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Verkehrte Fronten

30. November 2016 in Deutschland, 2 Lesermeinungen
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Das Kolpingwerk geht mit seinem Memorandum zum Schutz des menschlichen Lebens „in die Offensive“. Aber gegen wen? Gastkommentar von Prof. Manfred Spieker


Würzburg (kath.net/Die Tagespost) Endlich, denkt der am Lebensschutz interessierte Leser, endlich äußert sich ein katholischer Verband zum Schutz des menschlichen Lebens, noch dazu ein Verband mit großer Tradition: Unter seinem Vorsitzenden Paul Hoffacker hatte das Kolpingwerk in der Abtreibungsdebatte der 70er und 80er Jahre des letzten Jahrhunderts eine gewichtige Stimme, die in der politischen Diskussion um die Reformen des § 218 StGB die Position der katholischen Kirche zur Geltung brachte (vgl. Hoffacker, u.a., Hrsg., Auf Leben und Tod. Abtreibung in der Diskussion, 5. Aufl. Bergisch-Gladbach 1991). Ausgangspunkt des im Oktober 2016 verabschiedeten „Memorandums zum Schutz des menschlichen Lebens“ ist die zutreffende Besorgnis über ein schwindendes Bewusstsein für den Lebensschutz in Deutschland und die ebenso zutreffende Feststellung, dass sich die Glaubwürdigkeit des demokratischen Rechtsstaates am uneingeschränkten Lebensschutz entscheide.

So zutreffend dieser Ausgangspunkt ist, so irritierend ist das, was das Memorandum dann zu den vier Themenbereichen Embryonenschutz und Praenatest, Abtreibung und Suizidbeihilfe zu sagen hat. Das Kolpingwerk will mit seinem Memorandum, so die Verbandszeitschrift im Novemberheft, „in die Offensive“ gehen. Aber der Leser und viele Mitglieder des Kolpingwerkes staunen über die Richtung der Offensive. Deren Adressat ist nicht die Politik, sondern die Kirche. Das Memorandum prüft nicht Gesetze und politische Entscheidungen zum Lebensschutz anhand der Positionen der katholischen Kirche. Es enthält keine Forderungen an den Gesetzgeber, den Schutz des menschlichen Lebens zu verbessern. Es verteidigt vielmehr Gesetze und politische Entscheidungen gegen die Kirche, als hätte ein apologetisch geschulter Sprecher der Bundesregierung, der Regierungsfraktionen oder des Justizministeriums die Feder geführt. Probleme sieht das Memorandum nie in den politischen Entscheidungen, sondern allenfalls in der Praxis, die sich nicht an die Leben schützenden Gesetze halte. Für einen katholischen Verband ist das Memorandum ein erstaunliches Dokument, selbst dann, wenn man sich in Erinnerung ruft, dass das Kolpingwerk schon in den innerkirchlichen Auseinandersetzungen um die nachweispflichtige Schwangerschaftskonfliktberatung 1999 den Beratungsschein verteidigte und die Gründung des Vereins Donum Vitae unterstützte. Erstaunlich ist das Dokument schließlich auch, weil es mehrmals Positionen vertritt, die der Vorsitzende des Kolpingwerkes Thomas Dörflinger als Abgeordneter des Deutschen Bundestages bei Abstimmungen im Bundestag abgelehnt hat.

