunehmen. Im Rahmen einer Adoption wäre gemäss schweizerischem Ordre public zudem eine Eignungsprüfung des Adoptionswilligen erforderlich. Zu beachten ist weiter, dass der einzige Bezug der beiden eingetragenen Partner zu den USA in der Umgehung des Schweizerischen Verbots der Leihmutterschaft besteht. Andere Berührungspunkte zu den USA, wie etwa Wohnsitz oder die amerikanische Staatsbürgerschaft, bestehen nicht. Die Verweigerung der Eintragung ist schliesslich auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vereinbar. Für das Kind entsteht durch die verweigerte Eintragung eines zweiten Vaters mit Blick auf sein Recht auf Eltern und Familienleben gemäss Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention keine Rechtsunsicherheit. Der genetische Vater ist bekannt und aufgrund des Kindesverhältnisses zu ihm ist auch der Aufenthalt des Kindes in der Schweiz und in der betreffenden Familie gesichert.

Das Bundesgericht entscheidet den vorliegenden Fall mit Blick auf die spezifische Konstellation. Es lässt offen, ob in anderen Situationen eine unterschiedliche Beurteilung angebracht wäre.


Ihnen hat der Artikel gefallen? Bitte helfen Sie kath.net und spenden Sie jetzt via Überweisung oder Kreditkarte/Paypal!

 





Lesermeinungen

 fmeister 22. Mai 2015 
 

riesiger Kampf!

In der Schweiz tobt ein riesiger Kampf! Die Genderideologinnen haben hier ihre Hochburg und sind bereist total verrückt geworden. Sie unterwndern mit ihren Gesellen die staatliche Organe und bringen die Schweiz zum Erliegen. Aber vielleicht ist das ja besser so?


3
 
 marienkind 22. Mai 2015 
 

Da sollte drin stehen, von wem das Kind genetisch abstammt

Abstammung und Erziehungsberechtigung sind immer noch zwei unterschiedliche Dingen.

Fakten aufgrund eigener Ansprüche und Sichtweisen unterdrücken zu wollen ist egoistisch/egozentrisch und realitätsfern.

auch wenn es manche Frauenfeinde gerne so haben möchten, es geht nicht ohne Frauen und Frauen sind mehr als nur Eizellenlieferantinnen und Gebärmaschinen.

Da will sich ein winziger Bruchteil von 2 Prozent Minderheit normal fühlen und statt sich zu verändert verbiegt man die Welt für sich. Man übt Druck aus um psychologische Erklärungen für seine Affinität zum eigenen Geschlecht zu unterdrücken, erstreitet sich eine Anerkennung einer monogamen Beziehung, obwohl die meisten Homosexuellen diese gar nicht halten können oder wollen und zuletzt will man auch noch Kinder vorweisen, die man sich irgendwie "besorgt" hat um Normalität vorzugaukeln. Armes Kind, wird für das Ego instrumentalisiert.

UND es ist eine Frechheit die Notwendigkeit von Müttern abzustreiten!


6
 
 sttn 22. Mai 2015 
 

Warum verweigern die beiden Männer dem Kind die

Mutter? Das darf man nicht tun, jeder Mensch hat das Recht auf eine Mutter und einen Vater.


7
 

Um selbst Kommentare verfassen zu können müssen Sie sich bitte einloggen.

Für die Kommentiermöglichkeit von kath.net-Artikeln müssen Sie sich bei kathLogin registrieren. Die Kommentare werden von Moderatoren stichprobenartig überprüft und freigeschaltet. Ein Anrecht auf Freischaltung besteht nicht. Ein Kommentar ist auf 1000 Zeichen beschränkt. Die Kommentare geben nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion wieder.
kath.net verweist in dem Zusammenhang auch an das Schreiben von Papst Benedikt zum 45. Welttag der Sozialen Kommunikationsmittel und lädt die Kommentatoren dazu ein, sich daran zu orientieren: "Das Evangelium durch die neuen Medien mitzuteilen bedeutet nicht nur, ausgesprochen religiöse Inhalte auf die Plattformen der verschiedenen Medien zu setzen, sondern auch im eigenen digitalen Profil und Kommunikationsstil konsequent Zeugnis abzulegen hinsichtlich Entscheidungen, Präferenzen und Urteilen, die zutiefst mit dem Evangelium übereinstimmen, auch wenn nicht explizit davon gesprochen wird." (www.kath.net)
kath.net behält sich vor, Kommentare, welche strafrechtliche Normen verletzen, den guten Sitten widersprechen oder sonst dem Ansehen des Mediums zuwiderlaufen, zu entfernen. Die Benutzer können diesfalls keine Ansprüche stellen. Aus Zeitgründen kann über die Moderation von User-Kommentaren keine Korrespondenz geführt werden. Weiters behält sich kath.net vor, strafrechtlich relevante Tatbestände zur Anzeige zu bringen.


Mehr zu

Schweiz

  1. «Ich komme nicht, um zu weinen!»
  2. GfbV kritisiert Wiederwahl von China in den UN-Menschenrechtsrat scharf
  3. Verbot von Taufen im Genfersee – Beschwerde beim Bundesgericht
  4. 'Liturgie nicht zum Experimentierfeld persönlicher Vorhaben machen'
  5. RedWeek: Über 60 Pfarreien in der Schweiz beteten für verfolgte Christen
  6. 20 Jahre Fristenregelung – über 200'000 Kinder gestorben
  7. „Welcome on earth“
  8. Katholiken warnen vor "Sezessionistischer Schweizer Neukirche"
  9. Ein offizielles „Kirchen-Portal“ feiert: „So konzelebriert Monika Schmid bei der Eucharistiefeier“
  10. Aufruf zum Gebet für die Ukraine







Top-15

meist-gelesen

  1. Werden Sie Schutzengerl für kath.net für mindestens 2024 und 2025!
  2. KOMMEN SIE MIT! EINMALIGE REISE - 13. Oktober 2024 in Fatima + Andalusien!
  3. ,Ich habe Pornographie gemacht – jetzt mache ich Rosenkränze!‘
  4. Eine kleine Nachbetrachtung zu einer Konferenz in Brüssel
  5. Der Mann mit Ticketnummer 2387393
  6. Das Mediennetzwerk Pontifex, gegründet 2005 als "Generation Benedikt", beendet seine Tätigkeit
  7. Nur 4 deutsche Bistümer sagen NEIN zum 'Synodalen Irrweg/Ausschuss'
  8. Bistum Trier entlässt AFD-Landtagsabgeordneten Schaufert aus einem Kirchengremium
  9. Klarer als die Deutsche Bischofskonferenz!
  10. Taylor sei mit Euch
  11. US-Präsident Biden macht Kreuzzeichen bei Pro-Abtreibungskundgebung
  12. Großes Interesse an Taylor Swift-Gottesdienst in Heidelberg
  13. Papst: Pius VII. leitete die Kirche mithilfe seiner Unterwäsche
  14. Höchstgericht entscheidet über Bibel-Tweet von Ex-Ministerin Räsänen
  15. Deutsche Jugend: GRÜNE PFUI, AFD HUI?

© 2024 kath.net | Impressum | Datenschutz