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Zweiklassenjustiz?

21. Februar 2017 in Kommentar, 1 Lesermeinung
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Schwangerschaft beginnt bei der Zeugung oder erst bei der Einnistung, je nach Interessenslage der beteiligten Erwachsenen. Die Pille danach soll Verhütungsmittel sein, obwohl sie abtreibend wirkt. Gastbeitrag von Dominik Lusser, Stiftung Zukunft CH


Winterthur (kath.net) Das Lebensrecht des gezeugten Kindes ist erst ab der Einnistung der Eizelle in die Gebärmutter strafrechtlich geschützt. Dennoch profitieren schwangere Frauen schon ab der Zeugung vom Kündigungsschutz. Dies entschied das Schweizer Bundesgericht am 26. Januar 2017 (4A_400/2016). Für die unterschiedliche Definition des Beginns der Schwangerschaft im Arbeits- und Strafrecht führt das oberste Gericht nicht etwa einen sachlichen Grund an, sondern ein fragwürdiges Interesse: Würde im Strafrecht der Beginn der Schwangerschaft ebenfalls bei der Befruchtung angesetzt, würde die Verabreichung der Pille danach in den Anwendungsbereich des Strafrechts fallen.

Mit diesem Entscheid hat das Bundesgericht eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung zwischen einer Genfer Klinik und einer Sekretärin entschieden. Der Arbeitgeber stellte sich auf den Standpunkt, dass eine Schwangerschaft nicht ab dem Zeitpunkt der Befruchtung, sondern erst mit der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter vorliege. Das Bundesgericht hat nun aber entschieden, dass diese Definition der Schwangerschaft nur im Strafrecht Geltung hat. Der Gesetzgeber und alle Spezialisten des Arbeitsrechts seien sich einig, dass im Rahmen des Arbeitsrechts die Schwangerschaft mit der Befruchtung der Eizelle beginne. Das ist auch der Zeitpunkt, an dem laut wissenschaftlichen Erkenntnissen ein neues menschliches Individuum entsteht. Der Grund, wieso das im Strafrecht anders sein soll, wirft grundsächliche Fragen zu unserer Gesetzgebung und Rechtsprechung im Bereich Lebensschutz auf.


Laut Bundesgericht sollen damit die Verhütungsmethoden, welche die Einnistung der befruchteten Eizelle verhindern, vom Anwendungsbereich der strafrechtlichen Normen zum Schwangerschaftsabbruch ausgenommen werden. Durch einen begrifflichen Trick, der nur für diesen Bereich gilt, aber eben nicht im Arbeitsrecht, wird eine Handlung zur Verhütung erklärt, obwohl sie eigentlich eine Abtreibung ist.

Und wie sieht es um den strafrechtlichen Schutz aus, den der Gesetzgeber dem ungeborenen Kind erst ab dessen Einnistung in der Gebärmutter zugestehen will? Dieser «Schutz» ist eine Farce, ein Hohn. Er ist schlicht inexistent! In den ersten zwölf Wochen nach der Nidation darf die Mutter das in ihr heranwachsende kleine, hilflose Menschlein einfach wegmachen lassen. Laut Gesetz müsste sie dazu zwar eine «Notlage» geltend machen. Doch in der Praxis, die von kaum jemandem hinterfragt wird, geschehen Abtreibungen tagtäglich auch ohne «triftigen» Grund, beispielsweise weil das Kind die Karriereplanung durcheinander bringt, weil man mit Zwillingen schwanger ist, obwohl nur ein Kind geplant war, oder auch einfach wegen eines geplanten Urlaubs.

Die Schwangerschaft beginnt bei der Zeugung, und beginnt doch nicht bei der Zeugung, je nach Interessenslage der beteiligten Erwachsenen. Die Pille danach soll ein Verhütungsmittel sein, obwohl sie abtreibend wirkt. Der Embryo ist ab der Einnistung strafrechtlich geschützt, und ist es doch nicht, je nach der Willkür der Mutter, der unsere Gesellschaft fortwährend einredet, sie würde nur über ihren eigenen Körper entscheiden.

Damit verstößt unsere Gesetzgebung gegen das grundlegende Prinzip allen Denkens und jeder Wissenschaft, wonach nicht etwas zugleich sein und nicht sein kann.

Doch die Justiz muss sich zwingend in Widersprüche verstricken, wenn sie beginnt, das zu rechtfertigen, was nicht zu rechtfertigen ist, und dabei den trügerischen Schein der Gerechtigkeit waren will.


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