Embryonenschutz und Praenatest

Das Memorandum stellt zunächst mit Recht fest, das Embryonenschutzgesetz von 1990 habe die Reproduktionsmedizin „in verantwortbare Bahnen gelenkt“. Das Gesetz schrieb vor, dass nicht mehr Eizellen künstlich befruchtet werden dürfen, als der Frau, von der die Eizellen stammen, implantiert werden können, im Höchstfall drei. Das Memorandum beklagt dann lediglich, dass „die Eindeutigkeit der gesetzlichen Bestimmungen“ in der Praxis „vielfach unterlaufen“ werde. Es behauptet, die Präimplantationsdiagnostik (PID) sei „grundsätzlich verboten“ und werde nur „in ganz seltenen Fällen juristisch nicht verfolgt“. Diese Behauptung ist falsch. Die Entscheidung des Bundestages zur PID vom 7. Juli 2011, die im Memorandum nicht einmal erwähnt wird, hat die PID eben nicht grundsätzlich verboten. Es hat sie vielmehr legalisiert und die Eindeutigkeit des Embryonenschutzgesetzes aufgehoben. Der neue § 3a des Embryonenschutzgesetzes erklärt eine PID für „nicht rechtswidrig“, wenn auf Grund der genetischen Disposition der Eltern für deren Nachwuchs das Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit besteht oder eine schwerwiegende Schädigung des Embryos zu erwarten ist. Welche Erbkrankheiten oder Schädigungen so schwerwiegend sind, dass sie eine PID rechtfertigen, sehen Eltern und die über eine Genehmigung der PID entscheidenden Ethikkommissionen naturgemäß sehr verschieden. Das den Rechtsstaat konstituierende Recht auf Leben, das weder von der zu erwartenden Dauer noch von der Qualität des Lebens abhängig ist, wird mit einer PID abhängig gemacht vom Bestehen eines Eignungstests. Der Mensch wird im frühesten Stadium seiner Existenz einer Qualitätskontrolle unterworfen. Dies war ein schwerwiegender Paradigmenwechsel im Embryonenschutz. Warum hat Thomas Dörflinger im Deutschen Bundestag wohl gegen diese Reform gestimmt? Wo blieb seine Stimme bei der Erarbeitung des Memorandums? Die beklagten „Diskrepanzen“ bei der Genehmigung und Durchführung der PID seit der Reform sind eben nicht eine Missachtung des Rechts, sondern eine Folge des neuen § 3a.


Der Praenatest, bei dem Embryonen durch eine einfache Blutuntersuchung der Schwangeren auf bestimmte Krankheitsdispositionen getestet werden können, wird im Memorandum mit recht als „Selektionsinstrument zur Feststellung des Down-Syndroms bei Ungeborenen“ mit dem Ziel der Abtreibung bezeichnet. Auch der Schlussfolgerung, dass „eine größere Form der Diskriminierung von Menschen mit Behinderung kaum vorstellbar“ sei, ist zuzustimmen. Auf Grund der im August 2016 beschlossenen Prüfung durch den Gemeinsamen Ausschuss von Ärzten und Krankenkassen, ob der Praenatest eine Kassenleistung werden könne, erklärt das Kolpingwerk, es wende sich entschieden gegen das Vorhaben, diesen Test „als Routineuntersuchung zu akzeptieren und durch die gesetzliche Krankenversicherung zu finanzieren“. Ein konsequenter Embryonenschutz muss den Praenatest aber nicht nur als „Routineuntersuchung“, sondern auch als Ausnahme ablehnen, womit sich jede öffentliche Finanzierung von selbst erledigt.

Schwangerschaftsabbruch

Verkehrte Fronten auch beim Thema Schwangerschaftsabbruch. Schon der einleitenden Feststellung, bei Schwangerschaftskonflikten könne es zu einer „Grundrechtskollision zwischen dem Recht auf Leben des ungeborenen Kindes einerseits und dem Selbstbestimmungsrecht der Mutter andererseits“ kommen, ist zu widersprechen: Das Selbstbestimmungsrecht verleiht niemals das Recht, einen unschuldigen Menschen zu töten. Nur in den seltenen Fällen, dass das Lebensrecht des Embryos das Lebensrecht der Mutter in Frage stellt, ließe sich von einer Grundrechtskollision sprechen. Die Forderung, in einer möglichen Konfliktsituation „allen Beteiligten mit Respekt zu begegnen“, lässt offen, wie dem beteiligten ungeborenen Kind mit Respekt begegnet werden kann, wenn der Schwangeren mit dem Beratungsschein der Weg zu seiner Tötung frei gemacht wird.

Kritik äußert das Memorandum an jenen Trägern von Beratungsstellen - gemeint ist in erster Linie Pro Familia -, die in ihren Publikationen das Lebensrecht des ungeborenen Kindes mit keinem Wort erwähnen, denen mithin die Aufsicht der Landesbehörden die gesetzliche Anerkennung nach § 9 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entziehen müsste. Aber das Memorandum begründet seine Kritik an diesen Beratungsstellen auch mit dem problematischen Vorwurf, sie würden „eine Abwägung zwischen dem Lebensrecht des ungeborenen Kindes einerseits und den möglichen Nöten und Konfliktsituationen der schwangeren Frau andererseits“ ablehnen. Kann es eine „Abwägung“ zwischen dem Lebensrecht des Kindes und den Nöten der Schwangeren geben? Aus christlicher Sicht: Nein. Es kann die Situation geben, dass bei Lebensgefährdung der Schwangeren seitens der Ärzte alles unternommen wird, um ihr Leben zu retten und der Tod des ungeborenen Kindes eine ungewollte Nebenfolge ist.

Im Hinblick auf die Beratungsregelung im Abtreibungsstrafrecht teilt das Memorandum die Illusion von Donum Vitae und jenen Katholiken, die den Beratungsschein verteidigten und immer noch verteidigen und deshalb behaupten, der Gesetzgeber habe die Beratungspflicht eingeführt, „um das Verantwortungsbewusstsein der Mutter für das Leben des ungeborenen Kindes zu stärken“. Diese Behauptung ist bestenfalls die halbe Wahrheit, wie das Memorandum mit seiner Kritik an Beratungsträgern, die in ihren Publikationen das Lebensrecht des Kindes verschweigen, selbst bestätigt. Nicht weniger wahr ist, dass der Beratungsschein für den abtreibenden Arzt die Lizenz zum Töten ist. Rita Waschbüsch, die Vorsitzende von Donum Vitae, hat dies in den Debatten um die Beratungsregelung 1993 selbst so gesehen. Als Vorsitzende des Zentralkomitees der deutschen Katholiken erklärte sie, es handle sich um eine „Alibiberatung“, die für Katholiken „unannehmbar“ sei. Die Behauptung, der Schein dokumentiere eine Beratung für das Leben, ignoriert schließlich das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Bayerischen Schwangerenhilfeergänzungsgesetz vom 27. Oktober 1998, das der Schwangeren auch dann ein Recht auf den Beratungsschein zusprach, wenn sie die Gründe, die sie zum Schwangerschaftsabbruch bewegen, nicht genannt hat. Bayern wollte mit seinem Schwangerenhilfeergänzungsgesetz die Erteilung des Beratungsscheins von einer echten Beratung abhängig machen, die die Nennung dieser Gründe voraussetzt.

Das Kolpingwerk fordert die Deutsche Bischofskonferenz auf, den Verein Donum Vitae anzuerkennen und den kirchlichen Beratungsstellen wieder zu erlauben, den Beratungsschein auszustellen. Der Rückzug der katholischen Kirche aus der nachweispflichtigen Schwangerschaftskonfliktberatung sei „im Ergebnis verheerend“ gewesen. Gründe, weshalb die Weigerung der Kirche, den Beratungsschein auszustellen, „verheerend“ war, werden nicht genannt. Das Memorandum erwähnt mit keinem Wort das Engagement zahlreicher Beratungsstellen der Bistümer und zivilgesellschaftlicher Initiativen von Christen, wie 1000plus, vitaL, Vaterhaus e.V., Die Birke oder Hilfe zum Leben Pforzheim e.V., die in der Beratung von Schwangeren, auch solchen in Konfliktlagen, Leben retten, ohne den Nachweis für eine Beratung auszustellen. Es vermeidet eine Auseinandersetzung mit der Problematik des Beratungsscheins und den Gründen, die die katholische Kirche veranlasst haben, diesen Schein abzulehnen. Der Schein öffnet die Tür zur Tötung des ungeborenen Kindes. Er verwandelt für den abtreibenden Arzt die Straftat der Tötung eines unschuldigen Menschen in eine medizinische Dienstleistung. Er beendet den Schwangerschaftskonflikt zugunsten des Selbstbestimmungsrechts der Schwangeren auf Kosten des Lebensrechts des ungeborenen Kindes. Der Schein verknotet, wie Kardinal Sodano am 20. Oktober 1999 den deutschen Bischöfen schrieb, „in unentwirrbarer Weise Ja und Nein“, weil er „den Lebensschutz durch die Beratung durch den Nachweis der Beratung zugleich zum Mittel der Verfügung über menschliches Leben macht“. Er verdunkelt damit das Zeugnis der Kirche für das Evangelium des Lebens. Deshalb dürfen kirchliche Beratungsstellen diesen Schein nicht ausstellen. (Vgl. Manfred Spieker, Kirche und Abtreibung in Deutschland. Ursachen und Verlauf eines Konflikts, 2. Aufl. Paderborn 2008, S. 107-221). Das Memorandum vermeidet auch einen Blick auf die Realität des Abtreibungsgeschehens in Deutschland, eine Realität, die seit der Legalisierung der Abtreibung 1974 bis zum 30. Juni 2016 zu über 5,8 Millionen Abtreibungen führte. Zu diesen vom Statistischen Bundesamt registrierten 5,8 Millionen Abtreibungen kommt noch eine Dunkelziffer hinzu, die nach plausiblen Schätzungen etwa gleich hoch ist. Weit über 90 Prozent dieser Abtreibungen sind Abtreibungen nach Beratung.

Suizidbeihilfe

Im letzten Abschnitt befasst sich das Memorandum unter dem etwas irreführenden Titel „Sterbebegleitung und Sterbehilfe“ mit dem Problem der Suizidbeihilfe. Es lehnt „jede Form organisierter und kommerzieller Suizid-Beihilfe“ ab und begrüßt, wie schon Reinhard Kardinal Marx als Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz und Heinrich Bedford-Strohm als EKD-Ratsvorsitzender, das am 6. November 2015 beschlossene Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung als „ein starkes Zeichen für den Lebensschutz und für ein Sterben in Würde“. Dieses Lob irritiert aus zwei Gründen: Zum einen, weil der vom Bundestag 2015 beschlossene neue § 217 StGB zwar die geschäftsmäßige Suizidbeihilfe verbietet, aber die private Suizidbeihilfe durch Angehörige, Ärzte oder andere nahestehende Personen ausdrücklich erlaubt, also wie schon die Beratungsregelung im Schwangerschaftskonflikt das „Ja und Nein“ zum Lebensschutz in unentwirrbarer Weise verknotet. Deshalb ist der § 217 StGB gerade kein starkes Zeichen für den Lebensschutz und für ein Sterben in Würde. Zum anderen irritiert das Kolpingwerk mit seinem Lob für dieses Gesetz, weil es damit seinen eigenen Vorsitzenden desavouiert. Thomas Dörflinger hatte zusammen mit Patrick Sensburg und Hubert Hüppe in die Bundestagsdebatte zur Suizidbeihilfe einen eigenen Gesetzentwurf eingebracht, der Suizidbeihilfe generell verbieten wollte. Dieser Gesetzentwurf, der leider nur 37 Stimmen erhielt, entsprach nicht nur der Position der katholischen Kirche, die sich immer eindeutig und kompromisslos gegen alle Formen der Suizidbeihilfe ausgesprochen hat (vgl. die Enzyklika Johannes Pauls II., Evangelium Vitae 66 und die Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz vom 25. September 2014), er entsprach auch der Rechtslage in zahlreichen Staaten der Europäischen Gemeinschaft.

Fazit: Das Memorandum des Kolpingwerkes zum Schutz des menschlichen Lebens ist keine Offensive für eine Verbesserung des Lebensschutzes. Es ist ein defensives Papier zum Schutz des Gesetzgebers und des Vereins Donum Vitae gegen Kritik aus den Reihen der Kirche und jener Vereinigungen, die den Lebensschutz am Lebensrecht von Art. 2 Grundgesetz messen. Es trägt nicht dazu bei, die Glaubwürdigkeit des demokratischen Rechtsstaates zu stärken.

Prof. Spieker hatte diesen Text auch dem Kolpingmagazin zur Veröffentlichung angeboten, er wollte damit zum Dialog beitragen, denn nicht wenige Mitglieder des Kolpingswerkes hatten empört auf das Memorandum reagiert. Die Redaktion des Kolpingmagazins weigerte sich allerdings, diesen Beitrag abzudrucken.

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Foto Prof. Spieker: © www.kath-theologie.uni-osnabrueck.de


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Lesermeinungen

 martin fohl 30. November 2016 
 

Ein weiteres Skandalon

in unserer Kirche.Keiner hat eine Ahnung vom sensus fidei, aber jeder will mitreden und hoch bezahlte Posten und Arbeiten, wie bei Kolping übernehmen: das ist das Ergebnis!
Andere werden verdrängt und als nicht vermittelbar dargestell!


3
 
 Uwe Lay 30. November 2016 
 

Klarstellungen

Bei der Causa Donum vitae geht es nicht um einen Ausstieg aus der Beratung von Schwangeren in Konfliktisituationen, sondern allein um die Frage, ob es mit dem christlichen Glauben vereinbar ist, Beratungsscheine auszusellen, mit deren Hilfe dann die beraten wordende Mutter ihr ungeborenes Kind strafffrei töten lassen darf. Hier sagt die Kirche eindeutig: Eine solche Beihilfe zum Töten ist nicht vereinbar mit dem christlichen Glauben. Donum vitae ist allein deshalb gegründet worden, damit weiterhin "katholische" Beraterin solche Lizenzen zum Töten ausstellen können. Denn beraten werden alle werdende Mütter in Konfliktsituationen von katholischen Beratungsstellen, nur mit einem Unterschied: Sie stellen keine Tötungslizenzen aus. Das Kolpingmemorandum will nun aber, daß die Kirche Ja sagt zu dieser Beihilfe zur Kindestötung.
Uwe C. Lay Pro Theol Blogspot


4
 

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